Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat setzte sich mit der Frage sittenwidriger Haftungserklärungen von Familienangehörigen des Hauptschuldners in 1 Ob 544/95 (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776] = JBl 1995, 651 [Mader] = ecolex 1995, 638 = ZIK 1995, 124) grundlegend auseinander. Diese Rechtsansicht teilen der 8. und der 9. Senat (8 Ob 2315/96s; 9 Ob 48/97t). Gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs existieren nicht. In 9 Ob 48/97t wurde auch schon ausdrücklich ausgesprochen, daß die Anwendung der sich aus 1 Ob 544/95 ergebenden Grundsätze auf den Einzelfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
Hier wurde die von der Beklagten, der Schwester der Hauptschuldnerin, behauptete Sittenwidrigkeit ihrer Kreditbürgschaften von beiden Vorinstanzen aufgrund der in 1 Ob 544/95 dargestellten Kriterien verneint. Dabei unterlief dem Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung; eine solche wäre jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (RZ 1994/45). Die Revisionswerberin versucht auch gar nicht, eine derartige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, sondern beharrt bloß auf ihrem Standpunkt, die Bürgschaftsverträge seien sittenwidrig, ohne sich mit den die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts tragenden Gründen konkret auseinanderzusetzen.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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