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Über „gröblich benachteiligende“ Nebenbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern (§ 879 Abs 3 ABGB)*)*)Der vorliegende Beitrag ist ein vom Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac genehmigter Vorabdruck eines geringfügig geänderten, dem § 879 Abs 3 ABGB gewidmeten Teilkapitels aus dem vom Autor herausgegebenen Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (fortan KSchG-Handbuch), das im Frühjahr 1981 erscheint.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Heinz KrejciJBl 1981, 169 Heft 7 und 8 v. 11.4.1981

A. Allgemeines

Das KSchG hat dem bisherigen § 879 ABGB einen neuen Absatz angefügt: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“

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