Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob ein formularmäßiges Abbedingen des Schutzes nach § 1360 ABGB gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein kann (SZ 61/235), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, war doch der Drittbeklagten bei Erneuerung des Bürgschaftsvertrags die Freigabe zweier Sicherheiten bekannt. Davon abgesehen ist die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung gemäß § 879 Abs 3 ABGB nur über Einwendung wahrzunehmen (SZ 61/235), die die Drittbeklagte in der ersten Instanz jedoch nicht erhoben hat und die im Berufungsverfahren eine unbeachtliche Neuerung war (§ 482 Abs 1 ZPO).
2. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Frage ab, ob die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze (RIS-Justiz RS0048300) auch für Interzessionsgeschäfte von Kapitalgesellschaften gelten könnten. Denn jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, hat der Interzedent zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/64; SZ 71/117 ua). Die Beklagte hat ein entsprechendes Vorbringen aber nicht erstattet. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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