OGH 3Ob179/20z

OGH3Ob179/20z25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2020, GZ 1 R 23/19p‑18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. November 2018, GZ 39 Cg 27/15m‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131133

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.197,80 EUR (hierin enthalten 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 28 Abs 1 KSchG klageberechtigte Institution.

[2] Die Beklagte mit Sitz in Deutschland betreibt Online-Handelsplattformen und wendet sich über ihre deutschsprachige Website auch an Verbraucher in Österreich. Überdies vertreibt sie ihre Waren und Dienstleistungen („Erlebnis-Geschenkboxen“) in Österreich in den Filialen diverser Handelsketten. Sie schließt als Unternehmerin iSd § 1 KSchG mit Verbrauchern Verträge über den Erwerb eines Gutscheins für Leistungen oder Waren, denen sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – ua mit den von der Klägerin beanstandeten Klauseln 1 bis 19 – zugrunde legt. Die Beklagte ist allerdings nur Vermittlerin, sie hat selbst nicht die in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Lieferungen von Waren zu erbringen, sondern nur dafür zu sorgen, dass der Gutschein einen Anspruch auf Leistungserbringung durch Partnerunternehmen – sogenannte „Erlebnispartner“ – gewährt. Herausgeber der Gutscheine und Schuldner der darin genannten Leistungen oder Waren sind alleine die jeweils angegebenen Erlebnispartner, die diese Leistungen wiederum auf der Grundlage ihrer eigenen AGB erbringen.

[3] In § 2 der AGB der Beklagten heißt es unter der Überschrift „Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland“:

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen.

(2) Verbraucher ist gemäß der Regelung des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sind Sie Verbraucher, gilt die unter § 2 Absatz 1 dieser AGB getroffene Rechtswahl nur insoweit, als Ihnen hierdurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen wird.

 

[4] Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung der unten im Einzelnen angeführten Klauseln 1 bis 19 in AGB und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern sowie die Unterlassung, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters begehrt sie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs. Die Rechtswirksamkeit der in den AGB der Beklagen getroffenen Rechtswahl spiele keine Rolle für die meritorische Prüfung der Klauseln, weil diese, selbst wenn sie nach deutschem Recht zulässig sein sollten, jedenfalls nach österreichischem Recht unzulässig seien. Sofern einzelne Klauseln allenfalls nach österreichischem Recht wirksam sein sollten, werde ausdrücklich nicht deren Prüfung nach dem gewählten deutschen Recht begehrt.

[5] Die Beklagte wendete ein, die Klauseln seien nicht unzulässig. Die Gültigkeit der in den AGB enthaltenen Rechtswahl werde von der Klägerin gar nicht bestritten, sodass bei Beurteilung der Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln primär deutsches Recht anzuwenden sei. Österreichisches Recht könne nur angewendet werden, wenn dieses zwingende, gegenüber dem deutschen Recht strengere verbraucherschützende Bestimmungen enthalte. Seien die Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Rechts hingegen inhaltsgleich, sei die Beurteilung ausschließlich nach dem gewählten deutschen Recht vorzunehmen.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Da die Beklagte Verträge mit Verbrauchern schließe und ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, sei die Verbraucherschutzvorschrift des Art 6 Rom I‑VO anwendbar und nach der objektiven Anknüpfung nach Abs 1 dieser Bestimmung österreichisches Recht anwendbar. Davon könne zwar mit Rechtswahl iSd Art 3 Rom I‑VO abgewichen werden, allerdings könne diese Rechtswahl nicht dazu führen, dass in Österreich ansässigen Verbrauchern der Schutz zwingender Bestimmungen des österreichischen Rechts entzogen werde. Folglich sei die Rechtswahl nicht wirksam, weshalb die strittigen Klauseln nach österreichischem Recht zu beurteilen seien.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zu der in den AGB der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel fehle.

[8] Schon nach dem klaren Wortlaut der Rechtswahlklausel beziehe sich die Rechtswahl für Verbraucher (iSd § 13 BGB), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, nicht auf zwingende Bestimmungen österreichischen Rechts, die daher – ungeachtet des deutschen Rechts oder eines Günstigkeitsvergleichs – jedenfalls zur Anwendung gelangten. Die Verwendung von Klauseln sei somit im Ergebnis jedenfalls dann zu untersagen, wenn sie gegen zwingende Vorschriften des österreichischen Rechts verstießen; werde ein derartiger Verstoß bejaht, sei es unerheblich, ob die Klausel auch nach deutschem Recht unzulässig sei oder nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH hätten die nationalen Gerichte die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald sie über die hiezu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügten. Die Rechtswahlklausel sei daher unabhängig vom Vorbringen der Parteien auf ihre Missbräuchlichkeit iSd Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 6. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: KlauselRL) zu prüfen. Die Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel könne sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art 5 der genannten Richtlinie aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genüge, wobei dieses Erfordernis weit auszulegen sei. Zwar werde eine Rechtswahlklausel als transparent anzusehen sein, wenn sie den Verbraucher darüber informiere, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom I‑VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genieße, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Hier allerdings kläre die Klausel den Verbraucher nicht nur über einen solchen zusätzlichen Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Aufenthaltsstaats auf, sondern schränke die Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend ein. Damit werde aber die – bei bloßer Unterrichtung über einen bestehenden zusätzlichen Schutz nicht in diesem Ausmaß relevante – Beantwortung der diffizilen Frage, in welchem Staat welche Bestimmungen mit welchem Schutzniveau gelten, und der Vergleich dieser Rechtsordnungen dem Verbraucher überlassen. Abgesehen davon, dass schon dies eine Intransparenz darstelle, weil der Verbraucher keine Information über die anzuwendenden zwingenden Regelungen des Aufenthaltsstaats erhalte, bleibe bei der konkreten Formulierung – jedenfalls bei Interpretation im kundenfeindlichsten Sinn – unklar, ob die zwingenden Bestimmungen des Aufenthaltsstaats auch dann gelten sollten, wenn das deutsche Recht günstiger sei, weil auch in diesem Fall der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Aufenthaltsstaats „entzogen“ würde. Damit werde dem Verbraucher aber ein unvollständiges und unklares Bild des anzuwendenden Rechts selbst vermittelt. Darüber hinaus knüpfe die Anwendung der Ausnahmebestimmung an den Begriff des Verbrauchers iSd § 13 BGB an, ohne dass diese Bestimmung in der bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Fassung wiedergegeben werde, wodurch eine weitere Unklarheit geschaffen werde. § 13 BGB stimme auch nicht mit dem österreichischen Begriff des Verbrauchers nach § 1 KSchG überein (etwa im Bereich der Gründungsgeschäfte), wodurch eine weitere Unklarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Ausnahme geschaffen werde. Insgesamt enthielten die AGB daher keine wirksame Wahl deutschen Rechts, sodass die strittigen Klauseln nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, ohne dass ein vorheriger Günstigkeitsvergleich erforderlich sei.

[9] Mit ihrer Revisionstrebt die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[12] I. Zur Rechtswahlklausel:

[13] 1. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Verwendung von Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt. Da die Beklagte ihre Tätigkeit unstrittig (auch) auf Österreich ausrichtet und die angestrebten Verträge in den Bereich dieser Tätigkeit fallen, ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Verbraucherschutzvorschrift des Art 6 Rom I‑VO anwendbar, wobei die objektive Anknüpfung nach Abs 1 dieser Bestimmung zur Anwendung österreichischen Rechts führt. Davon kann zwar nach Art 6 Abs 2 Rom I‑VO mit Rechtswahl iSd Art 3 Rom I‑VO abgewichen werden, allerdings kann eine solche Rechtswahl nicht dazu führen, dass in Österreich ansässigen Verbrauchern der Schutz zwingender Bestimmungen des österreichischen Rechts entzogen würde.

[14] 2. Nach der – der Entscheidung 2 Ob 155/16g zugrunde liegenden – Vorabentscheidung des EuGH vom 28. Juli 2016, C-191/15 , VKI/Amazon EU Sàrl, ist Art 3 Abs 1 der KlauselRL dahin auszulegen, dass eine in AGB eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom I‑VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Ausgehend davon wurde zu 2 Ob 155/16g eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel als unwirksam beurteilt, die – ohne jeden Hinweis auf den Schutz des Art 6 Abs 2 Rom I‑VO – die Geltung luxemburgischen Rechts festlegte.

[15] 3. Ob auch die hier zu beurteilende Rechtswahlklausel unwirksam ist, muss nicht näher untersucht werden:

[16] Ein Vergleich zwischen den deutschen und den österreichischen Verbraucherschutzvorschriften kann im Einzelfall von vornherein nur entweder ergeben, dass sie gleich streng sind oder aber dass das eine Recht weitergehenden Verbraucherschutz gewährt als das andere. Soweit das österreichische Recht strenger ist als das deutsche, ist die Zulässigkeit der betreffenden Klausel(n) unstrittig nur nach österreichischem Recht zu prüfen. Ist die österreichische und die deutsche Rechtslage hingegen deckungsgleich, ist eine Benachteiligung der Beklagten durch die Beurteilung (nur) nach österreichischem Recht jedenfalls auszuschließen. Gleiches gilt für den dritten denkbaren Fall, zumal die Klägerin sich ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen zwingendes österreichisches Recht gestützt hat. Daher ist es unerheblich, ob die Klausel auch nach dem gewählten Recht unzulässig wäre oder nicht (so schon 2 Ob 155/16g).

[17] II. Allgemeines:

[18] 1. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können. Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS‑Justiz RS0016914 [T6]). Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13]). Ein Abweichen von dispositivem Recht kann schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist der Fall, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgewiesenen Rechts vorliegt (RS0016914 [T6]).

[19] 2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Aus diesem „Transparenzgebot“ kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Insbesondere darf der Kunde durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist. Vielmehr sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher – etwa durch Verwendung unbestimmter Begriffe – ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RS0115219 [T1, T9, T10).

[20] 3. Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind für den Verbraucher nicht einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen unverbindlich, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Diese Regelung dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners (RS0128730).Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RS0111807).

[21] 4. Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Eine geltungserhaltende Reduktion kann – wie auch im Individualprozess – nicht stattfinden (RS0038205 [T20]).

[22] III. Zu den einzelnen beanstandeten Klauseln:

[23] 1. Die Klauseln 1 und 2 lauten:

[24] Klausel 1 (§ 4 Abs 5 der AGB):

Für die Inanspruchnahme der Erlebnisse kommen die AGB der Erlebnispartner zur Anwendung. Wichtige Inhalte daraus (zB Ausschlusskriterien, Mindestteilnehmerzahl, Termine, Orte) finden Sie auch in den Erlebnisbeschreibungen auf unserer Website.

 

[25] Klausel 2 (§ 5 Abs 1 der AGB):

Erlebnisgeschenke berechtigen den Inhaber, zu den geltend gemachten Bedingungen (zB für die körperliche Eignung) und den AGB des jeweiligen Erlebnispartners, das entsprechende Erlebnis bei einem der zur Verfügung stehenden Erlebnispartner in Anspruch zu nehmen.

 

[26] 1.1. Die Klägerin macht geltend, diese Klauseln seien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil nicht ausreichend sichergestellt sei, dass die AGB, auf die weiterverwiesen werde, eindeutig spezifiziert und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt würden. Sie führten außerdem zu einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

[27] 1.2. Die Beklagte wendet ein, aus der Formulierung der beiden Klauseln ergebe sich eindeutig, dass die AGB der Erlebnispartner lediglich die Einlösung/Inanspruchnahme der Erlebnisse im Verhältnis zwischen dem Erlebnispartner und dem Kunden beträfen. Es sei aus Transparenzgründen erforderlich, den Kunden über die Einlösebedingungen beim externen Erlebnispartner zu informieren und auf diese zu verweisen. Aufgrund der Vielzahl der Erlebnispartner und der unterschiedlichen Angebote wäre es aber rein faktisch unmöglich, unüberschaubar und vor allem intransparent, sämtliche AGB der Erlebnispartner in den eigenen AGB der Beklagten abzubilden.

[28] 1.3. Die Vorinstanzen beurteilten beide Klauseln als intransparent. Das Berufungsgerichtbegründete dies insbesondere damit, dass die AGB des Erlebnispartners dem Kunden während des Einlösungsprozesses, also erst dann zugänglich gemacht würden, wenn der Erlebnispartner bereits feststehe. Da die Vermittlung des Erlebnispartners Teil der Leistung der Beklagten sei, die dafür einzustehen habe, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringe, benötige der Verbraucher spätestens für die Auswahlentscheidung – also jedenfalls bevor der konkrete Erlebnispartner feststehe – die Information, unter welchen Bedingungen die von der Beklagten vermittelten „Erlebnisse“ angeboten würden. Würden, wie die beiden Klauseln suggerierten, die AGB der Erlebnispartner gelten, könnte darüber hinaus fraglich sein, inwiefern die Beklagte für die Erbringung der Leistungen durch die Erlebnispartner einzustehen habe, nämlich auf Grundlage ihrer eigenen AGB oder jener des Erlebnispartners. Dass die Einlösebedingungen bei den Erlebnispartnern untereinander große Abweichungen aufwiesen, spreche für die Intransparenz eines pauschalen Verweises und nicht dagegen.

[29] 1.4. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

[30] 1.4.1. Richtig ist, dass ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG führt (RS0122040). Die Intransparenz der Klauseln 1 und 2 resultiert allerdings gerade nicht aus dem Querverweis allein, sondern vielmehr daraus, dass die AGB, auf die verwiesen wird, für den Verbraucher, wie die Revision neuerlich betont, erstmals im Rahmen der Einlösung des Gutscheins zugänglich gemacht werden, also zu einem nachder Entscheidung über den Erwerb des Gutscheins liegenden Zeitpunkt. Wieso es technisch nicht möglich sein sollte, dem Verbraucher bereits bei Kauf des Gutscheins einen Link zu den AGB des/der jeweils in Betracht kommenden Erlebnispartner(s) zur Verfügung zu stellen, ist der Revision nicht zu entnehmen.

[31] 1.4.2. Da die Zugänglichmachung der AGB der Erlebnispartner erst im Rahmen des Einlösevorgangs nicht ausreicht, waren die von der Beklagten vermissten ergänzenden Feststellungen zum genauen Ablauf der Einbeziehung dieser AGB im Einlöseprozess entbehrlich.

[32] 2. Klausel 3 (§ 5 Abs 2 der AGB) lautet:

Für Erlebnisgeschenke, die dem Gutscheininhaber eine Auswahl von mehreren Erlebnissen und/oder Erlebnisorten ermöglichen (zB Wahlgutschein als Erlebnis-Box oder Erlebnis-Wahlgutschein), besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme eines bestimmten Erlebnisses oder eines Erlebnisses an einem bestimmten Ort, sofern und soweit für den Inhaber noch eine angemessene Wahlmöglichkeit besteht.

 

[33] 2.1. Die Klägerin macht geltend, die Klausel sei intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB bzw sogar sittenwidrig gemäß § 879 Abs 1 ABGB. Außerdem verstoße sie gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie den Verbraucher weitgehend im Unklaren darüber lasse, inwieweit er eine Einschränkung der ihm bei Vertragsabschluss zugesagten Auswahlmöglichkeit bei der von ihm gebuchten Art von Veranstaltung hinnehmen müsse. Es sei für den Erwerber eines Erlebnis-Gutscheins weder sichergestellt, dass er ein bestimmtes der ihm angebotenen Erlebnisse in Anspruch nehmen könne, noch dass er es an einem bestimmten, ihm in Aussicht gestellten Ort konsumieren könne. Der Leistungsänderungsvorbehalt sei daher unwirksam, weil er nicht auf geringfügige und sachlich gerechtfertigte und dem Verbraucher daher zumutbare Abweichungen eingeschränkt sei.

[34] 2.2. Die Beklagte wendet insbesondere ein, die Klausel beziehe sich ausschließlich auf Wahlgutscheine, werde also nicht schlagend, wenn sich der Kunde schon vorab für einen Gutschein für ein bestimmtes Erlebnis entscheide. Die Klausel umfasse daher nur Produkte, bei denen es dem Kunden gerade nicht auf eine ganz spezifische Leistung ankomme. Vielmehr akzeptiere der Käufer von Wahlgutscheinen von Haus aus ein wechselndes Sortiment, weil er ansonsten eine konkrete Leistung gebucht hätte. Außerdem sei die Klausel auch inhaltlich ausreichend beschränkt, weil der Umstand, dass für den Inhaber noch eine angemessene Wahlmöglichkeit bleiben müsse, nichts anderes bedeute, als dass die Änderung zumutbar sein müsse.

[35] 2.3. Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 3 und § 6 Abs 3 KSchG, das Erstgericht auch einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Das Berufungsgericht führte aus, die Klausel führe jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung zu einer gänzlichen Abänderbarkeit der Pflicht der Beklagten auf Vermittlung eines „Erlebnisses“. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es den Verbrauchern in diesem Kontext nicht um spezifische Produkte gehe. Welcher („angemessene“) Rahmen hier konkret verbleiben solle, innerhalb dessen die Leistungen festgelegt und bestimmt seien, lasse sich den AGB nicht entnehmen. Offen bleibe auch, welche dem Verbraucher verbleibende Wahlmöglichkeit als „angemessen“ beurteilt werden könne.

[36] 2.4. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

[37] Wie bereits dargelegt, müssen Vorbehalte, um gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zulässig zu sein, möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RS0111807). Dem genügt die Klausel nicht, weil sie der Beklagten bei der – entgegen ihrer Ansicht vom Berufungsgericht keineswegs „exzessiv angewandten“ – kundenfeindlichsten Auslegung auch eine komplette Abänderung der angebotenen Leistungen erlaubt, solange dem Kunden nur eine „angemessene Wahlmöglichkeit“ bleibt. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Klausel, die es der Beklagten gestattet, sämtliche von ihr als Auswahlmöglichkeit angebotene Erlebnisse gegen andere – unter Umständen für den Käufer/Inhaber allesamt unattraktivere – Angebote auszutauschen, nicht nur intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, sondern auch für den Verbraucher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.

[38] 3. Klausel 4 (§ 5 Abs 6 der AGB) lautet:

Erscheinen Sie zu einem gebuchten Termin nicht und haben Sie diesen auch nicht gemäß den Bedingungen des Erlebnispartners rechtzeitig abgesagt, verfällt der für die Inanspruchnahme dieses Erlebnisses eingesetzte Gutschein und der sich hieraus ergebende Leistungsanspruch ersatzlos.

 

[39] 3.1. Die Klägerin macht geltend, diese Klausel sei gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil sie den gänzlichen Verfall des vom Verbraucher bezahlten Entgelts vorsehe und damit zum Nachteil des Verbrauchers von der Regelung des § 1168 Abs 1 ABGB abgehe. Überdies mache sie die Mitteilungspflicht gemäß § 27a KSchG obsolet und verstoße daher auch gegen diese Bestimmung. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Vertragsverhältnis zwischen ihr und ihren Kunden nicht als Kaufvertrag, sondern vielmehr als Vertragsverhältnis sui generis zu qualifizieren. Da die vorliegende Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung werkvertraglicher Leistungen stehe und das Vertragsverhältnis keine Elemente eines Kaufvertrags aufweise, sei für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden Werkvertragsrecht heranzuziehen.

[40] 3.2. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin verkenne, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden kein Werk erbracht werde, sondern vielmehr ein Kaufvertrag über einen Gutschein abgeschlossen werde. Mangels Vorliegens eines Werkvertrags treffe die Beklagte keine Verpflichtung zur Anrechnung der Ersparnis bei Nichterscheinen bzw Nichtabsage des vereinbarten Erlebnisses. Auch bei Annahme eines Vermittlungsvertrags sei § 1168 ABGB nicht anwendbar. Beim Vertrag zwischen dem Kunden und dem Erlebnispartner handle es sich ebenfalls um keinen Werkvertrag. Im Übrigen sei § 1168 ABGB dispositives Recht und das Abweichen von dieser nicht zwingenden Regelung sei auch nicht gröblich benachteiligend. Eine Kostenersparnis nach Ablauf der Stornofrist sei außerdem faktisch ausgeschlossen, zumal die Erlebnispartner Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend machten, falls der Kunde zu spät oder gar nicht absage.

[41] 3.3. Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die geschuldete Leistung der Beklagten sei nicht mit der Ausstellung des Gutscheins erbracht, sondern beinhalte auch die Verpflichtung zum Bereitstellen von Wahlmöglichkeiten zur Realisierung einer Gegenleistung im Wert des erworbenen Gutscheins und zur Verwaltung eines Verzeichnisses der Partnerbetriebe. Werde die Leistung des Partnerbetriebs nicht abgerufen, komme der Beklagten der Gesamtbetrag zugute. Sie sei um das Entgelt für die verbriefte Leistung (des Partnerbetriebs) bereichert, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gebe. Darüber hinaus werde auf die Gründe des Nichterscheinens des Verbrauchers nicht Rücksicht genommen; der Gutschein verfalle bei kundenfeindlichster Auslegung sogar dann ersatzlos, wenn das Nichterscheinen zum gebuchten Termin auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht bejahte außerdem einen Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie eine rechtzeitige Absage gemäß den Bedingungen des Erlebnispartners voraussetze; wann eine Absage „rechtzeitig“ sei, werde aber offen gelassen. Der Verweis auf die AGB des Erlebnispartners widerspreche auch hier dem Transparenzgebot.

[42] 3.4. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen.

[43] 3.4.1. Die Klausel ist schon deshalb als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, weil sie, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, zur Folge hätte, dass der Gutschein selbst dann ersatzlos verfiele, wenn der Kunde aus einem allein in der Sphäre der Beklagten oder auch des Erlebnispartners liegenden Grund den Veranstaltungstermin nicht wahrnähme.

[44] 3.4.2. Bei der im Klauselprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung käme es außerdem auch dann zum ersatzlosen Verfall des Gutscheins, wenn die AGB des Erlebnispartners eine unangemessen kurze Frist für eine rechtzeitige Absage des gebuchten Termins vorsehen sollten. Auch insofern ist die Klausel deshalb gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

[45] 3.4.3. Dazu kommt, dass sich die Rechtzeitigkeit einer Terminabsage durch den Verbraucher der Klausel zufolge (nur) aus den AGB des Erlebnispartners ergibt. Damit ist die Klausel überdies intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

[46] 4. Klausel 5 (§ 5 Abs 10 der AGB) lautet:

Erlebnisgeschenke können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst und das Erlebnis bis zum Ablauf dieser Frist wahrgenommen werden (Einlösefrist). Diese Einlösefrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem das Erlebnisgeschenk gekauft wurde.

 

[47] 4.1. Die Klägerin macht geltend, die Klausel gebe die deutsche Rechtslage korrekt wieder; nach österreichischem Recht verjährten Guthaben und Gutscheine jedoch erst nach Ablauf von 30 Jahren ab Erwerb. Nach der Rechtsprechung bedürfe es einer nachvollziehbaren sachlichen Rechtfertigung, um diese Frist durch vertragliche Vereinbarung zu verkürzen. Mangels einer solchen sei die Klausel gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus sei sie jedenfalls auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Eindruck erwecke, dass auch für österreichische Verbraucher nur eine Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Ein ersatzloser Verfall des Gutscheins nach Ablauf der Einlösefrist sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte könnte nämlich auch vorsehen, dass der Kunde nach Ablauf der Einlösefrist das vereinbarte Entgelt abzüglich jenes Anteils, der ihr für ihre Tätigkeit zustehe, refundiert erhalte. In diesem Fall wäre es auch nicht erforderlich, für die Dauer von 30 Jahren Rückstellungen zu bilden.

[48] 4.2. Die Beklagte wendet ein, die von ihr vermittelten hochqualitativen Erlebnisse orientierten sich am Puls der Zeit; diese Aktivitäten seien jetzt und in naher Zukunft interessant und beliebt, würden aber in 30 Jahren nicht mehr nachgefragt und daher am Markt auch nicht mehr angeboten, könnten also nicht mehr erbracht werden. Eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren könnte daher zu schlichter Unmöglichkeit der Leistungen führen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Erlebnisse einer erheblichen Preissteigerung unterliegen könnten. Indem der Kunde bei der Beklagten einen Gutschein erwerbe, sei der Preis für ein bestimmtes Erlebnis fixiert und könne nicht mehr schwanken. Der Kunde erhalte auf diese Weise also Preissicherheit, die er bei der direkten Buchung und Zahlung eines Erlebnisses im Anlassfall nach Jahren nicht habe. Eine 30-jährige Verjährungsfrist sei der Beklagten auch angesichts der zur Verhinderung von Betrugsversuchen notwendigen Vorkehrungen nicht zumutbar. Außerdem greife sie ausschließlich auf Angebote von qualitativ hochwertigen und erfahrenen Erlebnispartnern zurück und nehme regelmäßige Qualitätsüberprüfungen vor. Bei einer Dauer von 30 Jahren könne die Beklagte trotz genauer Kontrolle keine ähnliche Garantie für eine gleichbleibende Leistung beim Erlebnispartner abgeben; eine längere Frist wäre daher zum Nachteil der Kunden. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hätte auch starke wirtschaftliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten, die für die gesamte Gültigkeitsdauer Rückstellungen bilden müsste. Die Erlebnispartner seien auch nicht bereit, längere Vertragslaufzeiten zu akzeptieren und damit die finanziellen Konditionen langfristig festzulegen.

[49] 4.3. Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß der Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB. Das Berufungsgericht führte aus, der von der Beklagten behauptete Umstand, dass die von ihr vermittelten Erlebnisse in 30 Jahren nicht mehr interessant oder verfügbar wären, könne keine Reduzierung der Einlösefrist auf drei bis vier Jahre rechtfertigen. Die Klausel differenziere nicht danach, ob das Erlebnis noch verfügbar sei, sondern schränke die Rechte des Verbrauchers bei kundenfeindlichster Auslegung selbst dann ein, wenn das Erlebnis im konkreten Fall noch verfügbar und der Verbraucher daran auch noch interessiert wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klausel nicht nur eine Verjährungsfrist festlege, sondern auf die tatsächliche Wahrnehmung des Erlebnisses innerhalb dieser Frist abstelle. Die Ansprüche des Verbrauchers würden daher auch dann verfallen, wenn er ein Erlebnis rechtzeitig gebucht und einen Termin zur rechtzeitigen Wahrnehmung des Erlebnisses vereinbart habe, dieser dann aber aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen – etwa infolge begründungsloser kurzfristiger Absage – nicht stattfinde. Der von der Beklagten ins Treffen geführten erheblichen Preisschwankung begegne sie in der Entgeltvereinbarung; dieses Risiko werde auch durch die Vorleistung durch den Verbraucher relativiert. Das Risiko, dass die Erlebnispartner keine längeren Vertragslaufzeiten akzeptieren oder nach mehr als drei Jahren nicht mehr in der Lage sein könnten, die Dienstleistung zu erbringen, sei ein dem Geschäftsmodell der Beklagten inhärentes unternehmerisches Risiko. Es stehe ihr frei, andere vertragliche Dispositionen zu treffen oder durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit eine Benachteiligung des Gutscheininhabers zu verhindern. Hinsichtlich der Fälschungsgefahr sei auf die Entscheidung 7 Ob 22/12d zu verweisen. Die Klausel verstoße außerdem gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie dem Gebot der Vollständigkeit widerspreche. Jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung bleibe nämlich insbesondere offen, ob es auch zur Verjährung komme, wenn das Erlebnis aus bei der Beklagten bzw beim Erlebnispartner liegenden Gründen nicht innerhalb der genannten Frist wahrgenommen werden habe können, obwohl der Verbraucher alles getan habe, um eine rechtzeitige Einlösung und Wahrnehmung zu ermöglichen.

[50] 4.4. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

[51] 4.4.1. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T8]). Dies gilt insbesondere auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 22/12d mwN = RS0016908 [T27]).

[52] 4.4.2. Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren (7 Ob 22/12d mwN). Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet (RS0034782). Dies gilt aber nur dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist hingegen in AGB enthalten, unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (RS0034782 [T2]).

[53] 4.4.3. Im vorliegenden Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre zulässig ist; entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Verneinung dieser Frage nicht zwingend zum Ergebnis, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen muss. Aus diesem Grund erübrigt sich ein detailliertes Eingehen auf die von der Revisionswerberin zur Dartuung der Untunlichkeit bzw Unmöglichkeit einer mit 30 Jahren befristeten Einlösbarkeit der Gutscheine.

[54] 4.4.4. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht habe keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen, indem es weder ihr Geschäftsmodell und das Zusammenspiel mit den Erlebnispartnern noch die für die Konsumenten bestehenden Vorteile der Preissicherheit, der Qualitätsprüfungen und der Erlebnisberatung berücksichtigt habe. Dem ist zu erwidern, dass die Leistungen der Beklagten im Preis des Gutscheins enthalten sind, also vom Erwerber jedenfalls abgegolten werden. Es mag schon sein, dass es für die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht möglich ist, den Preis länger als maximal vier Jahre zu garantieren. Wird der Gutschein nicht eingelöst, kommt der vom Erwerber bezahlte Gesamtbetrag, der sowohl das Entgelt für die verbriefte Leistung als auch die Tätigkeit der Beklagten abdeckt, der Beklagten allerdings bereits am Tag nach Ablauf der Einlösefrist zugute; in diesem Fall ist sie aber um das Entgelt für die verbriefte Leistung (des Erlebnispartners) bereichert, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Um die daraus resultierende gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers abzuwenden, stünde es der Beklagten frei, diese etwa durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zu verhindern (vgl 7 Ob 22/12d zu einer vergleichbaren Klausel).

[55] 4.4.5. Soweit die Beklagte die Gefahr von Fälschungen ins Treffen führt, ist zu bedenken, dass sie nicht etwa ein Massenverkehrsunternehmen ist. Die Fälschungsgefahr ist naturgemäß bei einem Gutschein, der einen eingeschränkten Geschäftsbereich bedient, wesentlich geringer, als bei einem in ganz Österreich tätigen Massenverkehrsunternehmen. Eine allfällige Fälschungsgefahr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf (je nach Ausstellungsdatum) drei bis maximal vier Jahre (vgl 7 Ob 22/12d).

[56] 4.4.6. Dem Einwand der Beklagten, wonach über 90 % ihrer Kunden die Gutscheine innerhalb des Gültigkeitszeitraums einlösten, ist zu entgegnen, dass demnach also immerhin knapp 10 % der Kunden vom Verfall der Gutscheine betroffen sind.

[57] 4.4.7. Da sich aus der vorzunehmenden Interessenabwägung somit ein Verstoß der Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB ergibt, kommt es auf die von der Beklagten weiters bestrittene Intransparenz der Klausel nicht mehr an.

[58] 4.4.8. Das von der Beklagten im Zusammenhang mit dieser Klausel angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist schon in Hinblick auf die Bestimmung des Art 6 Abs 2 Rom I‑VO entbehrlich: Da die Verjährungsregelung nach österreichischem Recht für den Verbraucher günstiger ist als die (in Klausel 5 abgebildete) Verjährung nach deutschem Recht, kommt dem österreichischen Recht – unabhängig von der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel – jedenfalls der Vorrang zu.

[59] 5. Die Klauseln 6 bis 11 lauten:

[60] Klausel 6 (§ 11 Abs 1 der AGB):

J* ist ständig bemüht, die von ihr präsentierten Erlebnisse korrekt und möglichst genau zu beschreiben. Die Inhalte der Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses können jedoch Änderungen unterliegen. J* bemüht sich um eine fortlaufende Aktualisierung der Erlebnisbeschreibungen auf dieser Website.

 

[61] Klausel 7 (§ 11 Abs 2 erster Satz der AGB):

Die Erlebnisbeschreibungen auf dieser Website sowie die verwendeten Fotografien und Abbildungen zu den Erlebnissen sind beispielhaft und dienen der allgemeinen Beschreibung.

 

[62] Klausel 8 (§ 11 Abs 2 zweiter Satz der AGB):

Die Fotos und/oder Abbildungen von zB Aktionen, Situationen, Personen, Fahrzeugen, Orten ua sind unverbindlich und können variieren.

 

[63] Klausel 9 (§ 11 Abs 2 letzter Satz der AGB):

Die Erlebnisbeschreibungen und Erlebnisbebilderungen können mitunter in ihrer tatsächlichen Ausführung, in Farbgebung und Gestaltung von der Bilddarstellung abweichen, bleiben in ihrem Wert jedoch identisch.

 

[64] Klausel 10 (§ 11 Abs 3 erster Satz der AGB):

Die Angaben hinsichtlich der Dauer der angebotenen Erlebnisse dienen lediglich als Anhaltspunkt und sind unverbindlich.

 

[65] Klausel 11 (§ 11 Abs 3 zweiter Satz der AGB):

Die Erlebnisse können eventuell in Gruppen, zusammen mit anderen Teilnehmern, stattfinden.

 

[66] 5.1. Die Klägerin macht geltend, diese Klauseln verstießen aus den bereits zu Klausel 3 dargelegten Gründen gegen § 6 Abs 3 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

[67] 5.2. Die Beklagte wendet ein, bei diesen Klauseln gehe es nicht um die Normierung eines Leistungsänderungsrechts. Vielmehr hätten sie nur aufklärenden Charakter und regelten Offensichtliches. Auf die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden habe dies keinen Einfluss.

[68] 5.3. Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, es handle sich – jedenfalls im Sinn der kundenfeindlichsten Auslegung – durchwegs um zu vage formulierte Änderungsklauseln, die deshalb gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstießen. Das Berufungsgericht führte aus, die Vermittlung des Erlebnispartners sei Teil der Leistung der Beklagten, die dafür einzustehen habe, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringe. Aus einer Änderung der Erlebnisbeschreibung könne sich daher notwendigerweise auch eine Änderung des Leistungsgegenstands ergeben; nach diesen Klauseln wäre es theoretisch möglich, dass die Beklagte ein ganz anderes Ereignis vermittle als das zunächst gewählte. Ebenso könnte von bereits besonders vereinbarten oder sich sonst aus den Erlebnisbeschreibungen ergebenden Leistungsinhalten abgewichen werden (zB Nacht- statt Tageserlebnis; Gruppen- statt vereinbartes Einzelerlebnis etc). Unter welchen Voraussetzungen es zu solchen Änderungen kommen könne, werde nicht näher bestimmt. Die Klauseln seien daher auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

[69] 5.4. Dem ist beizupflichten.

[70] 5.4.1. Da die Beklagte die Vermittlung des Erlebnispartners auf Basis der Erlebnisbeschreibungen – anhand derer der Verbraucher seinen Erlebnispartner wählt – schuldet, kann sich aus einer Änderung der Erlebnisbeschreibung auch eine Änderung des Leistungsgegenstands ergeben. Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass der Erlebnispartner die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt. Ändert sich die Erlebnisbeschreibung, ändert die Beklagte im Ergebnis einseitig den Leistungsgegenstand.

[71] 5.4.2. Von einer bloßen Anpassung der Beschreibungen an zulässige Änderungen, wie die Beklagte meint, kann angesichts der Formulierung der Klauseln, aus der sich keinerlei Einschränkungen auf geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen ergeben, keine Rede sein. Die Formulierung „bleiben in ihrem Wert identisch“ in Klausel 9 ist bei kundenfeindlichster Auslegung keineswegs dahin zu verstehen, dass nur geringfügige Änderungen zulässig sein sollen. Ein gleichbleibender Wert eines Gutscheins bedeutet ja noch nicht, dass das gegenüber der Erlebnisbeschreibung geänderte tatsächliche Erlebnis auch für den Kunden denselben (ideellen) Wert hat.

[72] 6. Klausel 12 (§ 11 Abs 3 letzter Satz der AGB) lautet:

Wartezeiten können nicht ausgeschlossen werden.

 

[73] 6.1. Die Klägerin macht geltend, durch diese Klausel sollten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Kunden infolge des Umstands, dass die vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht werde, ausgeschlossen werden. Sie verstoße daher gegen § 9 und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Außerdem sei die Klausel intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil das Ausmaß der möglichen Wartezeiten nicht näher konkretisiert werde.

[74] 6.2. Die Beklagte wendet ein, diese Bestimmung diene rein der Information der Kunden, dass bei Einlösung des Gutscheins beim Erlebnispartner Wartezeiten entstehen könnten. Dies könne aufgrund der flexiblen Buchungssituation bei den Erlebnispartnern niemals vermieden werden. Der Satz solle aber etwaige diesbezügliche Rechte des Kunden in keiner Weise beschränken, zumal der Kunde seine Ansprüche ohnehin gegenüber dem Erlebnispartner geltend machen müsste.

[75] 6.3. Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 1 KSchG. Das Berufungsgericht führte aus, die Klausel erfasse – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – jegliche Wartezeiten, insbesondere auch solche, die aus der Sphäre des Beklagten oder eines Erlebnispartners, etwa aufgrund einer Überbuchung, entstünden. Selbst unzumutbar lange Wartezeiten könnten demnach „nicht ausgeschlossen“ werden. Aufgrund einer so umfassenden Formulierung bestehe aber die Gefahr, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Erbringung einer mangelfreien Leistung überhaupt ausschließe. Da die Wartezeiten, um die es hier gehe, auch nicht näher bestimmt seien, liege außerdem ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor.

[76] 6.4. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

[77] 6.4.1. Nach der Rechtsprechung sind Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche zumindest dann, wenn sie generell erfolgen, unzulässig (RS0016567). Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses (§ 9 Abs 1 KSchG) darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mängelfreien Leistung überhaupt auszuschließen (7 Ob 173/10g = RS0122042 [T2]).

[78] 6.4.2. Es trifft zu, dass zu 4 Ob 179/18d (= RS0122042 [T5]) eine Klausel, wonach es zu nicht zu verhindernden Betriebsunterberechungen kommen kann, zumal Wartungsarbeiten und nicht im Einflussbereich des Unternehmers stehende Internetprobleme technisch nicht zu verhindern sind, als zulässig beurteilt wurde, weil sie bloß reale Gegebenheiten (dort: der Internetnutzung) abbilde und keineswegs jeglichen Gewährleistungs‑ oder Schadenersatzanspruch ausschließe. Mit einer solchen Formulierung ist die hier zu beurteilende Klausel aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie in keiner Weise definiert (und damit konkretisiert) aus welchem Grund es zu Wartezeiten kommen kann oder in welchem zeitlichen Umfang sie zulässig sind. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit dieser Klausel lediglich reale Gegebenheiten abgebildet würden. Vielmehr ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, dass die Klausel so umfassend formuliert ist, dass die Beklagte – bei kundenfeindlichster Auslegung – ihre Verpflichtung zur mangelfreien Leistungserbringung bezogen auf den bedungenen Zeitpunkt generell ausschließt.

[79] 6.4.3. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin, wonach es für sie schon aufgrund der Vielzahl an völlig unterschiedlichen Erlebnismöglichkeiten weder realistisch noch zumutbar wäre, das Ausmaß und eine mögliche Begründung für potenziell auftretende Wartezeiten jedes Erlebnispartners anzugeben, ist nicht nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich sein sollte, allgemein zu definieren, welche Wartezeiten zu dulden sind.

[80] 7. Die Klauseln 13 und 14 lauten:

[81] Klausel 13 (§ 16 Abs 1 der AGB):

Inhaltliche Abweichungen und Änderungen zu einzelnen Erlebnissen nach Kauf eines Gutscheins erfolgen nur bei Notwendigkeit, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtinhalt oder die Wirkung des gebuchten Erlebnisses nicht erheblich beeinträchtigen.

 

[82] Klausel 14 (§ 16 Abs 2 der AGB):

Im Falle der erheblichen Änderung von wesentlichen Inhalten eines gebuchten Erlebnisses sind Sie berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder ein anderes gleichwertiges Erlebnis aus dem Angebot von J* auszuwählen, sofern J* ein solches Ersatzerlebnis anbieten kann.

 

[83] 7.1. Die Klägerin macht geltend, diese Klauseln verstießen aus den bereits zu Klausel 3 angeführten Gründen gegen § 6 Abs 3 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

[84] 7.2. Die Beklagte wendet ein, das in diesen Klauseln vorgesehene Leistungsänderungsrecht halte sich klar im rechtlich zulässigen Rahmen.

[85] 7.3. Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß dieser Klauseln gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Das Berufungsgericht führt aus, bei kundenfeindlichster Auslegung entsprächen die verwendeten Begriffe nicht jenen des Gesetzes, weil eine Änderung schon dann möglich werde, bloß weil sie für die Beklagte wirtschaftlich notwendig sei, obwohl sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. In welchen Fällen die in den beiden Klauseln genannten Voraussetzungen jeweils vorliegen, werde auch nicht näher definiert oder beschrieben. Das Geschäftsmodell der Beklagten vermöge die Unbestimmtheit des Leistungsänderungsrechts nicht zu rechtfertigen.

[86] 7.4. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

[87] 7.4.1. Wie bereits ausgeführt, müssen Änderungsklauseln möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RS0111807). In diesem Sinn wurde etwa zu 3 Ob 268/09x eine Klausel, wonach die Betreiberin von Seniorenwohnhäusern zur Änderung des Leistungsangebots berechtigt sei, „soweit die Änderung den Bewohnern zumutbar ist“ (dort Klausel 12), als unzulässig beurteilt, weil nicht dargelegt werde, wie, wann, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien das Leistungsangebot geändert wird und weil – mangels Verweises auf die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber eine Änderung als zumutbar erachtet (nämlich Geringfügigkeit und sachliche Rechtfertigung) – beim Bewohner der Eindruck erweckt werde, dass er allenfalls auch erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Leistungsänderungen hinzunehmen habe, sodass er nicht beurteilen könne, ob eine Leistungsänderung von der Klausel gedeckt sei. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten: So bleibt offen, in welchen Fällen eine Änderung „notwendig“ ist (vgl 4 Ob 202/15g [Pkt 2.4.], wonach eine Klausel, die eine Abänderung von Tarifbestimmungen „im Bedarfsfall“ ermöglicht, nicht ausreichend konkretisiert ist). Auch der Begriff „erheblich“ wird in der Klausel nicht näher definiert, sodass seine Bedeutung unklar bleibt.

[88] 7.4.2. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin kann auch nicht gesagt werden, dass die Erheblichkeit durch den letzten Halbsatz von Klausel 13 definiert werde. Die Formulierung „soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtinhalt oder die Wirkung des gebuchten Erlebnisses nicht erheblich beeinträchtigen“ legt vielmehr nahe, dass zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Abgesehen davon sind auch die Begriffe „Gesamtinhalt“ und „Wirkung des gebuchten Erlebnisses“ nicht klar definiert. Die beiden zuletzt genannten Begriffe lassen auch keineswegs zwingend die Auslegung zu, dass nur geringfügige Änderungen zulässig seien.

[89] 7.4.3. Auch Klausel 14 ist intransparent, weil sich aus ihr mangels Definition der Begriffe „wesentliche Inhalte“ und „gleichwertiges Erlebnis“ nicht eindeutig ergibt, wann die darin beschriebenen Rechte dem Kunden zustehen.

[90] 8. Die Klauseln 15 und 16 lauten:

[91] Klausel 15 (§ 17 Abs 1 der AGB):

Bei Erlebnissen, bei denen zB bestimmte Fahrzeuge, bestimmte technische Einrichtungen und Techniken oder bestimmte Personen inhaltlich beschrieben wurden und diese am Tag der Teilnahme für das Erlebnis nicht zur Verfügung stehen, behält sich J* und die Erlebnispartner das Recht vor, nach Möglichkeit entsprechenden, gleichwertigen Ersatz zu stellen oder – sollte dies nicht möglich sein – den Termin auch kurzfristig abzusagen bzw zu verschieben.

 

[92] Klausel 16 (§ 17 Abs 2 der AGB):

Weitergehende Ansprüche gegen J*, zB Schadenersatzansprüche (Fahrtkosten, Übernachtungen etc) sind für den Fall der Stellung gleichwertigen Ersatzes oder der Absage des Erlebnisses jedoch ausgeschlossen.

 

[93] 8.1. Die Klägerin macht geltend, Klausel 15 enthalte einen über das nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zulässige Ausmaß hinausgehenden Leistungsänderungsvorbehalt, der überdies intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei. Außerdem habe diese Klausel den Zweck, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Kunden aus dem Grund, dass die Beklagte bzw der Erlebnispartner zum vereinbarten Termin nicht in der Lage sei, die vereinbarte Leistung zu erbringen, auszuschließen; sie sei daher auch gemäß § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 KSchG unwirksam. Klausel 16 sehe ebenfalls – an Klausel 15 anknüpfend – den unzulässigen Ausschluss von Schadenersatz‑ und Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers vor.

[94] 8.2. Die Beklagte wendet ein, Klausel 15 enthalte in Wahrheit keinen Gewährleistungs‑ oder Schadenersatzausschluss; vielmehr seien die allgemeinen Verzugsfolgen anzuwenden. Durch die klare Abgrenzung auf Sachen, die „nicht zur Verfügung stehen“, sei die Klausel auch nicht intransparent. Klausel 16 habe rein klarstellenden Charakter. Vertragspartner hinsichtlich des Erlebnisses werde nur der Erlebnispartner und nicht auch die Beklagte; dementsprechend könne der Konsument aus den abgedeckten Sachverhalten schon rein logisch keinen Anspruch gegen die Beklagte haben. Außerdem sei die Bestimmung der Sachlage geschuldet; werde als Erlebnis eine Fahrt mit einem Fahrzeug angeboten und sei dieses technisch defekt, könne es nicht zur Verfügung gestellt werden. Dann werde eben entweder gleichwertiger Ersatz besorgt, oder, wenn das nicht gehe, müsse die Veranstaltung abgesagt werden.

[95] 8.3. Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, mangels ausreichender Differenzierung liege auch hier eine iSd § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 KSchG unzulässige Beschränkung vor; von einem bloß darstellenden Charakter der Klauseln könne keine Rede sein. Das Berufungsgericht führte aus, in der für den Verbraucher ungünstigsten Auslegungsvariante könnten die beiden Klauseln dazu führen, dass Schadenersatz- oder Wandlungsansprüche von Verbrauchern auch dann ausgeschlossen seien, wenn die Beklagte den Grund für die Absage verschuldet habe. Außerdem ermöglichten diese Klauseln der Beklagten faktisch eine mehr als nur geringfügige Änderung ihrer Vermittlungsleistung, was gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig sei.

[96] 8.4. Der Revision gelingt es nicht, eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung aufzuzeigen.

[97] 8.4.1. Klausel 15 enthält ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht, weil sie iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu umfassend und vage formuliert ist. So bleiben mangels näherer Ausführungen insbesondere die Begriffe „nicht zur Verfügung stehen“, „nach Möglichkeit“ bzw „sollte dies nicht möglich sein“, „entsprechender, gleichwertiger Ersatz“ und „kurzfristig“ unklar; der Klausel ist nicht mit der gebotenen Sicherheit zu entnehmen, wie, wann, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien das Leistungsangebot geändert werden kann. Bei kundenfeindlichster Auslegung kann etwa der Begriff „gleichwertiger Ersatz“ nicht so verstanden werden, dass nur geringfügige Änderungen möglich seien. Die Klausel ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht auf die Ursache dafür, dass Inhalte bzw Personen nicht zur Verfügung stehen, abstellt, also der Beklagten etwa auch für den Fall einer von ihr bzw dem Erlebnispartner zu verantwortenden Überbuchung ein Leistungsänderungsrecht zubilligte.

[98] 8.4.2. Abgesehen davon ist Klausel 15 auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtsposition des Kunden undeutlich bleibt. Ihr ist nämlich nicht in ausreichender Klarheit zu entnehmen, wann der Kunde Anspruch auf eine Ersatzleistung hat bzw sich mit einer solchen zufrieden geben muss und wann er eine Absage/Verschiebung der Veranstaltung hinnehmen muss bzw verlangen kann.

[99] 8.4.3. Klausel 16 ist schon deshalb intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf der unzulässigen Klausel 15 aufbaut. Auch sie enthält keine nähere Konkretisierung der Formulierung „gleichwertiger Ersatz“. Abgesehen davon ist für den Durchschnittskunden nicht eindeutig ableitbar, was unter „weitergehende Ansprüche“ zu verstehen ist.

[100] 9. Die Klauseln 17 bis 19 lauten:

[101] Klausel 17 (§ 23 Abs 1 der AGB):

J* behält sich das Recht vor, diese AGB zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern. Sollte Sie eine solche Änderung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlechter stellen, ist diese Änderung nur wirksam, sofern sie aufgrund technischer oder rechtlicher Veränderungen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sicher vorhersehbar waren, erforderlich ist, die J* nicht veranlasst hat und auf die J* keinen Einfluss hat.

 

[102] Klausel 18 (§ 23 Abs 2 der AGB):

Für Änderungen wesentlicher Regelungen dieser AGB nach Vertragsschluss, insbesondere solcher über Art und Umfang der Leistungen, ist Ihre Zustimmung erforderlich. Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie unter Abwägung Ihrer und unserer Interessen für Sie zumutbar sind, aufgrund technischer oder kalkulatorischer Veränderungen der Marktverhältnisse nach Vertragsschluss oder dadurch erforderlich geworden sind, dass Dritte (zB Erlebnispartner), von denen J* Leistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern oder ihre Preise erhöhen. Die Preisänderung ist auf den Umfang der Kostenänderung begrenzt. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn J* Ihnen die Änderung in Textform mitteilt und Sie der Änderung nicht innerhalb der in der Mitteilung enthaltenen angemessenen Frist widersprechen. J* wird Sie in dieser Mitteilung über die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs unterrichten.

 

[103] Klausel 19 (§ 23 Abs 3 der AGB):

Im Übrigen gelten die auf dieser Website von J* abrufbaren AGB in der jeweiligen Fassung, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bezüglich einer Änderung bedarf.

 

[104] 9.1. Die Klägerin macht geltend, die Klauseln, die das Recht der Beklagten enthielten, den Vertrag unter bestimmten Bedingungen einseitig zu ändern, seien gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, Klausel 17 sei darüber hinaus auch intransparent und Klausel 19 sei überhaupt sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.

[105] 9.2. Die Beklagte wendet ein, die Klauseln regelten das Recht zur Änderung der AGB in sehr engen Grenzen. Sie seien auch gemeinsam zu lesen. Klausel 17 bestimme, unter welchen Konstellationen eine AGB-Änderung überhaupt zulässig sei, Klausel 18 stelle dann das Prozedere einer solchen Änderung dar und Klausel 19 solle ausschließlich Sachverhalte regeln, in denen der Konsument mit der Beklagten noch nicht in einem Vertragsverhältnis stehe. In einem solchen Fall sei es aber offenkundig, dass es der Beklagten jederzeit frei stehe, ihre AGB für künftige Vertragsabschlüsse einseitig zu ändern.

[106] 9.3. Die Vorinstanzen beurteilten die Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und als intransparent. Das Berufungsgericht führte aus, Klausel 17 lasse eine Änderung der AGB zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit bei kundenfeindlichster Auslegung sogar einseitig zu. Wann diese Voraussetzung erfüllt sein solle, werde nicht näher bestimmt, sodass die Klausel intransparent sei. Außerdem sei sie gröblich benachteiligend, weil die Änderungen auch erheblich und für den Verbraucher nachteilig sein könnten. Klausel 18 ermögliche „wesentliche“ Änderungen mit Zustimmungsfiktion des Verbrauchers, dies allerdings nahezu unbeschränkt. Welche Rechte des Verbrauchers die Beklagte mit fingierter Zustimmung einschränken könne, bleibe völlig unbestimmt, ebenso der Umfang einer Änderung der Pflichten des Verbrauchers. Abgesehen davon schaffe die Änderungsmöglichkeit auch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers. Klausel 19 erfasse bei kundenfeindlichster Auslegung nicht bloß noch nicht geschlossene Vertragsverhältnisse, sondern ermögliche auch Änderungen, die von den vorhergehenden Absätzen inhaltlich nicht erfasst seien (etwa die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht betreffende, unwesentliche Regelungen) Bezüglich ihrer Reichweite sei die Klausel auch nahezu unbeschränkt.

[107] 9.4. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

[108] 9.4.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die drei Klauseln nicht als gesamthafter Regelungskomplex angesehen werden. Hätte Klausel 17 nur den Zweck, allgemein zu regeln, wann einseitige Änderungen der AGB überhaupt zulässig sind, wäre es unnötig, die Zulässigkeit von Änderungen in zwei unterschiedlichen Varianten (Klausel 17 und 18) darzulegen.

[109] 9.4.2. Klausel 17 gibt der Beklagten das Recht, die AGB zur „Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses“ einseitig zu ändern, ohne diesen Grund zu erklären oder zu definieren. Auch die in der Klausel genannten Parameter, die eine Änderung zum Nachteil des Verbrauchers zulässig machen sollen („technische oder rechtliche Veränderungen, die nicht sicher vorhersehbar waren…“), sind vollkommen unbestimmt. Damit ist diese Klausel einerseits – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und außerdem intransparent iSd § 6 Abs 3 ABGB.

[110] 9.4.3. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, insbesondere eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB, gegen das Transparenzgebot verstößt, selbst wenn die Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen sollte (RS0128865). Klausel 18 beschränkt zwar formell die Zulässigkeit solcher Änderungen durch mehrere Voraussetzungen, die allerdings allesamt derart unbestimmt sind, dass im Ergebnis der Begriff der „wesentlichen Änderungen“ nahezu unbeschränkt bleibt und die Pflichten des Verbrauchers unbeschränkt verändert werden können. So begrenzt sie etwa eine mögliche Preisänderung „auf den Umfang der Kostenänderung“, ohne aber zu definieren, was genau unter „Kostenänderung“ zu verstehen ist. Auch diese Klausel ist daher sowohl gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB als auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

[111] 9.4.4. Wieso die Beklagte in Klausel 19 nur für erst künftig abzuschließende Verträge darauf hinweisen sollte, dass diesen die allenfalls zuvor geänderten AGB zugrunde liegen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil kann Klausel 19 – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – nur so verstanden werden, dass auch für bereits bestehende Verträge jeweils die aktuell auf der Website der Beklagten veröffentlichten AGB gelten sollen. Im Hinblick darauf ist auch diese Klausel sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend.

[112] IV. Zur Urteilsveröffentlichung:

[113] 1. Die Klägerin begehrt – neben der (unbekämpft gebliebenen) Verpflichtung der Beklagten, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs ab Rechtskraft des Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Website zu veröffentlichen – die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe einer näher bezeichneten österreichischen Tageszeitung auf Kosten der Beklagten.

[114] 2. Die Beklagte wendete ein, das Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung verstoße grob gegen das Talionsprinzip, weil eine Urteilsveröffentlichung nur in jener Form und jener Aufmachung zu erfolgen habe, in der die den Gegenstand des Wettbewerbsverstoßes bildende Behauptung veröffentlicht worden sei. Diese Regel lasse sich zwanglos auf eine beantragte Veröffentlichung in einem Klauselprozess übertragen, zumal bereits § 30 KSchG ausdrücklich auf die Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG verweise.

[115] 2. Das Erstgericht gab dem Veröffentlichungsbegehren im begehrten Umfang statt. Das berechtigte Interesse der Klägerin liege darin, den Rechtsverkehr und die Verbraucher als Gesamtheit darüber aufzuklären, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig seien. Ein solches berechtigtes Interesse bestehe jedenfalls bei potenziellen Neukunden, aber auch bei bereits bestehenden Kunden der Beklagten.

[116] 3. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Gemessen am Zweck der Urteilsveröffentlichung, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein, und unter Berücksichtigung des umfangreichen Angebots der Beklagten, das sich an einen unbeschränkten Personenkreis richte und über die Filialen weit verbreiteter Handelsketten (und nicht bloß online) vertrieben werde, sowie aufgrund der Bedeutung der beanstandeten Klauseln bedürfe die vom Erstgericht ausgesprochene Urteilsveröffentlichung keiner Berichtigung.

[117] 4. Der Revision gelingt es nicht, eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung aufzuzeigen:

[118] 4.1. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]).

[119] 4.2. Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte ihre Produkte keineswegs nur online (über ihre Website) vertreibt, sondern auch über die Filialen zahlreicher Handelsketten. Die bloße Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten wäre darüber hinaus von vornherein nicht ausreichend, um auch jene (künftigen) Kunden der Beklagten zu informieren, die die Gutscheine im stationären Handel erwerben.

[120] 4.3. Darüber hinaus wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung ganz allgemein die (bloße) Bereitstellung der einschlägigen Informationen auf der Website der Beklagten nicht gerecht (RS0121963 [T15]). Eine allgemeine Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung ist vielmehr sogar dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens – anders als im vorliegenden Fall – im Internet liegt (RS0121963 [T13]).

[121] V. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

[122] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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