OGH 4Ob215/97i

OGH4Ob215/97i9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6., Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 351.000; Revisionsinteresse S 201.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.April 1997, GZ 3 R 57/97s-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.Jänner 1997, GZ 34 Cg 235/96h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Für Mahnschreiben an Schuldner verwendet sie ein Formblatt, in welchem es ua heißt:

"Wir teilen Ihnen mit, daß wir beauftragt wurden, die Forderung des Gläubigers laut nachstehender Aufstellung einzufordern, weshalb wir Sie bitten, Ihre Schuld zuverlässig innerhalb von 3 Tagen an uns zur Einzahlung zu bringen bzw. uns in der gleichen Zeit entsprechende Zahlungsvorschläge auf unten abtrennbarer Rückantwort zu unterbreiten. ...."

Im Text der "Rückantwort" steht ua:

"Ich (Wir) anerkenne(n) die Schuld, bestehend aus Kapital samt Zinsen, Nebenkosten und Eintreibungskosten laut erhaltener Aufstellung und wie oben angeführt. Durch dieses Anerkenntnis ist meine (unsere) ursprüngliche Schuld samt allen Rechten und Verbindlichkeiten untergegangen und wird durch das gegenständliche Anerkenntnis ersetzt. Es ist mir (uns) leider nicht möglich, den Gesamtbetrag termingerecht an Sie anzuweisen, deshalb zahle(n) ich (wir) in aufeinanderfolgenden Monatsraten bei 3-tägigem Respiro laut nachstehendem Ratenplan: ...

Sollte(n) ich (wir) binnen 2 Wochen keine gegenteilige Mitteilung erhalten, so gilt mein (unser) Vorschlag als angenommen. ...

Bei Aussetzen einer Rate wird die Gesamtschuld sofort fällig, und es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß dann I***** von der Möglichkeit nachstehender Verpfändungsvereinbarung Gebrauch machen kann.

Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften: Ich verpfände hiermit nach den Bestimmungen der §§ 1368 ff ABGB unwiderruflich meine Arbeitseinkünfte/sonstige Einkünfte zum Zwecke der anerkannten Forderung samt Zinsen und Kosten gegenüber ... und erteile die unwiderrufliche Zustimmung zur Überweisung der fälligen Einkünfte o.dgl. an I***** ...

Teilzahlungen sind nur möglich, wenn diese Vereinbarung unterschrieben und sofort an I***** zurückgesandt wird."

Mit der Behauptung, daß die Klausel über den Terminsverlust gegen § 13 KSchG und die Verpfändungsvereinbarung gegen § 12 KSchG sowie die guten Sitten verstoße, begehrt der klagende Verein, die Beklagte schuldig zu erkennen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt oder in Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:

"Bei Aussetzen einer Rate wird die Gesamtschuld sofort fällig".

"Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften: Ich verpfände hiermit nach den Bestimmungen der §§ 1368 ff ABGB unwiderruflich meine Arbeitseinkünfte/sonstige Einkünfte zum Zwecke der anerkannten Forderung samt Zinsen und Kosten gegenüber ... und erteile die unwiderrufliche Zustimmung zur Überweisung der fälligen Einkünfte o.dgl. an I***** GmbH, *****"

zu unterlassen.

Ferner beantragt der Kläger die Erteilung der Ermächtigung, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsgebotes und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen dreier Monate ab Rechtskraft einmal auf Kosten der Beklagten in der "Neuen Kronenzeitung" in einer Samstag-Ausgabe im Textteil mit gesperrt geschriebenen Prozeßparteien und Fettrandumrandung zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Tätigkeit unterliege nicht dem KSchG. Ihre Aufgabe sei es, fällige Forderungen einzutreiben. Sie schließe - vom Zustandekommen der hier gerügten Ratenvereinbarungen abgesehen - keine Verträge. Die Schuldner seien auch keine Verbraucher im Sinne des KSchG. § 13 KSchG werde nicht verletzt, weil die eingemahnten Forderungen schon fällig seien. Im Hinblick auf diese Fälligkeit sei auch § 12 KSchG nicht anzuwenden. Dieser regle im übrigen nur die Abtretung und nicht auch die Verpfändung. Liege - wie hier - keine Zession zur Vorausbefriedigung noch nicht fälliger Ansprüche vor, sondern trete der Konsument seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis lediglich bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit ab, dann beziehe sich die Zession gar nicht auf die Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen und sei deshalb ebenso zulässig wie eine Lohn- und Gehaltsabtretung ab Fälligkeit der Ansprüche.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da in den Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes nicht nur Verträge, sondern auch einseitige rechtsgeschäftliche Akte fielen, sei es auch hier heranzuziehen. Der Einwand der Beklagten, daß Teilzahlungsangebote nur an Schuldner gerichtet werden, deren Verbindlichkeit bereits zur Gänze fällig sei, gehe ins Leere, weil mit dem verwendeten Formblatt ausdrücklich ein neuer Verpflichtungsgrund in der Form eines Anerkenntnisses geschaffen werden solle. Anerkannt sollten dabei nicht nur die bereits zur Eintreibung übergebene Forderung samt Zinsen und Mahnspesen des Auftraggebers werden, sondern auch monatliche Evidenzkosten von S 24, Kosten für jede Mahnung von S 156 sowie Erhebungskosten von S 600. Von einer schon bestehenden Fälligkeit der letztgenannten Beträge könne keine Rede sein. Auch für die ursprünglich zur Eintreibnung übergebene Forderung solle eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Vereinbarung eines Terminsverlustes sei daher an die Voraussetzungen des § 13 KSchG geknüpft. Da nach der beanstandeten Klausel die Fälligkeit der Gesamtforderung bei Nichtzahlung der Rate ipso iure einträte, verstoße sie gegen § 13 KSchG.

Ungeachtet des auf Abtretungen beschränkten Wortlautes des § 12 KSchG werde von der überwiegenden Lehre die Meinung vertreten, daß auch Forderungsverpfändungen, die aufgrund entsprechender Vereinbarungen in ihrer Wirkung der Zession weitgehend angeglichen würden, ebenso dem Verbot des § 12 KSchG unterlägen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs 1 KSchG liege demnach dann vor, wenn schon im Verpfändungsvertrag die außergerichtliche Verwertung vereinbart werde. Das sei hier der Fall, weil der Schuldner mit der beanstandeten Erklärung die unwiderrufliche Zustimmung zur Überweisung der fälligen Einkünfte odgl. an die Beklagte erteile. Bei Lösung der Frage, ob fällige oder noch nicht fällige Forderungen verpfändet werden, sei nicht danach zu fragen, ob die der Beklagten zur Einbringung übergebene Forderung ihres Auftraggebers ursprünglich fällig gewesen sei. Auszugehen sei vielmehr davon, daß mit dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten abgeschlossenen Anerkenntnis und der sich daran anschließenden Ratenzahlungsvereinbarung neue Fälligkeiten vereinbart würden. Ob es sich bei der Ratenzahlungsvereinbarung um eine Stundung, bei der die Fälligkeit hinausgeschoben wird, oder aber um eine reine Stundung, welche die Fälligkeit der einmal anerkannten Gesamtforderung unberührt läßt, handle, könne offen bleiben, weil nach dem Text des Formblattes die Verwendung auch für die anerkannten monatlichen Evidenzkosten von S 24 erfolge. Damit geschehe jedoch die Verpfändung, zumindest was diese Evidenzkosten angehe, für künftige Ansprüche der Beklagten und erweise sich damit als zumindest teilweise unzulässig. Damit sei aber die gesamte Klausel unzulässig. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher berechtigt. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ergebe sich aus § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem Begehren S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da die im Formblatt enthaltene "Rückantwort" dem Abschluß eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses dienen solle, sei das Konsumentenschutzgesetz unzweifelhaft anzuwenden. Daß die Klausel über den Terminsverlust § 13 KSchG widerspreche, bedürfe keiner näheren Erörterung und werde auch von der Beklagten nicht mehr bestritten.

Nicht nur die Lehre, sondern auch die Rechtsprechung wendeten § 12 KSchG zunehmend auf die Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen analog an. Eine vorweg erteilte Befugnis zur außergerichtlichen Einziehung der Forderung sei danach nur dann zulässig, wenn ihre Ausübung noch an eine Erklärung oder Ermächtigung des Schuldners gebunden werde. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor, weil die Beklagte nach dem Wortlaut des Anerkenntnisses ohne weiteres Zutun des Schuldners von der Forderungsabtretung Gebrauch machen dürfe, sobald die Fälligkeit aufgrund einer § 13 KSchG widersprechenden Terminsverlusts-Vereinbarung eingetreten sei. Die Verpfändungsklausel widerspreche daher § 12 Abs 1 KSchG.

Auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei berechtigt. Gerade bei einem Inkassobüro, das massenhaft Forderungen unter Verwendung von Formblättern eintreibt, bestehe ein verstärktes Aufklärungsinteresse der beteiligten Verkehrskreise, und zwar nicht nur der Schuldner, sondern auch der Auftraggeber. Da die Beklagte österreichweit tätig sei, habe auch eine österreichweite Urteilsveröffentlichung zu erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil insoweit, als es auch den Verstoß gegen § 12 KSchG bejaht und die Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat, erhobene Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit der Zulässigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel noch nicht zu befassen hatte; sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 12 Abs 1 KSchG darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

Nach den Materialien (744 BlgNR 14. GP 32 f) sollte diese Bestimmung nicht die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen erfassen. Diese solle einerseits deshalb nicht unmöglich gemacht werden, weil eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers oft das einzige Sicherungsmittel sei, das er bei einer notwendigen Kreditaufnahme anbieten könne, weil sie also oft seine einzige Kreditbasis sei, und weil andererseits die (mit einer Sicherungszession verbundenen) Gefahren bei der Verpfändung einer Lohn- oder Gehaltsforderung nicht bestünden: Gläubiger der Lohn- oder Gehaltsforderung bleibe ja der Verbraucher als Dienstnehmer, dem Unternehmer stehe nur ein Sicherungsrecht hieran zu. Der Unternehmer könne auf die ihm verpfändete Forderung mit der Wirkung, daß der Dienstgeber an ihn zu zahlen habe, nur im Exekutionsweg greifen; die Exekution setze wieder einen Exekutionstitel voraus, den sich der Unternehmer in der Regel erst durch einen Prozeß gegen den Verbraucher beschaffen könne, sodaß also der Bestand der gesicherten Forderung zunächst vom Gericht geprüft werde.

Gegen diese Erwägungen haben bereits Doralt/Koziol (Stellungnahme zum MinE 47 f) schwerwiegende Einwände vorgebracht und - zusammenfassend - dargelegt, die Sicherungszession sei nicht ganz so gefährlich und die Forderungsverpfändung nicht ganz so günstig wie die Materialien meinten. Auch Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 12 KSchG) meint, daß die von den Materialien angenommenen Unterschiede zwischen Sicherungsabtretung und Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen des Verbrauchers mit guten Gründen angezweifelt werden dürfen. Die Sicherungszession gleiche überdies auch deshalb mehr der Forderungsverpfändung als einer Zession, weil die Zession im allgemeinen keiner äußerlich kundbaren Übertragungsart bedürfe, während für die Sicherungszession die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität verlangt werde. Die Ähnlichkeiten von Sicherungszession und Forderungsverpfändung entsprächen der prinzipiellen Funktionsgleichheit der beiden Institute. Krejci vertritt daher (aaO Rz 8) die Auffassung, daß Forderungsverpfändungen, welche aufgrund entsprechender Vereinbarungen in ihrer Wirkung der Sicherungszession weitgehend angeglichen werden, ebenso dem Verbot des § 12 KSchG unterfallen wie die Sicherungszession selbst. Das gelte vor allem für solche Forderungsverpfändungen, die infolge entsprechender Abreden den Vorstellungen der Materialien widersprechen, wonach der Gläubiger auf verpfändete Forderungen nur im Exekutionsweg und somit unter Erwirkung eines Exekutionstitels greifen könne.

Koziol (Analoge Anwendung des § 12 Abs 1 KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92 ff) kommt nach eingehender Analyse zum Ergebnis, daß zwar im Hinblick darauf, daß der Wortlaut des § 12 KSchG eindeutig auf Zessionen eingeschränkt ist und dies dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, aus grundsätzlichen Erwägungen eine generelle analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Forderungsverpfändungen abzulehnen sei; möglich erscheine jedoch eine beschränkte Analogie: Nebenabreden, die dem Gläubiger schon im voraus die Befugnis zur außergerichtlichen Verwertung der Forderung ohne weitere Erklärung des Verbrauchers einräumten, seien unzulässig (aaO 95). Der Gesetzgeber habe zwar die Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen für unbedenklich gehalten, hiebei aber nur die gesetzliche Ausgestaltung des Pfandrechtes, die eine gerichtliche Verwertung vorsehe, im Auge gehabt und offenbar übersehen, daß die außergerichtliche Verwertung durch Vereinbarung ermöglicht werden könne. Insofern liege eine ungewollte Regelungslücke vor. Es erscheine daher zulässig, den für den Gesetzgeber entscheidenden Unterschied zwischen der gesetzlichen Ausgestaltung des Pfandrechts und der Sicherungszession möglichst aufrechtzuerhalten und die Verwirklichung des gesetzgeberischen Zieles dadurch abzusichern, daß auch bei der Forderungsverpfändung die Vorwegvereinbarung einer außergerichtlichen Verwertung dem Verbot unterworfen werde. Dafür spreche auch, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß derartige Vereinbarungen dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliegen, daß er also selbst eine Regelungslücke annehme (aaO 94).

Im Sinne dieser Erwägungen ging der Oberste Gerichtshof in der E ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte (dazu M.Mohr, Der Arbeitnehmer als Verbraucher, ecolex 1994, 415).

Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen Koziols (aaO) an.

Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohn- oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor (Krejci aaO Rz 4 und 11).

Die Beklagte meint nun, die beanstandete Verpfändungsvereinbarung verstoße (auch) deshalb nicht gegen § 12 Abs 1 KSchG, weil sie - für den Fall des Eintritts des Terminsverlustes - aufschiebend bedingt sei. Daß aber die Vereinbarung des Terminsverlustes den Bestimmungen des KSchG widerspreche, bleibe unangefochten. Die Erlassung des - mit dem ersten Verbot nicht verknüpften - Verbotes der Verpfändungsvereinbarung würde bedeuten, daß die Beklagte nicht einmal dann die aufschiebend bedingte Vereinbarung schließen könnte, wenn sie den Terminsverlust in Hinkunft in Einklang mit § 13 KSchG vereinbare. Dem kann nicht gefolgt werden:

Die beanstandete Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften ist nicht so formuliert, daß sie erst mit der Fälligkeit der Forderung des Unternehmers wirksam würde. Sie ist vielmehr - zumal im Rahmen der Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu geschehen hat (ecolex 1994, 537; SZ 68/79) - dahin zu verstehen, daß der Verbraucher seine Arbeits- und sonstigen Einkünfte unbedingt zur Sicherung der einzutreibenden Forderung verpfändet und schon jetzt unwiderruflich seine Zustimmung zur Überweisung erteilt. Daß die Beklagte nach der vorangegangenen Klausel hievon erst "dann" Gebrauch machen kann, wenn die Unternehmerforderung fällig geworden ist, liegt in der Natur der Sache, ist doch auch ein Sicherungszessionar erst dann zur Einziehung der ihm abgetretenen Forderung berechtigt, wenn seine durch die Zession besicherte Forderung fällig geworden ist. Er darf ja erst bei Zahlungsverzug des Sicherungszedenten die Forderung einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1392). Wollte man daraus, daß der Unternehmer erst nach Eintritt des (auch erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 KSchG herbeigeführten) Terminsverlustes von der Verpfändung und Überweisung Gebrauch machen dürfe, auf die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung schließen, dann bliebe für § 12 Abs 1 KSchG kein Anwendungsbereich.

Nach dem Text des von der Beklagten vorgesehenen Ratenzahlungsabkommens soll dieses ein Anerkenntnis bedeuten, durch welches die ursprüngliche Schuld samt allen Rechten und Verbindlichkeiten untergeht und ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen wird. Damit ist aber auch klar, daß damit neue Fälligkeiten begründet werden. Es liegt somit nicht bloß eine "reine Stundung" vor, welche den objektiven Verzug nicht beseitigt (Reischauer in Rummel ABGB Rz 13 zu § 904). Entgegen der Meinung des Erstrichters und des Klägers braucht daher nicht auf die monatlichen Evidenzkosten von S 24 zurückgegriffen zu werden, um die Verbotswidrigkeit der beanstandeten Klausel zu begründen.

Da - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Unterlassungsprozeß nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit zu nehmen ist und kein Raum für eine geltungserhaltende Reduktion besteht (EvBl 1987/107), ist die gesamte Klausel über die Verpfändung und Überweisung zu verbieten, obwohl nach dem oben Gesagten die Verpfändung für sich allein nicht in Widerspruch zu § 12 Abs 1 KSchG stünde.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 28 KSchG) ist demnach zu bejahen.

Nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Rechtseinrichtung der Urteilsveröffentlichung beruht darauf, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und damit dem Umsichgreifen einer aus dem Verstoß fließenden unrichtigen Meinung vorbauen (ÖBl 1993, 156 - Loctite uva; Jelinek, Die"Verbandsklage" (§§ 28 bis 30 KSchG), im HdBzKSchG 785 ff [843]). Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein verstärktes Aufklärungsinteresse der beteiligten Verkehrskreise über die Unzulässigkeit der beanstandeten Klauseln besteht, weil die Beklagte in vielen Fällen in ganz Österreich auftritt und sich ihres Formblattes bedient. Da nach herrschender Auffassung auch eine gegen § 12 Abs 1 KSchG verstoßende Vereinbarung dennoch wirksam ist (Krejci aaO Rz 2 zu § 12 KSchG; Koziol aaO 95), dient es dem Anliegen des Klägers, das Publikum, unter welchem sich auch die von der Beklagten angesprochenen Schuldner befinden, über die Unzulässigkeit der ihnen vorgeschlagenen Vertragsbedingungen zu unterrichten.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da nur noch eines der beiden Unterlassungsbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war, betrug das Revisionsinteresse nur noch S 201.000 (S 150.000 für das verbliebene Unterlassungsbegehren und S 51.000 für das Veröffentlichungsbegehren).

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