OGH 6Ob45/16k

OGH6Ob45/16k30.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 464.806,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2016, GZ 4 R 184/15p‑25, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Oktober 2015, GZ 8 Cg 143/14a‑20, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00045.16K.0530.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass es folgendermaßen lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht mit 464.806,96 EUR zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 464.806,96 EUR samt 11,6 % Zinsen seit 22. 9. 2014 und die mit 41.737 EUR (darin 5.623.06 EUR USt und 16.468 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.637,80 EUR (darin 772,97 EUR USt) bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 20.100,68 EUR (darin 536,28 EUR USt und 16.883 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt unter www.g *****.com und www.g *****.com ein Sportwettenportal. Vor Nutzung der Dienstleistungen der beklagten Partei sowie zum Platzieren von Wetten muss ein Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die „Allgemeinen Regeln für Sportwetten“ der beklagten Partei akzeptieren und ein „Wettkonto“ eröffnen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sehen die Anwendung des österreichischen Sachrechts vor und lauten unter anderem:

...

IV.5. Alle Auszahlungen von Wettkonten werden, bevor sie bewilligt werden, einer Prüfung unterzogen. Stellt sich durch die Prüfung heraus, dass der Kunde gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, kann G***** Boni oder Gewinne, die im Vorfeld zugeschrieben wurden, zurückfordern ...

V.4. Die wiederholte Platzierung derselben Wette kann als Versuch betrachtet werden, unsere Kontrollen zu umgehen, was zur Ungültigmachung der wiederholten Wette(n) führen kann, ebenso zur Schließung des Spielkontos, selbst nach der Auswertung der genannten Wetten ...

In den „Allgemeinen Regeln für Sportwetten“ der beklagten Partei heißt es auszugsweise:

I.1. Eine Wette, die vor Spielbeginn abgeschlossen wurde, ist nur dann gültig, wenn der Transaktionscode von Seiten G***** vor dem Beginn des Wettereignisses ausgefertigt wurde. Alle Wetten, die bis zum Beginn des Wettereignisses durch die Erstellung eines Codes nicht bestätigt wurden, sind ungültig. Der Ausdruck einer Wette, die von G***** nicht bestätigt wurde, gilt nicht als gültiger Beleg. G***** erkennt Wetten nur dann als bestätigt an, wenn sie als bestätigt in der Wettliste des Wettkontos erscheinen. Wetten, die nicht direkt in G***** Daten oder Aufnahmen aufscheinen, sind nicht gültig. Sollten Sie sich über die Gültigkeit einer Wette nicht sicher sein, bitten wir Sie, Ihr Konto zu überprüfen oder unseren Kundendienst zu kontaktieren ...

3. G***** hat das Recht, den Wettbetrag abzulehnen, anzunehmen oder nur teilweise anzunehmen. Des Weiteren hat G***** das Recht, bereits angenommene Wetten vor Beginn des Wettereignisses ohne jegliche Erklärung zu widerrufen. In solchen Fällen wird eine Nachricht an die vom Kunden registrierte E-Mail-Adresse oder eine private Nachricht an sein Spielkonto gesendet, in welcher ihm mitgeteilt wird, dass die Wette widerrufen wurde. Sollten Unregelmäßigkeiten auf das Ergebnis des Wettereignisses einwirken (zB ein Team spielt aufgrund von Streiks, Krankheiten oä. mit der Jugendmannschaft), hat G***** das Recht, das gesamte Wettereignis selbst nach Beendigung desselben für ungültig zu erklären.

4. Es können sowohl Einzel‑ als auch Mehrfachwetten platziert werden. Mehrfachwetten, die verschiedene Auswahlen innerhalb desselben Ereignisses oder innerhalb von verschiedenen Ereignissen kombinieren, werden nicht angenommen, wenn das Ergebnis der einen, das Ergebnis der anderen Auswahl beeinflusst, es sei denn, es werden spezielle Quoten für die kombinierte Eventualität angeboten. Wird solch eine Wette versehentlich angenommen, liegt menschliches oder technisches Versagen vor. G***** behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Wette teilweise oder vollständig für ungültig zu erklären.

5. G***** hat das Recht, den potentiellen Höchstgewinn auf eine Wette oder auf eine Kombination innerhalb einer Wette zu limitieren ...

15. G***** nimmt höchstens drei identische Wetten an, welche von demselben Konto/Kunden platziert wurden. G***** behält sich das Recht vor, alle Wetten zu stornieren, welche diese Regel überschreiten. ...

Der Kläger, ein Polizeibeamter, spielt seit vielen Jahren. Seine Leidenschaft gilt dem Erraten des Endergebnisses von Fußballspielen. Über die Jahre konnte er sich ein umfangreiches Wissen über das Können und den Spielerfolg zahlreicher europäischer Fußballmannschaften aneignen. Er eröffnete am 31. 7. 2014 bei der beklagten Partei ein Wettkonto. In diesem Zusammenhang erklärte er sich bewusst mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sowie den Allgemeinen Regeln für Sportwetten einverstanden. Er wusste daher, dass das Setzen von mehr als drei identischen Wetten für dasselbe Ereignis gegen diese Regeln verstößt, ebenso, dass eine solche Bestimmung bei Wettunternehmen wie der beklagten Partei üblich ist. Bis zum 22. 8. 2014 legte der Kläger ein unauffälliges Wettverhalten an den Tag, das heißt, er unterließ es zunächst, in kurzen Abständen hintereinander mehr als drei idente Wetten auf dasselbe Wettereignis abzugeben. In der Folge platzierte der Kläger jedoch kurz hintereinander (wenige Minuten) jeweils mehr als drei Wetten auf dasselbe Wettereignis, wobei diese Wetten von der beklagten Partei jeweils durch Übermittlung des Transaktionscodes bestätigt und die Wetteinsätze vom Kläger jeweils verloren wurden. Konkret waren das am 23. 8. 2014 fünf Wetten à 100 EUR, am 24. 8. 2014 sechs Wetten à 47 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.198.176,90 EUR), am 27. 8. 2014 sechs Wetten à 45,60 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.197.384,54 EUR), am 28. 8. 2014 sechs Wetten à 55 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.198.864,02 EUR), ebenfalls am 28. 8. 2014 vier Wetten à 75 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 787.104,92 EUR), am 4. 9. 2014 zwölf Wetten à 58,60 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.199.732,04 EUR) und am 8. 9. 2014 fünf Wetten à 30,90 EUR. In all diesen Fällen verlor der Kläger die Wette und die beklagte Partei behielt seine Wetteinsätze zur Gänze ein.

Hingegen wurden vom Kläger am 31. 8. 2014 platzierte vier Wetten à 29 EUR und zwei Wetten à 158 EUR sowie am 2. 9. 2014 platzierte vier Wetten à 70 EUR von der beklagten Partei ohne Angabe von Gründen abgelehnt.

Am 9. 9. 2014 platzierte der Kläger insgesamt sieben identische Kombinationswetten (zu erraten war das Ergebnis von insgesamt zehn Fußballspielen europäischer Mannschaften) mit einem Wetteinsatz von je 33 EUR und einem (potentiellen) Gewinn von je 116.201,74 EUR (inklusive „Bonus“). Diese (Mehrfach‑)Wetten wurden von der beklagten Partei („durch Übermittlung per Internet in Innsbruck“) angenommen, wobei die vom Kläger erhaltene Mitteilung den Zusatz enthielt:

Die vorliegende Transaktion wird von den Bedingungen, die sich auf diesem Coupon befinden sowie von den Allgemeinen Bedingungen über das Spielreglement, das im CTD hängen, geregelt. Der maximale Gewinn, der pro Coupon ausgezahlt werden kann, darf keinesfalls EUR 200.000,-- überschreiten, auch wenn die Wette angenommen wurde ...“

Das letzte Fußballspiel, auf das der Kläger am 9. 9. 2014 gewettet hatte, fand am 15. 9. 2014 statt. Der Kläger erkannte, dass er gewonnen hatte, darüber hinaus auch weitere von ihm bis 14. 9. 2015 platzierte Wetten mit Gewinnen von 85.942,74 EUR, 48.032,29 EUR, 45.745,04 EUR und 9.613,30 EUR, sodass der Wettgewinn des Klägers insgesamt 1.002.745,55 EUR betrug. Dieser Gewinn wurde dem Spielerkonto des Klägers – vorerst –gutgeschrieben, worauf dieser einen Antrag auf Auszahlung stellte, der von der „Payment Abteilung“ der beklagten Partei bearbeitet wurde. Der beklagten Partei fiel im Zuge der diesbezüglichen Überprüfung – erstmals – auf, dass der Kläger am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten abgegeben hatte. Am 20. 9. 2014 erhielt der Kläger von der beklagten Partei ein E-Mail, in dem er darüber informiert wurde, dass seine letzten Wetten einem Ermittlungsverfahren unterzogen werden, da die beklagte Partei Anomalien gefunden habe, weshalb sie sich vorbehalte, innerhalb von sieben Tagen die Situation in allen Einzelheiten zu analysieren. Am 25. 9. 2014 forderte der italienische Rechtsvertreter des Klägers die beklagte Partei auf, 988.000 EUR binnen sieben Tagen zu überweisen. Die nunmehrigen Klagevertreter begehrten mit Schreiben vom 28. 10. 2014 erneut die Zahlung dieses Betrags (zuzüglich Anwaltskosten von 3.600 EUR).

Bis zum hier gegenständlichen Streitfall erfolgte die Annahme von Wetteinsätzen der Kunden bei der beklagten Partei bis zu einem potenziellen Gewinn von 100.000 EUR automatisiert (durch eine entsprechende Software). Bei einem potenziellen Gewinn darüber war eine manuelle Überprüfung der Wette durch einen der zahlreichen Buchmacher der beklagten Partei, die in Spitzenzeiten täglich bis ca 50.000 Wetteinsätze zu überprüfen haben, vorgesehen. Dabei musste der Buchmacher binnen weniger Sekunden entscheiden, ob eine solche Wette (potenzieller Gewinn über 100.000 EUR) angenommen wird oder nicht. Fixe Vorgaben für sein Verhalten gab es dabei von der beklagten Partei nicht, sondern nur die allgemeine Devise, das Risiko möglichst zu minimieren. Durch diese Vorgangsweise wollte die beklagte Partei gezielt ihr unternehmerisches Risiko begrenzen. „Neue Spieler“, also solche, die sich gerade erst angemeldet haben, werden zunächst sehr genau beobachtet. Die beklagte Partei trachtet danach, den Maximalgewinn pro Wettschein mit 200.000 EUR bzw (drei idente Mehrfachwetten) mit 600.000 EUR zu begrenzen. Diese Vorgangsweise ist branchenüblich. Gibt ein Spieler mehr als drei idente Wetten (mit einem potenziellen Gewinn von jeweils mehr als 100.000 EUR) ab, sollte dies dem jeweiligen Buchmacher auffallen. Es kommt dabei immer wieder vor, dass mehr als drei idente Wetten in der Fülle der täglich abgegebenen Wetteinsätze nicht auffallen bzw nicht derselbe Buchmacher sämtliche Mehrfachwetten überprüft. Letztlich hängt es daher von der Einschätzung des jeweiligen Buchmachers sowie vom Zufall ab, ob mehr als drei idente Wetten angenommen werden oder nicht.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Gewinns von 464.806,96 EUR samt gestaffelten Zinsen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den von der beklagten Partei nicht ausbezahlten Gewinnbetrag von je 116.201,74 EUR für vier der sieben Mehrfachwetten vom 9. 9. 2014. Er brachte vor, Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten eröffne der beklagten Partei lediglich die Möglichkeit, eine größere Anzahl von identischen Wetten (als drei) abzulehnen. Von diesem Recht habe sie im gegenständlichen Fall jedoch nicht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe vor den hier gegenständlichen Wetten wiederholt mehr als drei identische Wetten platziert, die von Seiten der beklagten Partei jeweils angenommen und die Wetteinsätze vereinnahmt worden seien. Diese (höheren) Wetten habe der Kläger allesamt verloren. Wenn dies auch für die hier gegenständlichen Wetten zugetroffen wäre, hätte die beklagte Partei – wie in der Vergangenheit – die Wetteinsätze vereinnahmt. Diese könne nunmehr nicht im Nachhinein, weil sich die Wette des Klägers als erfolgreich erwiesen habe, geltend machen, dass sie die über drei hinausgehenden Wetten nun doch nicht akzeptiere. Die beklagte Partei könne sich redlicherweise auch nicht darauf berufen, dass durch mehrfach identische Wetten für sie das Risiko nicht mehr beherrschbar wäre, zumal es wohl leicht wäre, die EDV‑technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass mehr als drei identische Wetten vom selben Wettkonto sogleich automatisch zurückgewiesen werden. Der nachträgliche Widerruf einer angenommenen Wette nach Vorliegen des Wettergebnisses stelle reine Willkür dar und sei sittenwidrig. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 1, Z 3 und Z 5 KSchG, sei intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB; somit sei die Bestimmung unwirksam.

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe durch die Platzierung von sieben identischen (Kombinations‑)Wetten gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten verstoßen und daher keinen Anspruch auf Auszahlung jener identischen Wetten, die er mehr als dreimal platziert habe. Dass die beklagte Partei alle sieben Mehrfachwetten – irrtümlich – angenommen habe, könne daran nichts ändern, weil die beklagte Partei das Recht habe, unerlaubte Wetten zurückzuweisen bzw für ungültig zu erklären. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten sei hinreichend klar formuliert; dort werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mehr als drei identische Wetten unzulässig seien und eine Stornierung zur Folge hätten. Die Bestimmung sei auch angemessen und für den Kunden nicht benachteiligend, zumal die beklagte Partei im Schnitt täglich ca 50.000 Wettcoupons zu verarbeiten habe und ihr Software‑System nicht in der Lage sei, die Anzahl an identischen Wetten (vom selben Wettkonto) zu erkennen. Eine gröbliche Benachteiligung des Kunden (Klägers) sei damit nicht verbunden. Die Bestimmung sei weder willkürlich noch intransparent, sondern sachlich gerechtfertigt, weil ein maximaler Gewinn von 200.000 EUR pro Wette (somit 600.000 EUR für drei erlaubte Mehrfachwetten) im Vergleich mit Mitbewerbern am österreichischen Markt ohnehin eine außerordentlich hohe Gewinnbegrenzung darstelle. Der Regelverstoß des Klägers sei erst bei Prüfung der Auszahlung erkannt worden. Der Kläger habe bewusst gegen die Wettregeln verstoßen, weshalb der beklagten Partei eine (im Verfahren eingewendete) Gegenforderung in Höhe der Klagsforderung zustehe.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe zu Recht, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht und gab daher dem Klagebegehren statt. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Kläger sei zwar insoweit ein Regelverstoß vorzuwerfen, als er am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten platziert habe, obwohl er gewusst habe, dass die AGB bzw die Allgemeinen Regeln für Sportwetten maximal drei identische Mehrfachwetten gestatteten. Allerdings sei Punkt 15. der Allgemeinen Bedingungen für Sportwetten dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass eine Stornierung durch die beklagte Partei noch vor dem Ende des Wettereignisses erfolgen müsse, wofür auch Punkt I. 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei spreche. Ließe man eine Bestimmung zu, die es der beklagten Partei – wie hier – erst im Nachhinein, also nachdem bereits feststehe, ob der Kunde gewonnen habe, ermöglichte („behält sich vor ...“), den Vertrag zu stornieren, so läge zumindest ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor. An einer sachlichen Rechtfertigung fehle es der genannten Bestimmung schon deshalb, weil bei der beklagten Partei entweder bloßer Zufall (im Falle eines Übersehens) oder der jeweilige Buchmacher aus eigenem darüber entschieden, ob eine Wette angenommen oder nachträglich storniert werde. Indem die beklagte Partei ihre Kunden zudem darüber im Dunkeln lasse, weshalb sie eine Wette nicht annehme oder storniere, werde diesen suggeriert, dass zumindest teilweise mehr als drei identische Mehrfachwetten toleriert würden. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Software nicht entsprechend programmiert worden sei, um mehr als drei identen Mehrfachwetten einen automatischen Riegel vorzuschieben. Es sei daher auch in den noch gegenständlichen Fällen ein gültiger Glücksvertrag zustande gekommen, weshalb die beklagte Partei zur Auszahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet sei.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass es mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von 464.806,96 EUR samt 11,6 % Zinsen seit 22. 9. 2014 abwies und im Übrigen (gestaffelte Zinsen) das erstinstanzliche Urteil aufhob und insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwies. Es ließ zum Teilurteil die ordentliche Revision nicht zu und sprach nicht aus, dass gegen den Teilaufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, aus Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei in Verbindung mit den Punkten IV. 5. und V. 4. der AGB der beklagten Partei folge, dass die Platzierung von mehr als drei identischen Wetten (auf dasselbe Ereignis) gegen die vereinbarten „Spielregeln“ verstoße. Das habe der Kläger ebenso gewusst wie den Umstand, dass derartige Bestimmungen bei Wettunternehmen üblich seien. Dies habe nichts damit zu tun, dass die beklagte Partei nach Punkt I. 3. der AGB das Recht habe, eine Wette abzulehnen. Ein Recht auf „Stornierung“ bedeute demgegenüber, dass sich eine Partei von dem bereits zustandegekommenen Vertrag – in der Regel aus gewissen Gründen – im Nachhinein einseitig lösen könne. Ein Recht auf „Stornierung“ sei in den AGB und den Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei für den Fall vorgesehen, dass der Spieler entgegen den „Spielregeln“ mehr als drei idente Wetten auf dasselbe Ereignis setze. Die genannten „Spielregeln“ seien auch für einen durchschnittlich verständigen Vertreter des Adressatenkreises (Spieler) durchschaubar. § 879 Abs 3 ABGB sei nicht anwendbar, weil es gegenständlich um die Hauptleistungspflicht der Beklagten gehe. Die Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 Z 1 KSchG setze voraus, dass der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne. Ein Verstoß des Spielers gegen die vereinbarten Spielregeln, nämlich hier des Verbots von mehr als drei identischen Wetten auf dasselbe Ereignis, sei als hinreichender sachlicher Grund für ein einseitiges Rücktrittsrecht („Stornierung“) des Wettanbieters anzusehen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 112/03h ausgeführt habe, könne Sinn und Zweck von mehrfachen identischen Wetten auf dasselbe Ereignis nur sein, vereinbarte Gewinnlimits des Wettanbieters zu umgehen. Derartige Gewinnlimits seien in der einschlägigen Branche allgemein üblich und entbehrten nicht ihrer sachlichen Rechtfertigung, soweit – wie hier – das Verhältnis zwischen Einsatz und Gewinnchance in einem angemessenen sei. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor, weil Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten hinreichend bestimmt und vollständig sei. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten sei nicht sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. Ausgangspunkt sei der Regelverstoß des Spielers. Darauf, dass solche Verstöße wie im vorliegenden Fall oft gar nicht (nämlich wenn die Wette verloren werde) oder erst im Nachhinein (bei Wettgewinn und Überprüfung vor Auszahlung) von der beklagten Partei erkannt würden, könne sich derjenige, der bewusst gegen Spielregeln verstoße, nicht berufen. Ob der Kläger Anspruch auf Rückersatz der verlorenen Wetteinsätze bei den unzulässigen Mehrfachwetten hätte, sei nicht zu prüfen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht werde. Auf Sittenwidrigkeit könne sich nicht berufen, wer selbst durch den Regelverstoß die vereinbarte Rechtsfolge („Stornierung“ durch den Vertragspartner) heraufbeschwöre.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung bei der Auslegung des Rücktrittsrechts (Stornierungsrechts) der beklagten Partei vor. Der Sachverhalt der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 8 Ob 112/03h sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Punkt V. 4. der AGB sei unklar und intransparent. Nach dem Regelungswerk der beklagten Partei liege bei richtiger Auslegung kein Regelverstoß des Klägers vor. Nach dem hier anwendbaren § 879 Abs 3 ABGB sei die Einseitigkeit des Rücktrittsrechts (dieses sei keine Hauptleistung) eines Vertragspartners für die andere Partei gröblich benachteiligend und überdies sittenwidrig gemäß § 879 Abs 1 ABGB. Zum selben Ergebnis führe § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Schließlich sei Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Hierzu wurde erwogen:

Wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, geht es hier vorrangig um die Prüfung von Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten.

1.1. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.

1.2. Die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen dafür, dass es bei der zitierten Klausel nur um die Hauptleistungen geht (6 Ob 212/09h; 7 Ob 15/10x), tragen diese Begründung gerade nicht. In diesen Entscheidungen wird im Sinne der ständigen Rechtsprechung ausgeführt, der Begriff der Hauptleistung sei eng zu verstehen: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen (RIS‑Justiz RS0016908; vgl auch RS0016931). So fallen etwa Verfallsklauseln nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (RIS‑Justiz RS0016908 [T3]). Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RIS‑Justiz RS0016908 [T5]). Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS‑Justiz RS0014676 [T21]). In der Entscheidung 1 Ob 105/10p wurde der Ausschluss des Kündigungsrechts betreffend ein Genussrechtskapital als unter § 879 Abs 3 ABGB fallend und als gröblich benachteiligend beurteilt. Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer – wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen – Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (RIS‑Justiz RS0016914 [T62]).

1.3. Wendet man diese Rechtsprechung auf Punkt 15. an, so ergibt sich Folgendes: Das der beklagten Partei eingeräumte Recht auf „Stornierung“ betrifft nicht eine der beiden Hauptleistungen (Wetteinsatz und im Fall des Gewinns der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns), sondern ein (nur) der beklagten Partei eingeräumtes Gestaltungsrecht, von einem bereits gültigen Vertrag einseitig wieder abzugehen (also ein einseitiges Rücktrittsrecht). Die Klausel ist daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen:

1.4. Das Rücktrittsrecht („Stornierung“) ist – wie erwähnt – einseitig. Der Spieler hat dieses Rücktrittsrecht nicht. Ob es sich bei mehr als drei identischen Wetten um einen Regelverstoß des Spielers handelt oder nicht, ist nicht entscheidend: Die beklagte Partei kann ihr Rücktrittsrecht mangels näherer Spezifizierung willkürlich ausüben. Dies ermöglicht ihr, auch nachträglich, also wenn Gewinn bzw Verlust eines Wetteinsatzes schon feststeht, die Stornierung gerade dann nicht vorzunehmen, wenn der Spieler verliert. Sie kann somit die „regelwidrigen“ (mehr als drei identen) Wetteinsätze kassieren, ohne eine Gegenleistung (die Chance auf einen Gewinn) erbringen zu müssen. Die Feststellungen zeigen, dass dies von der beklagten Partei auch mehrfach so gehandhabt wurde. Der Spieler hingegen kann im Fall des Wettverlusts die (über drei hinausgehenden identen) Wetteinsätze nicht durch „Stornierung“ zurückfordern. Diese nur der beklagten Partei zustehende Möglichkeit, das Gestaltungsrecht nur zu ihren Gunsten ausüben zu können, ist gegenüber dem Spieler, der eben diese Möglichkeit nicht hat, gröblich benachteiligend. Die beklagte Partei kann daher die vier identen Mehrfachwetten nicht gemäß Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten stornieren und ist somit zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet.

2. Da Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten bereits gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, muss nicht geprüft werden, ob die Bestimmung auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen unwirksam ist.

3. Zuletzt ist auf die Argumente der Revisionsbeantwortung einzugehen:

3.1. Dass der Kläger ein „Berufsspieler“ und somit kein Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG sei, hat die beklagte Partei in erster Instanz nicht vorgebracht, sodass diese Behauptung unter das Neuerungsverbot fällt. Überdies würde selbst die fehlende Verbrauchereigenschaft des Klägers am Ergebnis nichts ändern, gilt doch § 879 Abs 3 ABGB auch für Verträge, die keine Verbrauchergeschäfte sind.

3.2. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin muss hier nicht der Kläger noch weiter beweisen, dass die beklagte Partei den Wetteinsatz betreffend die mehr als drei identischen Wetten angenommen hat. Aus Satz 2 des Punkts 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten ergibt sich, dass auch bezüglich der mehr als drei identischen Wetten zunächst ein Vertrag zustandekommt (vgl oben 1.3.) und die beklagte Partei von ihrem „Stornierungsrecht“ Gebrauch gemacht hat.

3.3. Die Entscheidung 8 Ob 112/03h ist mit dem vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht vergleichbar: Es handelte sich dort um einen „Berufswetter“, weshalb schon deshalb dort die AGB nicht nach dem KSchG zu prüfen waren. Die in 8 Ob 112/03h angezogene Klausel ist in relevanten Aspekten anderslautend als im vorliegenden Fall. Es wird in der dortigen Klausel hinreichend deutlich und ergibt sich auch aus der Begründung der Entscheidung, dass ein Spieler selbst dann, wenn er mehrere gleiche Wetten platziert, immer nur den Höchstgewinn von 2.500 EUR bekommt. Hier ist aber – wie man aus dem gegenständlichen Verfahren sehen kann – bei Mehrfachwetten auch ein höherer Gewinn möglich. In der Entscheidung 8 Ob 112/03h wurde im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die Klausel nicht nur nicht nach dem KSchG, sondern auch nicht nach dem ABGB (§ 879 Abs 1 und 3 ABGB; evt auch nach § 864a ABGB) geprüft.

3.4. Die Revisionsgegnerin beruft sich auf Punkt V. 4. der AGB der beklagten Partei („ Die wiederholte Platzierung derselben Wette kann als Versuch betrachtet werden, unsere Kontrollen zu umgehen, was zur Ungültigmachung der wiederholten Wette(n) führen kann ... “). Daraus ist für die beklagte Partei aber nichts zu gewinnen: Übereinstimmend mit Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten ergibt sich daraus, dass zunächst ein Vertrag zustandekommt, der aber (nur) von der beklagten Partei aufgelöst werden kann. Die wiederholte Verwendung des Wortes „kann“ (ohne weitere Kriterien) dokumentiert auch hier, dass die beklagte Partei nach Willkür nur dann, wenn es zu ihrem Vorteil ist, von ihrem Auflösungsrecht Gebrauch machen kann.

3.5. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern.

4.1. Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstgerichtliche Urteil auf die § 41 (bzw § 43 Abs 2) iVm § 50 ZPO. Selbst wenn die klagende Partei im aufgehobenen Teil des Klagebegehrens (lediglich ein teilweises Zinsenbegehren) unterliegen sollte, würde dies nicht ins Gewicht fallen, sodass gemäß § 43 Abs 2 ZPO dennoch die klagende Partei Anspruch auf ihre ganzen Kosten hätte.

Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und stellt der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat der Oberste Gerichtshof über den Kostenrekurs zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0036069 [T1]).

Die beklagte Partei hat gegen die von der klagenden Partei in erster Instanz verzeichneten Kosten Einwendungen gemäß § 52 Abs 1a ZPO erhoben, die das Erstgericht (ohne nähere Begründung) in vollem Ausmaß berücksichtigt hat. Zwischen diesen Einwendungen und dem Kostenrekurs der klagenden Partei bestehen im Ergebnis nur folgende Differenzen: Die klagende Partei hat einen 50‑prozentigen Zuschlag gemäß § 21 RATG verzeichnet. Die beklagte Partei hat zwar diesen Zuschlag in ihren Einwendungen bei der Berechnung der der klagenden Partei zustehenden Kosten nicht berücksichtigt, aber inhaltlich dagegen nichts eingewandt. Dieser Zuschlag steht der klagenden Partei daher in der von ihr im Kostenrekurs verzeichneten Höhe (6.548,65 EUR) zu. Berechtigt ist der Kostenrekurs weiter insoweit, als entgegen dem Vorbringen in den Einwendungen die am 2. 12. 2014 verzeichneten Übersetzungskosten von 700 EUR als Beilage zu den verzeichneten Kosten nachgewiesen wurden; sie sind daher zu ersetzen. Zutreffend zeigt der Kostenrekurs schließlich auf, dass die Kostenaufstellung in den Einwendungen der Beklagten die nicht bemängelten Dolmetscherkosten von 480 EUR nicht enthält; auch diese sind somit zu ersetzen.

4.2. Die Kostenentscheidung für das zweitinstanzliche Verfahren gründet sich auf die § 41 (bzw § 43 Abs 2) iVm § 50 ZPO. Der verzeichnete 50‑prozentige Zuschlag gemäß § 21 RATG steht nicht zu. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach den Klagsangaben nicht deutsch spricht, wurden Übersetzungskosten nicht bescheinigt. Überdies ist für die Informationsaufnahme (lediglich) dazu, ob eine Berufungsbeantwortung erstattet werden soll, nicht mit einer umfangreichen Korrespondenz zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu rechnen. Da österreichisches Recht anzuwenden ist, ergibt sich aus der Verfassung der Berufungsbeantwortung keine besondere Erschwernis (vgl auch 3 Ob 2440/96m; OPMS Om 19/92 = AnwBl 1993/4385; RIS‑Justiz RS0127685 [hier: Inhaltskontrolle von AGB]; RS0072301). Der klagenden Partei stehen im zweitinstanzlichen Verfahren weiters für den erfolgreichen Kostenrekurs Kosten zu.

4.3. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die § 41 (bzw § 43 Abs 2) iVm § 50 ZPO.

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