OGH 4Ob314/74; 4Ob346/74; 4Ob312/75; 4Ob369/76; 4Ob382/76; 4Ob353/77; 4Ob374/77; 4Ob406/78; 4Ob367/79; 4Ob372/79; 4Ob405/79; 4Ob409/79; 4Ob394/82; 4Ob340/83; 4Ob314/84; 4Ob9/88; 4Ob40/88; 4Ob37/90; 4Ob109/90 (RS0079820)

OGH4Ob314/74; 4Ob346/74; 4Ob312/75; 4Ob369/76; 4Ob382/76; 4Ob353/77; 4Ob374/77; 4Ob406/78; 4Ob367/79; 4Ob372/79; 4Ob405/79; 4Ob409/79; 4Ob394/82; 4Ob340/83; 4Ob314/84; 4Ob9/88; 4Ob40/88; 4Ob37/90; 4Ob109/9012.4.2024

Rechtssatz

Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken.

Arbeitnehmer

 

Normen

KSchG §30 Abs1
MedienG §13 Abs4
PatG §159
UWG §25 Abs4
UrhG §58 Abs1

4 Ob 314/74OGH07.05.1974
4 Ob 346/74OGH22.10.1974

Beisatz: § 12 RabG (T1)<br/>Beisatz: Der Einkauf in Wien. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1975,67

4 Ob 312/75OGH22.04.1975

Beisatz: Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Urteilsveröffentlichung rechtfertigen. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1976,25

4 Ob 369/76OGH19.10.1976

Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T4)

4 Ob 382/76OGH11.01.1977

Beisatz: Fernschule "Merkblatt für Fernkursinteressenten". (T5)<br/>Beis wie T3

4 Ob 353/77OGH13.09.1977

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1978,13

4 Ob 374/77OGH27.09.1977
4 Ob 406/78OGH13.03.1979

Beis wie T3

4 Ob 367/79OGH10.07.1979

Beis wie T3

4 Ob 372/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,372

4 Ob 405/79OGH18.12.1979

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1980,73

4 Ob 409/79OGH15.01.1980
4 Ob 394/82OGH11.01.1983
4 Ob 340/83OGH14.06.1983
4 Ob 314/84OGH21.02.1984

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1984,81

4 Ob 9/88OGH26.04.1988

Auch; Beisatz: "6 aus 45" (T6) <br/>Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159

4 Ob 40/88OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: Egger-Bier (T7) <br/>Veröff: SZ 61/168

4 Ob 37/90OGH13.03.1990

Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums darüber, dass die Beklagte in Hinkunft nicht Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine allenfalls bestehende Konkurrenzklausel aufnehmen darf (das aber offenbar schon einmal getan hat), würde keinem schutzwürdigen Zweck dienen. (T8)

4 Ob 109/90OGH11.09.1990

Auch

4 Ob 169/90OGH28.06.1991
4 Ob 114/91OGH25.02.1992

Auch; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T9) <br/>Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21

4 Ob 80/92OGH10.11.1992

Veröff: WBl 1993,164

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)<br/>Veröff: SZ 66/91

4 Ob 62/93OGH27.07.1993

Veröff: ÖBl 1993,156 = WBl 1994,30

4 Ob 122/94OGH08.11.1994

Auch

4 Ob 38/95OGH25.04.1995

Auch

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Beis wie T9

4 Ob 96/97iOGH22.04.1997

nur: Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T11)

4 Ob 215/97iOGH09.09.1997

Auch

4 Ob 183/97hOGH23.09.1997
4 Ob 173/98iOGH29.09.1998

Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/174

4 Ob 309/98iOGH26.01.1999

nur T11; Beis wie T3

4 Ob 138/99vOGH13.07.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/118

4 Ob 192/99kOGH14.09.1999

Auch; nur T11

4 Ob 312/99gOGH21.12.1999

Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. (T12)<br/>Veröff: SZ 72/206

4 Ob 109/00hOGH03.05.2000

Ähnlich; Beisatz: Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen. (T13)

4 Ob 226/01sOGH16.10.2001

Auch; Beisatz: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T14)

4 Ob 287/01mOGH12.02.2002

Beisatz: Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen. (T15)

4 Ob 174/02wOGH15.10.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/134

4 Ob 177/02mOGH15.10.2002

nur T11; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T16)

4 Ob 106/03xOGH20.05.2003

Auch

4 Ob 149/03wOGH08.07.2003

Auch; Beisatz: Wenn ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären. (T17)<br/>Veröff: SZ 2003/79

4 Ob 143/03pOGH23.09.2003

Auch; Beis wie T9; Beis wie T14

4 Ob 219/03iOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T9

4 Ob 237/03mOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T18)<br/>Beis wie T3

4 Ob 37/04aOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Dieser Gedanke bestimmt Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung hat daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen. (T19)<br/>Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, insbesondere auch, ob Teile des Urteilskopfs gesperrt, fett oder sonst wie zu drucken sind, bildet - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T20)

4 Ob 141/04wOGH18.08.2004

Beis wie T19; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverstoß im Internet - Pop-Up-Fenster. (T21)<br/>Veröff: SZ 2004/128

4 Ob 78/05gOGH24.05.2005

Auch; Beis wie T4

4 Ob 32/07wOGH23.04.2007
4 Ob 57/07xOGH12.06.2007

Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu T21 wird die Veröffentlichung in Pop-Up-Fenstern wegen der inzwischen weit verbreiteten Pop-Up-Blocker als unzureichend angesehen. (T22)

4 Ob 142/08yOGH26.08.2008

Beis wie T9; Beis wie T19

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Auch; Beis wie T18; Beisatz: § 159 PatG enthält, ebenso wie § 25 UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien. (T23) Beisatz: Es ist notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. (T24)

4 Ob 224/08gOGH20.01.2009

Auch; Beisatz: Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 85 Abs 1 UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T25)

4 Ob 184/09aOGH16.12.2009

Auch; Beisatz: Eine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG kommt nicht in Betracht. (T26)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Urteilsveröffentlichung gemäß § 30 Abs 1 KSchG. (T27)

4 Ob 118/10xOGH31.08.2010

Auch; Beis wie T26

4 Ob 148/10hOGH05.10.2010

Auch; Beis wie T26

4 Ob 97/12mOGH18.09.2012

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Vgl auch; Beis wie T15

1 Ob 244/11fOGH01.08.2012

Vgl auch; nur T11; nur T12

4 Ob 244/12dOGH19.03.2013

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 69/15yOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich T20

4 Ob 135/15dOGH22.09.2015

Auch; Beis ähnlich wie T20

6 Ob 234/15bOGH14.01.2016

Auch; Beis wie T20

2 Ob 29/16bOGH23.02.2017
4 Ob 57/17mOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T20

1 Ob 162/17fOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T20; Beis wie T27

4 Ob 97/17vOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T20

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019
4 Ob 40/19iOGH28.05.2019

Beisatz: Insbesondere dass sich der Beklagte über das Gesetz hinweggesetzt hat. (T28); Veröff: SZ 2019/48

8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

Beisatz: Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es auch keinen Abbruch, dass die Beklagte ihre Leistungen online anbietet. (T29)

4 Ob 180/22gOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung nach dem Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bei Veröffentlichung auch in Printmedien. (T31)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

Beisatz wie T20<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T32)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz wie T13; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T33)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023
5 Ob 43/24wOGH12.04.2024

vgl; Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00314_7400000_002

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