OGH 1Ob544/95 (RS0048300)

OGH1Ob544/9527.3.1995

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Normen

ABGB §879 BIIi
ZPO §502 Abs1 A
KSchG §25c

1 Ob 544/95OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/64

8 Ob 2315/96sOGH27.03.1997

Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mit-)verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. (T1)

9 Ob 48/97tOGH28.05.1997

Vgl auch

2 Ob 156/97yOGH10.07.1997

Vgl auch

1 Ob 240/97vOGH27.08.1997

Vgl auch; Beisatz: Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)

8 Ob 51/98bOGH26.02.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 43/98mOGH26.02.1998

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 45/98sOGH17.03.1998

Auch

6 Ob 117/98vOGH27.05.1998
1 Ob 87/98wOGH30.06.1998

Auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 71/117

3 Ob 224/97fOGH11.11.1998

Vgl auch; nur: Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T4)

1 Ob 211/98fOGH15.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus, wobei die Erfüllung aller drei Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Haftungsübernahme - erforderlich ist, um eine in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. (T5)

4 Ob 354/98gOGH26.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an. (T6)

10 Ob 98/99fOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T7)

9 Ob 132/99yOGH16.06.1999

Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Der Angehörige eines Kreditnehmers, welcher sich auf die Sittenwidrigkeit seiner rechtsgeschäftlichen Haftungserklärung beruft, hat die dazu erforderlichen Tatsachen, wie ein Missverhältnis zwischen Einkommen bzw und Vermögen einerseits und Verpflichtungsumfang andererseits, Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse, verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis des Kreditgebers bzw die für die Annahme seiner fahrlässigen Unkenntnis dieser Gegebenheiten maßgeblichen Umstände, zu behaupten und zu beweisen. (T8); Beisatz: Dies gilt umsomehr dann, wenn sich erwachsene, räumlich getrennt, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Bereichen lebende Geschwister auf die Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung berufen. (T9)

8 Ob 137/99aOGH21.10.1999

nur T1

7 Ob 146/99tOGH20.10.1999

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6. (T10)

7 Ob 261/99dOGH20.10.1999

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 200/99aOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Grundsätzlich bleibt es jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch § 879 ABGB begrenzt. (T11)

8 Ob 320/99pOGH27.01.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11

8 Ob 303/99pOGH09.03.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 31/00tOGH24.02.2000

Vgl auch

8 Ob 301/99vOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T7; Beisatz teilweise abweichend wie T6: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T12)

8 Ob 300/99xOGH09.03.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 253/99kOGH11.05.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: 1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt.<br/>2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung. (T13); Veröff: SZ 73/79

3 Ob 219/99yOGH24.05.2000

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 1/00sOGH17.05.2000

Vgl; Beis ähnlich wie T6

7 Ob 35/00yOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10

8 Ob 166/00wOGH29.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 107/00tOGH25.07.2000

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Wenn die klagende Partei vorbrachte, der Vertrag sei keinesfalls nichtig und die Interzedentin hafte trotz unterlassener Information, ist damit auch als vorgebracht anzusehen, dass die Bürgschaftsverpflichtung zumindest zum Teil, nämlich in einem der Leistungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt deren Verpflichtungserklärung nicht unangemessenen Umfang, wirksam und die Haftung der Interzedentin insoweit zu bejahen ist. (T14); Veröff: SZ 73/121

6 Ob 117/00zOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommenslose und vermögenslose oder einkommensschwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T15)

10 Ob 80/00pOGH11.07.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T16)

9 Ob 250/00fOGH22.11.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10

10 Ob 303/00gOGH05.12.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

8 Ob 211/00pOGH22.02.2001

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 184/00bOGH15.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich T5 nur: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus. (T17); Beis ähnlich wie T13 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. (T18); Beisatz: Zu den Interzessionsgeschäften zählen nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige Haftungsübernahmen. Als deren Gläubiger kommen keineswegs nur kreditgewährende Geldinstitute in Betracht. (T19)

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T20)

6 Ob 38/02kOGH18.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T21)

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier jedoch aufgelöste Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - keine Sittenwidrigkeit. (T22)

1 Ob 136/02kOGH25.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T23)

1 Ob 93/02mOGH11.06.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 1)

9 Ob 164/02mOGH10.07.2002

Vgl auch; Beis wie T5

9 Ob 85/02vOGH05.06.2002

Vgl auch; Beis wie T18 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T24); Beisatz: Bei Pfandhaftungen mangelt es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. (T25); Veröff: SZ 2002/80

9 Ob 172/02pOGH04.09.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110

9 Ob 142/02aOGH04.09.2002

Vgl auch; Beis wie T17

10 Ob 315/02zOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt dabei auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Haftung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Interzedenten (und nicht auch des Hauptschuldners) an. (T26); Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T27); Beisatz: Sofern die Gläubigerbank von der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (emotionale Abhängigkeit der Interzedentin vom Hauptschuldner, Verharmlosung der Haftungsübernahme) nicht positiv Kenntnis hatte, ist ihr die fahrlässige Unkenntnis dieses Umstandes anzulasten (1 Ob 136/02k ua). (T28)

7 Ob 228/02hOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 26/03xOGH20.02.2003

Auch

3 Ob 298/02yOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T15 nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. (T29)

8 Ob 100/03vOGH25.11.2003

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T30); Beisatz: Hier: Ein wesentliches Eigeninteresse des Beklagten an der Kreditgewährung an jene Gesellschaft, an der sie zu 25 % beteiligt war, schließt die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme aus. (T31)

8 Ob 81/03zOGH26.02.2004

Vgl auch; Beis wie T25

6 Ob 56/04kOGH25.03.2004

Vgl

7 Ob 65/04sOGH26.05.2004

Vgl auch

8 Ob 61/05mOGH21.07.2005

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2005/106

10 Ob 92/07pOGH09.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar. (T32); Beisatz: Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht. (T33)

6 Ob 150/09sOGH18.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen („25%-Formel"), fremd. Diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden. (T34); Bem: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T35)

1 Ob 39/10gOGH20.04.2010

Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. (T36); Beis wie T17; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31

8 Ob 128/10xOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T17

4 Ob 195/10wOGH18.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände und ihre Erkennbarkeit trifft den Interzedenten. (T37)

8 Ob 5/11kOGH22.02.2011

Auch

8 Ob 126/17pOGH20.12.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_002