1. Allgemeines
Nach der bis 31.12.1980 geltenden Rechtslage sah das GmbHG auch bei Vorliegen wichtiger Gründe keine Möglichkeit vor, Geschäftsführer von ihrer Organstellung abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Gesellschafter-Beschlußfassung nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ1). Auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 39 Abs 5 sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über ihre Abberufung stimmberechtigt, so daß sich in der Praxis vielfach Probleme2) ergaben.