OGH 4Ob312/99g

OGH4Ob312/99g21.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 351.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 1999, GZ 16 R 60/99g-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 7. Jänner 1999, GZ 6 Cg 225/97m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, im Besonderen in Aufnahmeanträgen für Mitglieder, die Verwendung der Klausel "Belehrung über das Rücktrittsrecht: Das Mitglied kann bis zu einer Woche nach Unterschriftsleistung schriftlich von der Mitgliedschaft zurücktreten" oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden ist.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Urteilsspruch im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen drei Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles der Stammausgabe für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland der "Neuen Kronen-Zeitung" auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 106.443,10 S (darin 30.740 S Barauslagen und 12.617,10 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist ein ideeller Verein; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Vereinszweck ist die Förderung des Wohlbefindens sowie die artgerechte Haltung von Haus- und Nutztieren und die Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Bild und Schrift. Ziel des Vereins ist es auch, dazu beizutragen, den Wildtieren ihren natürlichen Lebensraum zu erhalten und vom Aussterben bedrohte Tierarten zu schützen, sowie gegen den Einsatz von Tieren zur Erprobung von für Menschen produzierte Güter einzutreten (§ 2 der Satzung).

Als Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks nennt § 3 der Satzung Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende und Ähnliches, den Vertrieb einer Vereinszeitschrift, die Zusammenarbeit in Tierschutzfragen mit anderen Tierschutzorganisationen und mit allen Medien, die Einrichtung und Unterstützung von Tierheimen, Tierschutzhäusern und Tierübernahmestellen sowie die Intervention bei Organen der Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Tier- und Artenschutzes. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden (§ 3).

§ 4 der Satzung sieht ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder vor. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich "voll an der Vereinsarbeit beteiligen". Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu (§ 7). Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von mindestens 60 S monatlich verpflichtet. Anlässlich des Beitritts wird eine Gebühr von 100 S eingehoben. Vereinsmitglieder erhalten eine Vereinszeitschrift ohne zusätzliche Kosten. Sie können überdies kostenlos Beratung in allen Tierschutzfragen in Anspruch nehmen, so auch bei Problemen von Tierhaltern mit Wohnungsvermietern und Nachbarn oder bei Problemen mit der Tierhaltung an sich.

Der Beklagte hat mit einzelnen Tierärzten mündliche Vereinbarungen dahin getroffen, dass sie Tiere von Mitgliedern ohne weitere Kosten behandeln. Von diesen Behandlungen sind die Erstimpfung, Kastration, Sterilisation, Entwurmung oder das Schneiden von Krallen und das Putzen von Ohren für jeweils zwei Haustiere umfasst. Diese Leistungen werden jeweils einmal pro Tier auf Kosten des Beklagten durchgeführt, wobei dieser die betroffenen Tierärzte pauschal entlohnt.

Die Mitarbeiter der Beklagten werben neue Mitglieder außerhalb eines Geschäftslokals auf der Straße. Dabei verteilen sie unter anderem Prospekte, in welchen auf folgende Vorteile für Mitglieder hingewiesen wird: "Kostenlos für zwei Haustiere von Mitgliedern Erstimpfung, Kastration, Sterilisation und Entwurmung durch T*****-Vertragstierärzte. Kostenlose Aufnahme in Europas modernstes Tierbildsuchregister ARGUS, kostenlose Beratung in allen Tierschutzfragen durch unsere Fachberatungsstellen landesweit, kostenlos unser Mitgliederjournal....". Die angebotene Aufnahme in das Suchregister steht den Mitgliedern in Österreich tatsächlich nicht zur Verfügung.

Die bis etwa 4. 8. 1997 verwendeten Beitrittsformulare des Beklagten enthielten nachstehende Belehrung über das Rücktrittsrecht: "Das Mitglied kann bis zu einer Woche nach Unterschriftsleistung schriftlich von der Mitgliedschaft zurücktreten".

Unter Berufung auf § 28 KSchG stellt der klagende Verein das Begehren, der Beklagte habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, im Besonderen in Aufnahmeanträgen für Mitglieder, die Klausel "Belehrung über das Rücktrittsrecht: Das Mitglied kann bis zu einer Woche nach Unterschriftsleistung schriftlich von der Mitgliedschaft zurücktreten" oder sinngleiche Klauseln zu verwenden; er sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden ist. Ferner begehrt er Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", Stammausgabe für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Hilfsweise stellt er ein fast wortgleiches Eventualbegehren. Die Beklagte sei Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG, sie leiste ihren Mitgliedern werthafte Leistungen wie Kastrationen, Erstimpfungen, Entwurmung, Zustellung der Vereinszeitschrift und kostenlose Beratung in Tierschutzfragen. Die im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete Klausel über das Rücktrittsrecht verstoße gegen §§ 3 und 6 Abs 3 KSchG. Sie sei einerseits unvollständig, weil sie nicht darauf hinweise, dass es ausreiche, das Rücktrittsschreiben am letzten Tag der Frist zur Post zu geben. Zum andern sei sie auch irreführend unrichtig und verkürze die den Verbrauchern nach dem Gesetz zur Verfügung stehende Rücktrittsfrist, die erst mit Zustandekommen der Mitgliedschaft und nicht schon mit Unterschriftsleistung durch die Beitrittswerber zu laufen beginne. Der Beklagte habe sich geweigert, eine Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG abzugeben, so dass Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Das berechtigte Interesse der betroffenen Verkehrskreise an der Aufklärung rechtfertige die begehrte Urteilsveröffentlichung.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Konsumentenschutzgesetz sei hier nicht anzuwenden, weil die Aufnahme von Mitgliedern nicht zum Betrieb des Unternehmens gehöre. Auch erbringe der Beklagte seinen Mitgliedern keine wirtschaftlich werthaften Leistungen, nehme daher am geschäftlichen Verkehr nicht als Unternehmer teil. Im Übrigen sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, weil der Beklagte die angesprochenen Formulare schon vor Klageeinbringung aus dem Verkehr gezogen habe.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte noch fest, der Beklagte habe die beanstandeten Beitrittsformulare nach dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 22. 7. 1997 noch bis zur Lieferung neuer Formulare (4. 8. 1997) verwendet, danach nur mehr die neuen Formulare. Er habe seine Außendienstmitarbeiter angewiesen, die alten Formulare zu vernichten. Die neuen Formulare enthielten keine Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, der Beklagte sei nicht Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG. Weder bedeute der sich aus den Statuten ergebende Vereinszweck eine auf Dauer angelegte organisatorisch selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, noch erbringe der Beklagte wirtschaftlich werthafte Leistungen an seine Mitglieder oder an die Allgemeinheit, die geeignet wären, die Unternehmereigenschaft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zu begründen. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr komme diesen gegenüber der vom Beklagten angebotenen Übernahme tierärztlicher Leistungen kein Entgeltcharakter zu. Die Mitgliedschaft diene vielmehr vorrangig dem Tierschutz und nicht der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile der Mitglieder.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und bejahendenfalls wann ein Idealverein im Verhältnis zu seinen Mitgliedern beim Beitritt als Unternehmer auftrete. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, einer juristischen Person des Privatrechts - wozu auch Idealvereine zählten - komme dann die Stellung eines Unternehmers zu, wenn sie ein Unternehmen betreibe oder im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung wirtschaftliche Aktivitäten setze und dafür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sei. Ob aber ein Verein im Verhältnis zu seinen Mitgliedern (insbesondere bei deren Aufnahme) unternehmerisch tätig werde, richte sich nicht nach seiner allenfalls existierenden Organisationsstruktur oder unternehmerischen Tätigkeit in anderen Bereichen. Dafür sei maßgeblich, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern als unternehmerisch darstelle, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft vom funktionellen Verhältnis der Streitteile abhinge. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Verein der Allgemeinheit gegenüber wirtschaftlich werthafte Leistungen erbringe, maßgeblich sei vielmehr, ob ein einzelnes Mitglied durch seinen Beitritt Anspruch auf Leistungen erwerbe, die sonst von kommerziellen Anbietern in vergleichbarer Form erbracht werden, und demgegenüber die Verfolgung ideeller Zwecke in den Hintergrund trete. Die Stellung eines Vereinsmitglieds könne der eines Verbrauchers stark angenähert sein, wenn die Mitgliedschaft keine Mitwirkungsrechte an der Vereinstätigkeit (wie etwa ein Stimmrecht) mit sich bringe und sich in der Zahlung der bestimmten monatlichen Beiträge für den Erhalt von Vereinsleistungen erschöpfe. In einem solchen Fall wäre auch der Vereinsbeitritt als Verbrauchergeschäft zu beurteilen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wenn auch die Mitwirkungsrechte der außerordentlichen Mitglieder eingeschränkt seien (sie hätten kein Stimmrecht), seien sie doch nicht von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen. Der Mitgliedsbeitrag stehe überdies in keinem Austauschverhältnis zu den vom Verein angebotenen Leistungen, habe doch der Beitrittswerber die Möglichkeit, den Tierschutz mit einem höheren monatlichen Betrag als der verlangten Mindestsumme zu unterstützen, ohne dass dies Einfluss auf die ihm angebotenen Leistungen habe. Dass die angebotene Beratungstätigkeit eine wirtschaftlich werthafte Leistung bilde, die sonst auf dem Markt auch kommerziell angeboten werde, sei zweifelhaft. Der den Mitgliedern angebotenen tierärztlichen Behandlung komme keine die Verfolgung des ideellen Vereinszweckes überragende Bedeutung zu. Sie könne nur einmal pro Tier in Anspruch genommen werden, so dass auch hier kein Austauschverhältnis zwischen Mitgliedsbeitrag und angebotener Leistung bestehe. Bei Würdigung dieser hier maßgeblichen Umstände ergebe sich somit, dass für den Vereinsbeitritt in den meisten Fällen die Förderung des ideellen Zwecks und nicht der Genuss der angepriesenen Vorteile maßgeblich sei. Eine analoge Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes scheide schon deshalb aus, weil eine die Analogie rechtfertigende besondere Schutzbedürftigkeit der Mitglieder nicht vorliege. Wesentlicher Aspekt der Mitgliedschaft sei die Förderung des ideellen Vereinszwecks. Trete nämlich jemand aus diesem Beweggrund dem Verein bei und erhalte er zusätzliche kostenlose Leistungen, könne darin keine Übervorteilung erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Dass die bis 4. 8. 1997 verwendeten Beitrittsformulare des beklagten Vereins eine § 3 Abs 1 KSchG nicht entsprechende Belehrung über das Rücktrittsrecht enthielten, ist im Revisionsverrfahren nicht mehr strittig. Die danach verwendeten Formulare enthielten keinerlei Belehrung über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dieser Gesetzesbestimmung.

Für die Berechtigung des auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gestützten Unterlassungsanspruchs ist maßgeblich, ob der beklagte Verein bei Aufnahme von Mitgliedern als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG auftritt und ihm das beitretende Mitglied als Verbraucher gegenübersteht. Dass auch juristische Personen privaten Rechts - zu denen ideelle Vereine zählen - dann als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind, entspricht herrschender Lehre (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 13 und 18 zu § 1 KSchG; ders, KSchG 677 f; ders, Der Verein als Unternehmer 59; Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Auflösung, ÖZW 1980, 33 f; Lehofer Verein und Verbraucher, Konsumentenschutz für Vereinsmitglieder, VJ 1990, 8 ff; Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 119, 175; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 81). Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 79).

Ob allerdings das Konsumentschutzgesetz auch auf Beitrittsvereinbarungen zu einem ideellen Verein anzuwenden ist, hängt davon ab, ob einerseits der Beitrittswerber als Verbraucher anzusehen ist und andererseits der Verein bei Aufnahme von Mitgliedern als Unternehmer auftritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verein potenziellen Mitgliedern wirtschaftlich werthaltige Leistungen anbietet, die sonst von anderen kommerziellen Anbietern nur gegen Entgelt erbracht werden, das Mitglied durch seinen Beitritt Anspruch auf die angebotenen Leistungen erwirbt, und diese Leistungen von Außenstehenden (Nichtmitgliedern) nicht in Anspruch genommen werden können (Lehofer aaO 9). Zur Gleichstellung des Beitrittswerbers mit einem Verbraucher vertritt die Lehre die Auffassung (Lehofer aaO 9), die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass ihm statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, sei inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, werde der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig (Lehofer aaO 10).

Die Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes durch BGBl I Nr 185/1999 trägt dieser Auffassung Rechnung. Nach § 1 Abs 5 KSchG idF dieser Novelle sind die Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des Konsumentenschutzgesetzes auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. Die Gesetzesmaterialien (RV 1998 BlgNR XX. GP 17 f) weisen darauf hin, dass nur "kleine Idealvereine mit wenigen Mitgliedern" auch weiterhin Verbrauchern gleichgestellt bleiben sollen, nicht jedoch Vereine, die außerordentliche Mitglieder anwerben und sie zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten, wofür sie bestimmte geldwerte Leistungen erhalten, ohne auf das Vereinsgeschehen Einfluss nehmen zu können. Die rechtliche Stellung eines Vereinsmitglieds, das auf Grund der Satzungen einseitig und ohne ein Recht auf Mitsprache über Gebühr belastet werde, unterscheide sich nicht von der Position eines Verbrauchers, der wirtschaftlich und rechtlich durch allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers benachteiligt werde. Durch § 1 Abs 5 KSchG solle daher klargestellt werden, dass das Konsumentenschutzgesetz auch im Verhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern und insbesondere auch für den Beitritt zu einem Verein gelte, sofern der Verein den betreffenden Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte gewähre.

Dass § 1 Abs 5 KSchG idF dieser Novelle auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, schließt die Beurteilung eines Vereinsbeitritts als Verbrauchergeschäft nach den von der Lehre entwickelten Grundsätzen nicht aus, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aktivitäten des Vereins dessen Unternehmereigenschaft im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG begründen (RV 1998 der BlgNR XX. GP 17).

Auch § 30 Abs 3 des von der Arbeitsgruppe "Vereinsrecht" erarbeiteten Entwurfs zu einem Bundesgesetz über das Vereinsrecht (Fessler/Keller/Krejci/Zeta, Reform des Vereinsrechtes 1997) unterstellt Vereinsleistungen, die den einzelnen Mitgliedern entweder ausschließlich auf Grund ihrer Mitgliedschaft oder auf Grund eines zusätzlich vereinbarten entgeltlichen Sonderleistungsverhältnisses angeboten (oder erbracht) werden, dem Konsumentenschutzgesetz.

Ob nun der Beitritt zum beklagten Verein als Verbrauchergeschäft dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt, richtet sich nach den genannten Umständen des hier zu beurteilenden Falls. Vertreter des beklagten Vereins sprechen Passanten auf der Straße an, um sie als außerordentliche Mitglieder anzuwerben. Nach seiner Satzung sind außerordentliche Vereinsmitglieder solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Bezahlung eines "erhöhten" Mitgliedsbeitrages fördern, ohne auf die Geschicke des Vereins auch nur in geringster Weise Einfluss nehmen zu können. Sie haben weder Stimmrecht in der Generalversammlung noch aktives oder passives Wahlrecht für den Vereinsvorstand, es fehlen ihnen somit gerade jene Rechte, die mit der Mitgliedschaft in einem Verein üblicherweise verbunden sind. Dass sie auch als außerordentliche Mitglieder an Mitgliederversammlungen teilnehmen dürfen, ändert daran nichts, verschafft doch die bloße Teilnahme an einer Versammlung mangels eines Stimm- oder Wahlrechtes noch keine Möglichkeit, Organisation oder Tätigkeit des Vereins zu beeinflussen. Die außerordentlichen Vereinsmitglieder des Beklagten zahlen vielmehr einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (§ 4 Z 2 der Satzung) und erhalten dazu wirtschaftlich werthafte Gegenleistungen, die sie bei anderen kommerziellen Anbietern nur gegen Entgelt beziehen könnten. Sie erhalten nicht nur die periodisch erscheinende Vereinszeitschrift, sondern können auch Beratung in allen Tierschutzfragen (zu denen auch Fragen des Nachbarrechts gehören) kostenlos in Anspruch nehmen; Tiere von Mitgliedern werden ohne weitere Kosten durch Vertragstierärzte des beklagten Vereins behandelt. Dass diese Tierarztleistungen (wie zB Kastration, Sterilisieren, Entwurmen etc) nur einmal pro Tier in Anspruch genommen werden können und das Vereinsmitglied die Höhe seines monatlichen Beitrags (über den Mindestbeitrag von 60 S hinaus) festlegen kann, ändert nichts an der Werthaftigkeit dieser im Gegenzug zur Leistung des Mitgliedsbeitrags angebotenen Leistungen sowie daran, dass diese ein wirtschaftliches Äquivalent zum dafür geleisteten Mitgliedsbeitrag bilden. Mag die Mitgliedschaft im Einzelnen auch der Förderung des Tierschutzes dienen, ist sie doch im vorliegenden Fall mit so wesentlichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, dass nicht angenommen werden kann, der Beitritt diene vorrangig nur der Förderung des ideellen Vertragszwecks. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Vereinszweck auch wesentlich der Erzielung der als Gegenleistung angebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient, so dass angesichts des seiner Mitgliedschaftsrechte fast vollständig entkleideten Vereinsmitglieds (vgl Lehofer 10) von einem Verbrauchergeschäft auszugehen ist.

Bei Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall widerspricht sowohl die bis 4. 8. 1997 als auch die danach verwendete Fassung des Beitrittsformulars § 3 KSchG. Während die Formulierung des alten Formulares den Beginn der Rücktrittsfrist unrichtig wiedergegeben hatte, enthielt das spätere Formular keinerlei Belehrung über die Rücktrittsmöglichkeit im Fall eines "Haustürgeschäftes".

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr schon deshalb keine Rede sein, weil der beklagte Verein weder eine Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG angeboten noch auch ausreichende Umstände dargetan hatte, die eine Wiederholung seiner Handlung völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Wenngleich er seine Vertreter angewiesen hatte, die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare nach Erhalt neuer Formulare nicht mehr zu verwenden, hat er den ihm vorgeworfenen Verstoß im Verfahren bis zuletzt bestritten. Auch die in der Folge verwendeten (neuen) Beitrittsformulare verstoßen insofern gegen § 3 KSchG, als sie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gar nicht enthalten. Die Handlungsweise des beklagten Vereins lässt daher eine klare Haltungsänderung als Voraussetzung des Wegfalles der Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht erkennen.

Das Unterlassungsbegehren erweist sich daher berechtigt.

Auch das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist berechtigt. Vertreter des beklagten Vereines sprachen Passanten auf öffentlichen Straßen in Ostösterreich zu Zwecken der Mitgliederwerbung an. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", Stammausgabe für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist daher zu bejahen, soll doch die Urteilsveröffentlichung vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"; 4 Ob 309/98i). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 266 mwN; WBl 1998, 47 - bleifrei). Aufklärungsrelevante Zeitspanne ist der zwischen Gesetzesverstoß und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegende Zeitraum; auf die danach bis zur Rechtskraft des Urteiles und bis zur tatsächlichen Urteilsveröffentlichung noch verstreichende Zeit kommt es grundsätzlich nicht an, weil die längere Dauer des Prozesses keinen Vorteil für den unterliegenden Teil dahin bilden darf, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 184 mwN in FN 95). Die Auffassung der Beklagten, wonach eine Urteilsveröffentlichung infolge des hier länger zurückliegenden Verstoßes nicht bewilligt werden könne, ist nicht zu teilen, zumal erst bei einer drei Jahre übersteigenden aufklärungsrelevanten Zeitspanne das Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung abgelehnt wird (Ciresa aaO FN 98 ff mwN; vgl Klauser Entscheidungsbesprechung in ÖBl 1998, 360 ff, 363). Die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare wurden bis August 1997 verwendet; Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren fand im November 1998 statt, so dass von einer das berechtigte Interesse an einer Urteilsveröffentlichung ausschließenden längeren Zeitspanne nicht die Rede sein kann.

Der Revision des Klägers wird somit Folge gegeben und dem Unterlassungs- sowie dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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