OGH 8Ob51/98b

OGH8Ob51/98b26.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Max G*****, vertreten durch Dr.Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 156.689,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1997, GZ 3 R 202/97v-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Verpflichtung des Beklagten als Solidarschuldner nicht in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führt, liegt im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl SZ 68/64; JBl 1998, 36 ua). Es kommt nämlich auf die Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände an: Das grobe Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und dem gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, reicht für sich allein für die Annahme der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung nicht aus. Der Vater war weder geschäftlich unerfahren - er betrieb vielmehr früher selbst das an die Tochter übergebene Transportunternehmen - noch wurde er von der klagenden Partei überrumpelt - er war bereits seit mehr als einem Jahrzehnt verschiedenen Kreditverträgen, die den Betrieb des Transportunternehmens dienten, als Solidarschuldner beigetreten, die von der Tochter aber stets, wenn auch manchmal erst nach einer Stundung wegen saisonbedingter Liquiditätsengpässe, bedient wurden, sodaß nie gerichtliche Schritte zur Einbringlichmachung der Raten notwendig wurden. Auch der vorliegende Kreditvertrag wurde erst drei Jahre nach Gewährung infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Tochter notleidend, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß der klagenden Bank zur Zeit des Beitritts des Beklagten als Solidarschuldner hätte bekannt sein müssen, daß die Tochter ihre Verpflichtungen nicht werde erfüllen können. Es ist daher eine durchaus vertretbare Rechtsansicht, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß die monatliche Rückzahlungsverpflichtung aus dem Kredit das Renteneinkommen des Beklagten um etwa ein Fünftel überstieg, keine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf eine allfällige Sittenwidrigkeit seiner Solidarverpflichtung zubilligte, zumal der Beklagte am Weiterbestand des Unternehmens wirtschaftlich nicht uninteressiert sein konnte, weil ihm anläßlich der Übergabe des Unternehmens an die Tochter von dieser neben Pflege auch eine monatliche Versorgungsrente von S 3.000,- zugesagt worden war.

Stichworte