OGH 5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a (RS0014676)

OGH5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Geschäftsgeheimnis

 

Normen

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000

5 Ob 538/81OGH23.06.1981

Veröff: JBl 1982,652

5 Ob 696/81OGH02.03.1982

nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147

1 Ob 581/83OGH13.04.1983

Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)<br/>Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3) <br/>Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)

1 Ob 546/84OGH22.02.1984

Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233

6 Ob 563/85OGH09.05.1985

nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271

5 Ob 541/85OGH04.06.1985

Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373

1 Ob 626/85OGH16.09.1985

Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75

2 Ob 535/86OGH17.06.1986

Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10

1 Ob 666/88OGH09.11.1988

nur T2; Veröff: SZ 61/235

3 Ob 512/89OGH26.04.1989

nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)<br/>Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343

7 Ob 12/90OGH07.06.1990

nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)

1 Ob 638/94OGH23.11.1994

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997

nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)

6 Ob 320/98xOGH25.02.1999

Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)

7 Ob 179/03dOGH05.08.2003

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91

3 Ob 54/03tOGH26.11.2003

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 56/04kOGH25.03.2004

Vgl

7 Ob 272/04gOGH02.03.2005

auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a

7 Ob 179/05gOGH31.08.2005

Vgl auch

9 Ob 15/05dOGH04.05.2006

Auch; nur T6

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008

auch

6 Ob 261/07mOGH21.02.2008

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/27

6 Ob 253/07kOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)<br/>Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)<br/>Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)

9 Ob 81/08iOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)<br/>Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)<br/>Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Auch

7 Ob 15/10xOGH17.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)<br/>Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)

7 Ob 13/10bOGH17.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28

7 Ob 22/10aOGH21.04.2010

Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)

6 Ob 100/10iOGH24.06.2010

Vgl; Beis wie T7

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21

6 Ob 134/10iOGH01.09.2010

Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T19

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Auch; Beis wie T13

7 Ob 216/11gOGH21.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; nur T2<br/>Veröff: SZ 2012/20

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)<br/>Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Auch; Beis wie T13

3 Ob 168/12wOGH17.10.2012

Auch; Beis wie T37

1 Ob 244/11fOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)<br/>Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13

7 Ob 90/13fOGH19.06.2013

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93

9 Ob 56/13wOGH29.01.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)<br/>Veröff: SZ 2014/23

10 Ob 54/13hOGH17.06.2014

Auch; Beis wie T43

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T13

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71

4 Ob 117/14fOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)

7 Ob 190/14pOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)

7 Ob 168/14bOGH10.12.2014

Auch

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015

Beis wie T7; Beis wie T13

7 Ob 62/15sOGH09.04.2015

Auch

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43

7 Ob 132/15kOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Auch; Beis wie T16; Beis wie T21

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T35

6 Ob 45/16kOGH30.05.2016

Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: lausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)

10 Ob 74/15bOGH07.06.2016

Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T21

7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T13

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62

7 Ob 86/17yOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)

6 Ob 220/16wOGH26.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)<br/>Veröff: SZ 2017/104

6 Ob 181/17mOGH21.11.2017

nur T24

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Auch

6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

Beis wie T21

3 Ob 202/20gOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43

1 Ob 47/21zOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T5

9 ObA 47/20gOGH29.04.2021

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)

7 Ob 219/20mOGH30.06.2021

Auch; Beis wie T21

5 Ob 103/21iOGH28.09.2021

Beis wie T21

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43

7 Ob 160/22pOGH13.12.2022

Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)<br/>

8 Ob 157/22dOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)

7 Ob 62/23bOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)

7 Ob 112/23fOGH24.10.2023

Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)

7 Ob 165/23zOGH24.10.2023

Beisatz wie T61

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T61

2 Ob 182/23pOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)<br/>Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)<br/>Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)<br/>Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)<br/>Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)<br/>Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)<br/>Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)<br/>Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)<br/>Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)<br/>Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)<br/>Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)<br/>Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Stichworte