OGH 1Ob132/01w

OGH1Ob132/01w22.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse F*****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stefan E*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 500.000 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Februar 2001, GZ 3 R 11/01v-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2000, GZ 41 Cg 135/00x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war vier Jahre lang Leiter einer Bankfiliale, war aus dieser Zeit mit der Geschäftsleiterin der klagenden Raiffeisenkasse bekannt und stand mit ihr in einem "sehr guten kollegialen Verhältnis". Später wechselte der Beklagte in eine Immobilien-Tochtergesellschaft seiner Dienstgeberin, arbeitete aber auch weiterhin mit der klagenden Partei in der Form zusammen, dass er mehrere - eigene und fremde - "Finanzierungen durchführte", wobei er immer selbst als Kreditnehmer auftrat und die klagende Partei "mit den dahinter stehenden Personen nichts zu tun hatte".

Der Beklagte kannte ein Ehepaar, das mehrere "Lokale", u.a. ein Cafe, betrieb, und plante mit ihnen den Betrieb eines weiteren Lokals (Kebab-Restaurant) in einem Einkaufszentrum im Rahmen einer Gesellschaft, an welcher sich der Beklagte beteiligen wollte. Dazu kam es letztlich nicht. Die Frau stand bereits mit einem Kreditinstitut in Geschäftsverbindung, das u.a. auch ein von ihr betriebenes Cafe finanziert hatte. Die von den Eheleuten betriebenen Lokale waren "an sich lebensfähig", es kam jedoch zu "Führungsschwächen". Überdies tätigten die Eheleute hohe private Aufwendungen, weshalb das Kreditinstitut Ende 1996 oder Anfang 1997 Kredite fällig stellte. Nach Gesprächen mit Vertretern dieses Kreditinstituts liefen die Kreditverhältnisse weiter; die Rückzahlungsraten wurden danach im Wesentlichen eingehalten. Da das Kreditinstitut ein weiteres Kreditengagement nicht mehr eingehen wollte, die Eheleute jedoch über keine Eigenmittel verfügten, half ihnen der Beklagte insofern aus, als er Rechnungen über Einrichtungsgegenstände für das Lokal im Einkaufszentum von insgesamt 528.770 S bezahlte. Seine Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Eheleute bezog er aus Gesprächen mit der Frau, er holte aber keine Auskünfte ihres Steuerberaters ein. Er vereinbarte mit den Lieferanten, dass er "die Waren zurückgeben" könne.

Da die Eheleute mit diesen Mitteln nicht das Auslangen fanden, bot der Beklagte der Frau an, ihr einen Kredit zu vermitteln und setzte sich mit der Geschäftsleiterin der klagenden Partei in Verbindung, die bis dahin die Eheleute nicht gekannt hatte und sich bei der Kreditgewährung auf das fachliche Wissen und die "Einschätzungskraft" des Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als vormaliger Filialleiter einer Bank verließ. Ihr war auch mitgeteilt worden, dass ein Kredit von dem anderen Kreditinstitut aus persönlichen Gründen (der Eheleute) abgelehnt worden sei und der Beklagte finanzielle Mittel zur Zahlung von Lieferantenrechnungen vorgestreckt habe; der Beklagte begründete letzteres der Geschäftsleiterin gegenüber damit, dass er die Frau schon sehr lange kenne. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich diese in einer angespannten finanziellen Situation; Exekutionsverfahren waren jedoch noch nicht anhängig.

Die klagende Partei und die Frau schlossen sodann - über Vermittlung durch den Beklagten - am 9. Oktober 1997 einen Abstattungskreditvertrag über 1 Mio S, rückzahlbar in 60 Monatsraten ... 20.000 S, beginnend mit 2. November 1987. Die klagende Partei setzte sich vor der Kreditgewährung nicht mit dem Steuerberater der Kreditnehmerin in Verbindung und fragte auch nicht nach Exekutionen, holte aber die Auskunft eines Kreditschutzverbands ein. Man teilte der Geschäftsleiterin der klagenden Partei mit, dass zwar das gesamte Lokal fremdfinanziert worden sei, aber der Kredit von 1 Mio S die gesamte Fremdfinanzierung darstelle. Die klagende Partei überwies aus der Kreditsumme auf das Konto des Beklagten den von ihm der Kreditnehmerin vorgestreckten Gesamtbetrag von 528.770 S.

Zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus diesem Kreditverhältnis einschließlich der Nebenforderungen war neben der Einverleibung eines Pfandrechts auf dem der Kreditnehmerin gehörigen Anteil einer Liegenschaft im unmittelbaren Rang nach dem Pfandrecht des anderen Kreditinstituts eine Bürgenhaftung des Beklagten vereinbart: Dieser übernahm mit Vertrag vom 9. Oktober 1997 zur Sicherstellung aller aus diesem Schuldverhältnis entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen der klagenden Partei einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren über den Teilbetrag von 500.000 S die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Der Beklagte unterfertigte diese Vereinbarung, wobei ihm die entsprechenden Formulare und damit der Inhalt dieser Vereinbarung ebenso bekannt waren wie die Bedeutung einer Bürgschaftsverpflichtung. Bei Entgegennahme der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten verließ sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei nicht auf seine "finanzielle Potenz", sondern auf sein fachliches Wissen und seine "Einschätzungskraft". Geplant war, dass die monatlichen Rückzahlungsraten aus den Erträgnissen des Lokals im Einkaufszentrum bedient werden sollten, wobei zum Zeitpunkt der Kreditgewährung auch über die zu erzielenden Umsätze gesprochen wurde.

Die Kreditnehmerin nahm bei der klagenden Partei am 1. April 1998 einen weiteren Kredit von 1,96 Mio S zur Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten bei dem anderen Kreditinstitut auf; dabei wurden beide Kredite mit einer Gesamtkreditsumme von nun 2,892.335 S zusammengefasst und in einen Fremdwährungskredit umgewandelt. Der Beklagte, für den dadurch keine zusätzliche Belastung eintrat, nahm diese Umwandlung durch seine Unterschrift zur Kenntnis. Bis zum 19. April 1999 leistete die Kreditnehmerin an die klagende Partei Gesamtzahlungen von 387.000 S. Unter Berücksichtigung der Zinsen sank der Gesamtkreditbetrag bis zum 23. April 1999 jedoch nur geringfügig auf 2,888.927 S. Ab diesem Zeitpunkt leistete die Kreditnehmerin keine Zahlungen mehr.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 1999 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet, in dem die klagende Partei am 4. August 1999 einen in dieser Höhe anerkannten Gesamtbetrag von 3,400.159,91 S anmeldete. Nach Genehmigung eines Zahlungsplans wurde der Konkurs mit Beschluss vom 16. Februar 2000 aufgehoben.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten als Bürgen die Zahlung von 500.000 S sA. Der Beklagte sei nicht nur bestens über die Lage informiert, sondern auch selbst an der Aufnahme des Kredits interessiert gewesen. Das Vorgehen der klagenden Partei habe in keiner Weise gegen Bestimmungen des KSchG verstoßen.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, er habe die Bürgschaftserklärung als Privatperson, somit als Konsument, unterfertigt, weshalb die Bestimmungen des KSchG, insbesondere der §§ 25c und 25d KSchG, zu berücksichtigen seien. Er sei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin nicht informiert gewesen. Offensichtlich habe es sich beim Zweck des Kreditvertrags um einen Finanzierungskredit für Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum gehandelt. Im Laufe des Konkursverfahrens sei festgestellt worden, dass für den Aufbau des Unternehmens kein Finanzierungskonzept vorgelegt worden sei. Von der klagenden Partei hätten auch keine Gespräche mit dem Steuerberater stattgefunden, um zu ermitteln, ob der Kredit überhaupt rückgeführt werden könnte. Bei richtiger Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin hätte die klagende Partei zum Zeitpunkt der Interzession erkennen müssen, dass diese ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht werde erfüllen können. Entgegen § 25c KSchG habe die klagende Partei den Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Schuldnerin nicht hingewiesen. Dies wäre jedoch selbst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin Bescheid gewusst hätte. Bereits bei Abschluss des Kreditvertrags sei die Uneinbringlichkeit der Schuld abzusehen gewesen. Hätte die klagende Partei den Beklagten über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin entsprechend informiert, so hätte er seine Bürgenhaftung niemals übernommen.

Das Erstgericht gab - mit Ausnahme eines Teil des Zinsenbegehrens - dem Klagebegehren statt. Der Beklagte sei die Bürgschaftsverpflichtung nicht als Konsument eingegangen. Er habe aufgrund seiner immer wieder mit der klagenden Partei "durchgeführten Finanzierungen" eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit entfaltet und sich überdies an dem mit dem Kredit finanzierten Lokal wirtschaftlich beteiligen wollen. Auch lägen die Voraussetzungen der Anwendung des § 25c KSchG nicht vor, weil sich die klagende Partei bei der Kreditgewährung zu Recht auf die Erfahrungen und das fachliche Wissen des Beklagten verlassen habe. Da die Betriebe (der Eheleute) an sich lebensfähig gewesen seien, habe die klagende Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht wissen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) werde erfüllen können, zumal sie etwa eineinhalb Jahre lang die Rückzahlungen mehr oder weniger vollständig geleistet habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte mit eingehender Begründung die Unternehmereigenschaft des Beklagten, aber auch eine Verletzung der Informationspflicht der klagenden Partei nach § 25c KSchG. Zwar habe die Geschäftsleiterin der klagenden Partei den Beklagten vor Unterfertigung des Bürgschaftsvertrags - wie sich (zumindest sinngemäß) aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt - nicht über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informiert. Dies führe aber für sich allein noch zu keiner Haftungsbefreiung des Beklagten. Dass die klagende Partei positive Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin gehabt hätte, habe der Beklagte nicht einmal behauptet und könne auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, zumal es sich beim Kreditengagement um die erste rechtsgeschäftliche Verbindung der klagenden Partei mit der Kreditnehmerin handle. Die Frage, ob die klagende Partei hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin in Zukunft ihre Kreditverbindlichkeit nicht (vollständig) werde erfüllen können, sei untrennbar mit der Frage verbunden, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informieren hätte müssen. Dabei sei auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Die rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen der klagenden Partei und der Kreditnehmerin sei ausschließlich über Vermittlung durch den Beklagten zustande gekommen, der auch in die Vertragsgespräche über den Kredit voll eingebunden gewesen sei. Der Beklagte, der - wie die Geschäftsleiterin der klagende Partei gewusst habe - in Bankgeschäften, insbesondere in Finanzierungsgeschäften, versiert gewesen sei, habe sich bereit erklärt, für einen Teil des Kreditbetrags die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen, und zwar auch noch dann, als sein Ansinnen, Kreditrückzahlungen primär auf die Bürgschaftssumme anzurechnen, definitiv abgelehnt worden sei. Der Geschäftsleiterin der klagenden Partei sei auch mitgeteilt worden, dass die Kreditvergabe durch das andere Kreditinstitut nur aus persönlichen (bei den Eheleuten gelegenen) Gründen abgelehnt worden war, sodass ihr in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin hätten entstehen müssen. Ihr seien überdies bei den Vertragsgesprächen die erwarteten Umsätze des mit dem Kredit zu finanzierenden Lokals mitgeteilt worden. Schließlich habe ihr der Beklagte selbst erklärt, dass er der Kreditnehmerin die finanziellen Mittel zur Zahlung an Lieferanten deshalb vorgestreckt habe, weil er die Kreditnehmerin schon sehr lange kenne. Halte man sich diese Umstände im Vorfeld des Abschlusses des Kredit- und des Bürgschaftsvertrags in ihrer Gesamtheit vor Augen und berücksichtige man weiters, dass die von der Geschäftsleiterin der klagenden Partei beim KSV getätigte Anfrage offenbar nicht gegen die Bonität der Kreditnehmerin gesprochen habe, so lasse dies den Schluss zu, dass die Geschäftsleiterin der klagenden Partei keine Veranlassung gehabt habe, weitergehende Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin einzuholen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der fachkundige Beklagte ohne Drängen der klagenden Gläubigerin oder der Kreditnehmerin von sich aus bereit gewesen sei, für einen Teil des von ihm vermittelten Kredits eine Bürgschaft zu übernehmen, rechtfertige es, dass sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmerin auf die fachliche Einschätzung durch den Beklagten verlassen und sich darüber hinaus mit einer Anfrage an den KSV begnügt habe, und zwar selbst dann, wenn sie durch weitergehende Erkundigungen in Erfahrung hätte bringen können, dass gegen die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Exekutionsverfahren anhängig gewesen sei, denn allein ein behängendes Exekutionsverfahren bedeute noch keineswegs zwangsläufig, dass ein Kreditnehmer seine Kreditverbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können. Im Übrigen sei es ohnedies fraglich, ob die Geschäftsleiterin der klagenden Partei noch rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags vom Exekutionsverfahren AZ 21 E 5081/97w hätte Kenntnis erlangen können, sei doch die Exekution erst am 30. September 1997 bewilligt worden.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei in diesem besonderen Fall, vor allem im Hinblick auf das Verhalten des in der Branche versierten Beklagten und auf die ihr insbesondere auch vom Beklagten selbst erteilten Informationen ausreichende Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Kreditnehmerin verschafft habe und dabei keinen Anhaltspunkt habe dafür finden müssen, diese werde möglicherweise irgendwann in Zukunft ihrer Kreditrückzahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen können. Sie hätte daher nicht erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde können.

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Novelle BGBl I 1997/6 wurden dem KSchG Schutzbestimmungen für Interzedenten - Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und in fremdem Interesse auf sich nehmen - als § 25c eingefügt, die hier zur Anwendung gelangen können, weil die Interzessionsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1996 geschlossen wurde (§ 41a Abs 4 Z 2 KSchG). § 25c KSchG hat folgenden Wortlaut:

Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Den Gläubiger, der bis zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, § 25c Rz 11) erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht: Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (RV, 311 BlgNR 20.GP, 25; 7 Ob 261/99d = ÖBA 2000, 527; dazu auch zustimmend Rabl in ecolex 2000, 271; 1 Ob 107/00t = ÖBA 2001, 166 [Graf] = EvBl 2001/10 = RdW 2001, 15 = ecolex 2000, 868; Apathy in Schwimann2 § 25c KSchG Rz 3; Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften in ÖBA 1995, 776 ff).

Die Rechtsfolge der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditgeber nach § 25c KSchG, nämlich die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar (3 Ob 312/00d; Jesser/Kiendl/Schwarzenegger, Das neue Konsumentenschutzrecht 45 f). Dass die klagende Partei dies tatsächlich erkannt hätte, wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt. Damit bleibt zu prüfen, ob sie angesichts des vorliegenden Sachstands hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können. Je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit wird der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich somit in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen haben, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut (Apathy aaO § 25c KSchG Rz 4; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO § 25c Rz 6). Die Beantwortung der Frage, ob der Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd genannten Gesetzesstelle erteilt hat oder ihm solche hätte erteilen müssen, ist naturgemäß von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig (vgl. 7 Ob 261/99d). Denn der Umfang dieser Nachforschungs- und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist. Wurde die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist dies prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (1 Ob 107/00t; RIS-Justiz RS0113882; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO § 25c Rz 8).

Der vorliegende Fall liegt - vergleichbar dem zu 7 Ob 261/99d entschiedenen - anders: Hier war es der Beklagte, der als Bekannter der Kreditnehmerin dieser den Kredit durch seine geschäftlichen Verbindungen mit der Geschäftsleiterin der klagenden Partei vermittelte, der weiters aus eigenem Antrieb (nach den Feststellungen ohne Drängen durch die klagende Partei [vgl. Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO § 25c KSchG Rz 8] oder die Kreditnehmerin) seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte, der als früherer Leiter einer Bankfiliale im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war (vgl. 1 Ob 211/98f = ÖBA 1999, 647 = ecolex 1999, 263 [Rabl]) und der schließlich durch die Kreditgewährung die Erstattung der von ihm vorgestreckten Investitionen in einem seine Bürgschaft übersteigenden Ausmaß erreichte. Angesichts des Zusammentreffens dieser besonderen Umstände ist die Beurteilung der zweiten Instanz zu billigen, dass die klagende Partei keine weitere Nachforschungspflicht traf und ihre Informationspflicht gegenüber dem Beklagten nicht verletzte.

b) Darauf, dass der Interzedent von seiner Haftung trotz unterbliebener Information und Warnung nicht befreit wird, wenn er seine Verpflichtung ungeachtet entsprechender Information und Warnung übernommen hätte, was der Gläubiger zu beweisen hat (1 Ob 107/00t; Apathy aaO § 25c KSchG Rz 6; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO § 25c Rz 18), kommt es dann nicht mehr an. Auch die Frage, ob dem Beklagten in Wahrheit Unternehmereigenschaft zukam, muss nicht mehr geprüft werden. Auf die von den Vorinstanzen verneinte Anwendung des § 25d KSchG kommt der Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück. In gleicher Weise behauptet er auch nicht mehr, der Konkurs der Kreditnehmerin habe Auswirkungen auf seine Rückzahlungsverpflichtung. Ebenso ist die vom Beklagten behauptete, indes nicht festgestellte Vereinbarung, dass Zahlungen ausschließlich auf das Kapital, nicht aber auf Zinsen und Nebengebühren und diese Zahlungen zudem vorerst auf die Bürgschaft anzurechnen seien, nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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