1. Einleitung
Aufgrund der „heimlichen ZPO-Reform“1) des KonsumentenschutzG (BGBl 1979/140) hat das Säumnissystem unserer Zivilprozeßgesetze eine einschneidende Änderung erfahren. Das Restitutionsprinzip, für das sich die Väter unserer ZPO trotz mancher gewichtiger Gegenstimme entschieden hatten und das dann bis in unsere Tage kaum jemals ernsthaft umstritten war2), wurde durch das Oppositionsprinzip, wenn schon nicht ersetzt, so doch zu dessen Gunsten ganz wesentlich eingeschränkt3). § 397 a ZPO sieht zwar ausdrücklich vor, daß „das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff) unberührt bleibt“, doch ist diese Wiedereinsetzung eben nicht mehr das einzige Remedium gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO. Wobei natürlich der Umstand besonders ins Gewicht fällt, daß Wiedereinsetzungsanträge in diesem Fall wegen der eher restriktiven Auslegung der Wiedereinsetzungsgründe in der österr Rechtsprechung oft nicht zum Ziel geführt haben. Die österr ZPO-Reformer haben sich damit jedenfalls nicht die Abgrenzung der dZPO zwischen Einspruch und Wiedereinsetzung (Einspruch nach § 338 dZPO zur Bekämpfung des aufgrund der Versäumung eines Termins gefällten Versäumungsurteils, Wiedereinsetzung nach § 233 dZPO gegen die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung) zum Vorbild genommen. Fasching4) bezeichnet daher den österr Widerspruch als „Wiedereinsetzung mit Ausschluß des richterlichen Prüfungsrechtes“ und „Zwischenform“ zwischen dem deutschen Einspruch und der österr Wiedereinsetzung.