Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an EUR 286,19 (darin enthalten EUR 47,70 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erstbeklagte Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei die weiteren mit EUR 2.575,71 (darin enthalten EUR 429,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten übernahmen 1995 zu einem "Anerkennungspreis" von S 1,- jeweils eine einer Beteiligung von je 25 % entsprechende Stammeinlage von S 500.000 an der im Textilgroßhandel tätigen L***** Handels GmbH; der Erstbeklagte wurde deren alleiniger Geschäftsführer. Die Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Beklagten erfolgte deswegen, damit der Erstbeklagte als Geschäftsführer ein sozialversichertes Angestelltenverhältnis mit der GmbH eingehen konnte. Die restlichen 50 % der Geschäftsanteile entfielen je zur Hälfte auf Paul L***** und dessen Sohn Paul Herbert L*****. Der Erstbeklagte war in seiner Geschäftsführertätigkeit intern nicht eingeschränkt. Er hielt jedoch bei wichtigen Entscheidungen Rücksprache mit Paul L*****. Das Unternehmen expandierte unter seiner Führung stark und betrieb schließlich acht Filialen, vor allem im Großraum Wien. Der Umsatz betrug im Geschäftsjahr 1996/97 53,000.000 S und im Geschäftsjahr 1997/98 65,000.000 S. Die von Anfang an negative Eigenkapitalsituation verschlechterte sich hingegen zunehmend. Es wurden Verluste erwirtschaftet. Die Kreditverbindlichkeiten stiegen immer mehr an, so bei der R***** innerhalb eines Jahres von rund S 10,000.000 auf etwa S 21,000.000 per Jänner 1997.
Da er mit der R***** nicht zufrieden war, führte der Erstbeklagte bereits im Mai 1996 erstmals Verhandlungen mit der Klägerin wegen einer Umschuldung. Dabei ging es um ein Gesamtobligo von ca 20,000.000 S. Bei der Erörterung möglicher Sicherheiten standen vom Erstbeklagten selbst angebotene Liegenschaften sowie eine private Haftung des Paul L***** über S 7,5 Mio zur Diskussion. Da die R***** zwischenzeitig bessere Konditionen gewährte, wurde die Umschuldung zunächst nicht weiter verfolgt.
Als sich das Kreditvolumen bei der R***** in der Folge ständig ausweitete und man dort weitere Sicherheiten verlangte, nahm der Erstbeklagte im Mai 1997 neuerlich Kontakt zur Klägerin auf. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Finanzierungsbedarf 24,000.000 S und stieg bis September 1997 auf rund 34,000.000 S an. Das erklärte der Erstbeklagte mit dem Ausbau des Filialnetzes und den umsatzschwachen Sommermonaten. Die Geschäftsunterlagen der GmbH wiesen ein stetig steigendes, im Geschäftsjahr 1997/98 erstmals positives Betriebsergebnis aus. Tatsächlich dürfte jedoch auch 1997 kein positives Ergebnis erwirtschaftet worden sein, weil die Bestandveränderungen nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmten, sondern vom Erstbeklagten manipuliert worden waren. Zur Diskussion stand eine Kreditgewährung durch die Klägerin im Umfang von S 32,000.000 bis S 34,000.000. Der Erstbeklagte erklärte, er könne eine Bürgschaft über 5,000.000 S übernehmen; Paul L***** könne eine über 10,000.000 S übernehmen. Nach Abwarten der weiteren Geschäftsentwicklung kam es im Dezember 1997 zu einem neuerlichen Gespräch zwischen dem Erstbeklagten und dem zuständigen Kommerzkundenberater der Klägerin. Das benötigte Kreditvolumen war etwa gleich hoch geblieben. Die Umsatz- und Ertragszahlen zeigten einen positiven Trend. Am 18. 12. 1997 fand eine Besprechung statt, an der erstmals auch Paul L***** teilnahm. Das Kreditvolumen für die Umschuldung wurde mit 32,000.000 S festgelegt. An Sicherheiten bot Paul L*****, der für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH bei der R***** persönlich haftete, eine Bürgschaft über 15,000.000 S sowie eine Bürgschaft seiner Gattin Anna L***** über weitere 5,000.000 S an. Die beiden Beklagten sollten eine Wechselbürgschaft über insgesamt 5,000.000 S übernehmen. Zusätzlich wurde eine Sicherungsübereignung der Anlagegüter der GmbH und eine weitere Besicherung durch eine Ablebensversicherung betreffend den Erstbeklagten vereinbart. Dieser Kreditantrag wurde an den Vorstand der Klägerin herangetragen. Der Vorstand verlangte Anfang 1998 noch zusätzlich eine Besicherung durch eine Hypothek über 1,000.000 S auf der Liegenschaft des Erstbeklagten. Der Kommerzkundenberater der Klägerin ging davon aus, dass der Erstbeklagte als Geschäftsführer eines sich positiv entwickelnden Unternehmens entsprechende Bezüge und Privatentnahmen beziehen werde und auch die im Unternehmen geringfügig beschäftigte Zweitbeklagte aufgrund ihres Geschäftsanteiles an der Unternehmensentwicklung teilhaben würde. Zum anderen schätzte er den Wert der bereits hypothekarisch vorbelasteten Liegenschaft des Erstbeklagten, über die er sich allerdings keine genauen Informationen beschafft hatte, aufgrund der darüber mit dem Erstbeklagten geführten Gespräche mit ca 5,000.000 S ein.
Mit zwei Kreditzusagen jeweils vom 4. 2. 1998 stellte die Klägerin der GmbH Kreditmittel in der Höhe von 8,000.000 S (mit einmaliger Ausnützbarkeit) zu Konto Nr 10007-119267 und von 10,000.000 S (mit revolvierender Ausnützbarkeit) zu Konto Nr 10000-039892 zur Verfügung; darüber hinaus wurde ein "interner Überziehungsrahmen" von 15,000.000 S auf dem zuletzt genannten Konto vereinbart. Beide Kredite dienten der Umschuldung der Verbindlichkeiten bei der R*****. Die Annahme der Kreditanbote erfolgte am 19. 2. 1998 und wurde vom Erstbeklagten im vollen Wissen um deren Bedeutung für die GmbH und für ihn persönlich als (Wechsel)bürge und Realschuldner unterschrieben. Die Zweitbeklagte und die Ehegatten L***** unterfertigten als (Wechsel)bürgen. Zur wechselmäßigen Besicherung halten die Kreditzusagen fest: "Die Sicherstellung sämtlicher Forderungen und Ansprüche, die uns aus der Kreditgewährung sowie aus der Geschäftsverbindung überhaupt entstanden sind oder entstehen werden, erfolgt durch Übernahme einer Haftung als Wechselbürgen durch Herrn Gerald B*****,...Frau Petra B*****,...sowie durch Herrn Paul L***** sen...und Frau Anna L*****,....."
In der von der GmbH und den vier Bürgen am selben Tag unterschriebenen, an die Klägerin gerichteten Wechselerklärung heißt es:" Zur Sicherstellung aller Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 33,000.000...., die Ihnen aus der oben angeführten Geschäftsverbindung gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft noch erwachsen werden, zuzüglich der Zinsen, Kosten und Spesen, übergebe(n) ich (wir) Ihnen zwei Stück Blanko-(Rekta)-Wechsel, die von mir (uns) als Akzeptant(en) bzw als Bürge(n) für den (die) Akzeptanten unterfertigt wurden. Ich bin (Wir sind) unwiderruflich damit einverstanden, dass Sie jederzeit im Falle der Nichterfüllung unserer Verpflichtungen Ihnen gegenüber diese Wechsel vollständig in allen Punkten ausfüllen und nach Ihrem Ermessen zahlbar stellen und gerichtlich einbringlich machen. Die Vervollständigung umfasst insbesondere den Ausstellungstag, die Verfallszeit und jene Wechselsumme, die der Höhe der von mir (uns) ihnen gegenüber eingegangenen Gesamtverpflichtungen (aushaftender Kontostand auf den Konten Nr 10000-039892 und Nr 10007-119267 jeweils zuzüglich Zinsen und sonstiger Nebenforderungen) entspricht. Wir halten fest, dass die Wechselbürgschaften von Herrn und Frau Gerald und Petra B***** auf einen Betrag von insgesamt S 5,000.000,- samt Anhang zur ungeteilten Hand, die Wechselbürgschaft von Herrn Paul L***** sen auf einen Betrag von insgesamt S 15,000.000,- samt Anhang - und die Wechselbürgschaft von Frau Anna L***** auf einen Betrag von insgesamt S 5,000.000,- samt Anhang beschränkt ist."
Weder die Zweitbeklagte noch Anna L***** waren jemals in die Kreditverhandlungen eingebunden. Sie waren auch über die wirtschaftlichen Belange der GmbH nicht genau informiert. Es hatte vor Unterzeichnung der Kreditverträge und der Wechselerklärung nie ein Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und ihnen stattgefunden. Die Urkunden wurden von der Zweitbeklagten nicht in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin unterfertigt, sondern vom Erstbeklagten nach Hause genommen und seiner Frau zur Unterschriftsleistung vorgelegt, die sich dabei auf ihren Mann verließ. Der Erstbeklagte erklärte der Zweitbeklagten, dass die Verträge nur "pro forma" seien und sie nicht zu befürchten brauche, etwas Falsches zu unterschreiben, zumal auch die anderen schon unterschrieben hätten. Die Klägerin hatte nie gesagt, dass es sich bei den Unterschriften der Beklagten bloß um pro forma-Verpflichtungen handle oder dass die Haftungen erst nach erfolgter Inanspruchnahme der Ehegatten L***** zum Tragen kämen. Die Zweitbeklagte stand bei der Unterschriftsleistung unter keinem anderen Druck oder Einfluss als jenem des Erstbeklagten als ihrem Ehegatten. Sie hatte keine Angst, ihren (geringfügigen) Arbeitsplatz bei der GmbH zu verlieren.
Nach Unterfertigung der Kreditverträge wurden im Zuge der Umschuldung 32,091.634 S an die R***** bezahlt. Im Zuge des Geschäftsjahres 1998/99 stieg der Umsatz der GmbH auf rund 80,000.000 S. Gleichzeitig stieg jedoch der Bilanzverlust unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages per 31. 1. 1999 von rund 7,5 Mio S auf 21 Mio S. Die Bankverbindlichkeiten betrugen insgesamt rund 33,700.000 S (davon etwa 33,000.000 S bei der Klägerin). Das Ausmaß der Gesamtverbindlichkeiten war auf fast 77,000.000 S angestiegen. Auf der Aktivseite schienen - gegenüber dem Vorjahr unverändert - Warenvorräte von rund 37,400.000 S auf. Die Bilanz war jedoch dadurch verfälscht, dass der Erstbeklagte wahrscheinlich seit 1997, jedenfalls aber ab 1998 durch Hinzufügen einer Position "Zwischenlager Saisonwaren" eine Überbewertung der Warenvorräte in Höhe von 40,750.000 S gegenüber dem tatsächlichen Bestand vorgenommen hatte, um die negativen Bestandsergebnisse buchmäßig zu reduzieren. Zum negativen Ergebnis hatte auch beigetragen, dass der Erstbeklagte ohne Zustimmung der Mitgesellschafter überhöhte Privatentnahmen für sich und die Zweitbeklagte tätigte, die im Geschäftsjahr 1998/99 insgesamt 1,242.000 S ausmachten. Die Zweitbeklagte wusste nichts von den Privatentnahmen und war überhaupt nur am Rande über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens informiert. Im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung arbeitete sie lediglich zu Hause mit, war aber nicht im Betrieb selbst tätig.
Im Frühjahr 1999 wurde der Erstbeklagte im Zuge einer von Paul L***** durchgeführten Überprüfung der Geschäftsgebarung als Geschäftsführer abberufen. Nachdem die Klägerin am 10. 6. 1999 eine Sachverhaltsdarstellung über Manipulationen des Erstbeklagten an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet hatte, wurde am 11. 6. 1999 vom Landesgericht Wels zu 20 S 323/99x der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 14. 6. 1999 stellte die Klägerin gegenüber den Beklagten die Bürgschaft mit der Aufforderung zur Bezahlung von S 5,000.000 fällig. Im Konkursverfahren meldete sie eine Forderung von insgesamt 31,047.256,36 S an. Die zur Ausschüttung gelangte Konkursquote von 4,04 % ergab für die Klägerin 1,333.695,16 S, die am 10. 8. 2000 gutgebucht wurden. Mit Beschluss vom 16. 8. 2000 wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 KO rechtskräftig aufgehoben. Paul L***** hat mittlerweile aufgrund seiner Bürgschaftsverpflichtung 17,000.000 S an die Klägerin bezahlt; Anna L***** weitere 5,000.000 S.
Der Erstbeklagte wurde im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit mit Urteil des Landesgericht Wels vom 7. 6. 2002 zu 11 Hv 5/02b wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB. der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Halbsatz StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 146 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB verurteilt. Er wurde im Wesentlichen für schuldig erkannt, übermäßige Privatentnahmen getätigt, private Aufwendungen auf Rechnung der Gesellschaft beglichen sowie die Ehegatten L***** durch Vorlage manipulierter Geschäftsunterlagen und Vortäuschung sich ständig verbessernder Geschäftsergebnisse zur Übernahme von persönlichen Haftungen und Wechselbürgschaften für die bei der Klägerin aufgenommenen Firmenkredite verleitet zu haben. Das Strafurteil ist nicht rechtskräftig.
Der Erstbeklagte bezog als Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt von rund 30.000 bis zuletzt 40.000 S monatlich. Die Zweitbeklagte, eine gelernte Großhandelskauffrau, war nach Ende der Karenzzeit ab Oktober 1995 mit 20 Wochenstunden bei der GmbH angestellt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 4. 6. 1996 bezog sie Karenzgeld. Vom September 1996 bis Frühjahr 1999 war sie daneben geringfügig bei der GmbH beschäftigt. Der Erstbeklagte hatte Ende 1995/Anfang 1996 eine kreditfinanzierte und in der Folge wieder verkaufte Eigentumswohnung erworben, für die er monatlich 7.000 S bis 8.000 S zu bezahlen hatte. Zuvor hatte er im November 1994 um 350.000 S ein Baugrundstück in Ried im Traunkreis gekauft. Darauf errichteten die Beklagten ein Wohnhaus, in das sie 1996 oder 1997 einzogen und das zum Zeitpunkt der Krediteinräumung an die GmbH zur Gänze fertiggestellt war. Insgesamt dürften die Beklagten 5,000.000 S bis 5,5 Mio (darunter auch Privatentnahmen aus der GmbH) in das Haus und seine Einrichtung investiert haben. Die dafür aufgenommenen Fremdmittel sind mit einem Betrag von 3,646.000 S auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Erst im achten Pfandrang folgt die Klägerin mit der anlässlich der Firmenkreditaufnahme vereinbarten Hypothek im Höchstbetrag von 1,000.000 S. Die Liegenschaft samt Haus ohne Einrichtung repräsentierte zum Zeitpunkt der Kreditgewährung einen Verkehrswert von rund 3,8 S. Die Zweitbeklagte ist derzeit einkommenslose Hausfrau, der Erstbeklagte kaufmännischer Angestellter mit einem Einkommen von rund 35.000 S monatlich.
Die Klägerin beantragte unter Vorlage des Originalwechsels die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegenüber beiden Beklagten als Wechselbürgen zur ungeteilten Hand über 5,000.000 S. Dieser Wechsel vom 14. 6. 1999 lautet auf einen am 17. 6. 1999 fälligen Betrag von S 5 000 000,-, ist auf die GmbH als Hauptschuldnerin gezogen und angenommen und wurde von beiden Beklagten und von den Ehegatten L***** als Bürgen für die Annehmerin unterfertigt.
Nach Erhebung von Einwendungen durch die Beklagten schränkte die Klägerin schließlich das Klagebegehren im Hinblick auf die ausgeschüttete Konkursquote gegenüber dem Erstbeklagten auf EUR 348.684,26 ein; gegenüber der Zweitbeklagten erfolgte eine Einschränkung auf EUR 36.363,42 sA, wobei die Klägerin diese Einschränkung gegenüber der Zweitbeklagten mit deren Vermögenslage begründete.
Die Beklagten wendeten zusammengefasst ein, sie seien von der Klägerin zur Unterfertigung des Blankowechsels mit der Zusicherung veranlasst worden, es handle sich bloß um eine im Übrigen nachrangig übernommene pro forma-Haftung. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die Beklagten eine Forderung von 5,000.000 S nicht einmal bruchteilsmäßig befriedigen könnten. Die Haftungsübernahme sei nichtig und sittenwidrig und werde auch wegen Irrtums angefochten. Die Klägerin habe noch nicht alle anderen Sicherheiten ordnungsgemäß realisiert. Es liege ein unbilliges Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Beklagten vor, weshalb die Verbindlichkeit zu erlassen, jedenfalls aber zu mäßigen sei. Die Klägerin müsse sich alle bereits erfolgen Rückzahlungen, namentlich die Leistungen der Ehegatten L***** und die erhaltene Konkursquote, zur Gänze anrechnen lassen. Sie habe die Beklagten nicht im Sinne des KSchG darüber informiert, dass sie mit ihrer Inanspruchnahme rechnen müssten, weil die Kreditnehmerin die Verbindlichkeiten wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erfüllen werde können. Die Nichterfüllbarkeit hätte der Klägerin zumindest bekannt sein müssen. Wäre eine solche Aufklärung erfolgt, hätten die Beklagten die Haftung nicht übernommen. Es sei beiden Beklagten, insbesondere dem Erstbeklagten, ausschließlich um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegangen. Die Vertreter der Klägerin hätten die Haftungsübernahme damit begründet, dass möglicherweise die Gesellschaftsanteile einmal etwas wert sein könnten. Die Beklagten hätten berechtigterweise davon ausgehen können, dass eine Haftung für ein Kreditvolumen von höchstens 18,000.000 S gegeben sei.
Die Klägerin replizierte, dass der Erstbeklagte die Umschuldungsgespräche initiiert und Besicherungen angeboten habe. Die Beklagten hätten das Bürgschaftsrisiko im Hinblick auf ihre Unternehmensbeteiligung übernommen. Der Erstbeklagte sei jener gewesen, der am besten über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert gewesen sei. Seine mehr als vierjährige Geschäftsführertätigkeit sei letztlich für die Konkurseröffnung ursächlich gewesen. Aus den Bürgschaftsverpflichtungen ergebe sich, dass für die jeweils aushaftenden Kontostände Besicherungen abgegeben worden seien. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe das Gesamtobligo rund 33,000.000 S betragen. Sämtliche Wechselbesicherungen würden daher im vollen Umfang benötigt, um die Forderungen der Klägerin abdecken zu können. Da auch die Zweitbeklagte in ihrer Eigenschaft als 25 %ige Gesellschafterin die Wechselwidmungserklärung unterfertigt habe, sei sie nicht Verbraucherin im Sinn des KSchG.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich des Erstbeklagten im Umfang von EUR 348.684,25 sA aufrecht und verpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung dieses Betrages. Bezüglich der Zweitbeklagten hob das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze auf und wies das auf Zahlung von EUR 36.363,42 sA eingeschränkte Begehren ab.
Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass von einer Sittenwidrigkeit der Wechselbürgschaft beim Erstbeklagten nicht ausgegangen werden könne. Es fehle an der "verdünnten Entscheidungsfreiheit". Überdies habe die Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt. Vielmehr sei der Erstbeklagte über die wirtschaftliche Situation der GmbH am besten informiert gewesen. Eine Mäßigung im Sinne des § 25d KSchG komme nicht in Betracht, weil zwar ein Missverhältnis zwischen der übernommenen Haftung und der Leistungspflicht des Erstbeklagten zu bejahen sei, das starke Eigeninteresse des Erstbeklagten an der Kreditgewährung und die Art der Geschäftstätigkeit des Erstbeklagten, die letztlich zur Insolvenz geführt habe, schließe jedoch eine Schutzwürdigkeit des Erstbeklagten aus.
Bei der Zweitbeklagten sei die Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme zu bejahen. Es liege nicht nur ein grobes Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten vor, sondern es sei auch das Element der verdünnten Entscheidungsfreiheit zu bejahen. Sie habe zwar ein Eigeninteresse an der Kreditgewährung zur Fortführung der GmbH als Einkommensquelle gehabt. Allerdings sei sie wirtschaftlich zur Gänze vom Erstbeklagten abhängig gewesen und habe sich auf dessen Versprechen verlassen. Die Klägerin sei in Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Zweitbeklagten gewesen und habe um ihre Abhängigkeit Bescheid gewusst. Zumindest Fahrlässigkeit sei ihr daher anzulasten. Die Übernahme der Wechselverpflichtung sei somit nicht rechtswirksam zustande gekommen, weshalb der darauf gegründete Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufzuheben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge. Der Berufung der Klägerin gab es Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es den Wechselzahlungsauftrag auch hinsichtlich der Zweitbeklagten im Umfang von EUR 36.363,42 sA aufrecht erhielt und die Erstbeklagte zur Zahlung dieses Betrages (zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten) verpflichtete. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit Ausnahme von zwei nicht bedeutsamen Ausnahmen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie um den eingangs wiedergegebenen Inhalt der Wechselerklärungen. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht zunächst aus den von ihm ergänzten Feststellungen, dass aus der klaren Differenzierung im letzten Satz der Wechselerklärung folge, dass nur die Beklagten für dieselben 5,000.000 S hafteten, während die von den Ehegatten L***** übernommenen Haftungen kumulativ hinzutreten sollten. Insgesamt sei eine wechselmäßige Verbürgung von 25,000.000 S erfolgt. So sei auch festgestellt worden, dass Paul L***** eine persönliche Bürgschaft über 15,000.000 S und die seiner Gattin über weitere 5,000.000 S angeboten habe. Gegenstand des Prozesses sei nur einer der beiden als Sicherstellung hingegebenen Blankowechsel. Die darauf neben den Beklagten ebenfalls als Bürgen aufscheinenden Ehegatten L***** seien nicht mitgeklagt worden. In einem Wechselverfahren sei allein zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt sei. Es gelte der Grundsatz der beschränkten Kognition. In dem nach Erhebung von Einwendungen abzuführenden Verfahren sei ausschließlich über die erhobenen Einwendungen zu verhandeln. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin müsse sich die von den Ehegatten L***** geleisteten Zahlungen zur Gänze anrechnen lassen, sei nicht unbestritten geblieben. Die Klägerin habe dagegen eingewendet, dass keine Zahlung durch den weiteren Bürgen L***** erfolgt sei. Dass die offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Ehegatten L***** beglichenen 22,000.000 S auf den hier eingeklagten Wechsel bezahlt worden wären, hätten die für eine Tilgung der hier geltend gemachten Wechselforderung behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Feststellung des Erstgerichtes, die Ehegatten L***** hätten aufgrund der "gegenständlichen" Bürgschaftsverpflichtung bezahlt, habe sich auf den Gesamtbetrag bezogen, über den zur Besicherung der Kreditverbindlichkeiten Haftungen eingegangen worden seien. Der Erstbeklagte könne daher nicht einwenden, dass seine Wechselverpflichtung bereits erfüllt sei.
Die Beklagten könnten sich auf die §§ 25c und 25d KSchG nicht berufen: Eine Anwendung der genannten Bestimmungen setze bereits nach dem Wortlaut voraus, dass es sich bei der Interzession um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG handle. Der Oberste Gerichtshof habe zwar wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernehme, mangels eigenen Unternehmens nicht als Verbraucher anzusehen sei. Hingegen sei in der Entscheidung 7 Ob 315/01a die Unternehmereigenschaft eines Mitschuldners bejaht worden, der nicht nur Geschäfsführer, sondern auch Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin gewesen sei ("Einmann GmbH"). Das sei damit begründet worden, dass die Haftungsübernahme in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters erfolge, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werde. Es sei nicht einzusehen, warum jemand, der die Organisationsform einer Einmann-GmbH gewählt habe, als Verbraucher anzusehen sein solle. Diese Argumente hätten auch dann zu gelten, wenn jemand zu 25 % an einer GmbH beteiligt sei. Es sei nicht einzusehen, warum jemand, der am kaufmännischen Leben dadurch teilnehme, dass er zu einem nicht unerheblichen Anteil Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Kapitalgesellschaft werde, als in den Genuss der Vergünstigungen des KSchG gelangender Verbraucher gewertet werde, wenn er für einen rein unternehmensbezogenen Kredit der Gesellschaft die persönliche Mithaftung übernehme. Bei lebensnaher Betrachtung sei der Vorgang dahin zu interpretieren, dass der Betreffende damit im Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und der dadurch bewirkten Teilhabe an Gewinn und Verlust des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens seinerseits unternehmerisch tätig werde. Den Beklagten sei daher die Verbrauchereigenschaft zu versagen. Da überdies auch eine Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft durch die Zweitbeklagte im Sinne der von der Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft entwickelten Grundsätze zu verneinen sei, sei der Berufung der Klägerin Folge zu geben: Die behauptete Abhängigkeit der Zweitbeklagten habe sich nicht erwiesen. Auch die Behauptung, bei der Übernahme der Wechselbürgschaft handle es sich nur um eine "pro forma-Verpflichtung", habe sich nicht als stichhältig erwiesen. Darauf, dass die Zweitbeklagte vom Erstbeklagten unter Druck gesetzt oder getäuscht worden sei und dass der Klägerin dieses Verhalten des Erstbeklagten zuzurechnen wäre, habe sich die Zweitbeklagte in erster Instanz nicht berufen.
Selbst wenn man aber die Anwendbarkeit der §§ 25c und 25d KSchG auf die Beklagten bejahen wollte, wäre für deren Standpunkt nichts gewonnen: Die Klägerin sei nicht selbst aktiv geworden, um die Einbeziehung der Beklagten in das Schuldverhältnis zu erreichen.
Vielmehr habe der Erstbeklagte in den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin selbst die Erstellung von Sicherheiten angeboten. Der Erstbeklagte habe nicht nur für sich, sondern auch für die Zweitbeklagte von sich aus die Übernahme von Bürgschaften angeboten. Im Übrigen beziehe sich die Rechtsprechung, wonach ein Aktivwerden des Kreditgebers, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, prima facie darauf hinweise, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansehe, auf Fälle, in denen bereits eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners (vor)bestanden habe. Hier sei hingegen das Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin erst gleichzeitig mit den Wechselbürgschaften neu begründet worden. Die absolute Höhe des Kreditbedarfes der GmbH liefere kein brauchbares Indiz für das Bestehen einer Hinweispflicht nach § 25c KSchG. Es existiere kein Erfahrungssatz, dass bei Unternehmenskrediten, die einen bestimmten Betrag überstiegen, generell und in jedem Fall mit Rückzahlungsschwierigkeiten zu rechnen wäre. Ob derartige Probleme zu erwarten seien, hänge vielmehr davon ab, wie eine alle betrieblichen Kenndaten berücksichtigende Einschätzung der zukünftigen Geschäftsentwicklung ausfalle. Ebensowenig lasse sich aus dem Umstand, dass über das Vermögen der GmbH am 11. 6. 1999 der Konkurs eröffnet worden sei, auf eine bereits Anfang 1998 gegebene Erkennbarkeit künftiger Zahlungsschwierigkeiten schließen. Der Erstbeklagte habe immerhin den tatsächlichen wirtschaftlichen Status des Unternehmens jedenfalls ab 1998, wahrscheinlich aber schon seit 1997 durch massive Überbewertung der Warenvorräte bilanzmäßig verschleiert. Den Ausspruch über die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliege, ob dem 25 %igen Gesellschafter einer GmbH, der für unternehmensbezogene Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft persönliche Haftungen übernehme, im Hinblick auf die Bestimmungen des KSchG die Stellung eines Verbrauchers oder diejenige eines Unternehmers zukomme.
Die Beklagten streben mit ihrer dagegen erhobenen Revision eine Abänderung dahin an, dass der Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufgehoben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagten hier nicht darauf berufen können, dass ihre Wechselverbindlichkeit bereits (durch Zahlungen der Ehegatten L*****) erfüllt seien. Der Begründung des Berufungsurteiles, auf die verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO), ist lediglich hinzuzufügen, dass weder aus der Feststellung des Erstgerichtes noch aus den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes abzuleiten ist, dass die Zahlungen der Ehegatten L***** an die Klägerin (22,000.000 S) auf den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Wechsel erfolgten. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Einwand der dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht erhoben wurde: Sie haben sich im erstinstanzlichen Verfahren lediglich ganz allgemein darauf berufen, dass ihre Haftung nur subsidiär zu jener der Ehegatten L***** vereinbart worden sei und dass (S 3 in ON 16) sich die Klägerin die Konkursquote und die Zahlungen von Paul L*****, Paul-H***** L***** und Anna L***** im Ausmaß von zumindest 20,000.000 S zur Gänze anrechnen lassen müssten. Dieser Einwand bezieht sich gerade nicht darauf, dass die Ehegatten L***** auf den hier verfahrensgegenständlichen Wechsel Zahlungen geleistet hätten, sondern auf den noch in der Revision aufrechterhaltenen Standpunkt, dass die Haftungen der Wechselbürgen nicht kumulativ zu verstehen seien. Das Berufungsgericht hat allerdings eingehend und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Wechselwidmungserklärung begründet, dass nur die Haftung der Beklagten für "dieselben" 5,000.000 S vereinbart wurde, während die von den Ehegatten L***** übernommenen Haftungen kumulativ hinzutreten sollten. Der von der Revision herangezogenen Regel des § 915 ABGB bedarf es hier nicht, weil die in Frage stehende Wechselwidmungserklärung weder unklar noch zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951). Unberechtigt ist schließlich auch der in der Revision erhobene Einwand, es sei zumindest zu berücksichtigen, dass die Ehegatten L***** 22,000.000 S bezahlt hätten. Daraus ergebe sich gegenüber ihrer Haftung von insgesamt 20,000.000 S eine "Überzahlung" von 2,000.000 S, die auf die klagegegenständliche Wechselverbindlichkeit anzurechnen sei. Obwohl grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar sind (RIS-Justiz RS0032174), sind die Vorschriften über Teilbürgschaften einerseits und Mitbürgschaften andererseits mangels einer besonderen wechselrechtlichen Regelung auch für Wechselbürgschaften heranzuziehen (für Wechselmitbürgen ausdrücklich Gamerith in Rummel³ § 1359 Rz 8; Schwimann/Mader ABGB VII² § 1359 Rz 5). Die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom erkennenden Senat gebilligte und mit dem Wortlaut ebenso wie mit der Übung des redlichen Verkehrs übereinstimmende Auslegung der Wechselwidmungserklärung (vgl dazu 8 Ob 117/97g) ergibt nun, dass zwar die hier Beklagten als Wechselmitbürgen anzusehen sind; die Beklagten einerseits und Paul und Anna L***** andererseits jedoch im Verhältnis mehrerer Teilbürgen zueinander stehen. Eine Teilbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Teilbürgen für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld verbürgen (7 Ob 1605/95 = tw veröffentl in RdW 1996, 11; Gamerith aaO § 1359 Rz 1a). Der in der Literatur behandelte Sonderfall von Teilbürgschaften mit Übersicherung der Schuldforderung liegt hier nicht vor (zum Meinungsstand vgl Schwimann/Mader aaO § 1359 Rz 6, 7). Daraus folgt aber, dass sich die hier Beklagten nicht darauf berufen können, dass Paul und Anna L***** als Teilbürgen Zahlungen geleistet hätten, denen zumindest teilweise schuldbefreiende Wirkung gegenüber den hier Beklagten zukommen könnte. Dass Paul und/oder Anna L***** über die sie betreffende Haftungsbegrenzungen hinausgehende Zahlungen in der Absicht leisteten, die Beklagten zu entlasten, wurde nicht einmal vorgebracht.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin müsse sich die Zahlungen der Ehegatten L***** zur Gänze anrechnen lassen, nicht unbestritten blieb. Das gilt ebenso für die Behauptung der Beklagten, ihre Haftung sei nur subsidiär vereinbart worden: Nur wenn gewichtige Indizien (vgl dazu im Detail Rechberger in Rechberger² ZPO §269 Rz 5; SZ 66/59), die hier allesamt nicht vorliegen, für ein schlüssiges Geständnis sprechen, darf die unterbliebene Bestreitung als solches gewertet werden.
Aber auch der Beurteilung, dass nicht nur beim Erstbeklagten, sondern auch bei der Zweitbeklagten die behauptete Sittenwidrigkeit der eingegangenen Bürgschaften zu verneinen ist, ist beizutreten (§ 510 Abs 3 ZPO). Seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 = JBl 1995, 651 = SZ 68/64 entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger wegen Sittenwidrigkeit (teil)nichtig sind, wenn neben dem hier von den Vorinstanzen ohnedies bejahten krassen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten kumulativ die weiteren Voraussetzungen der Missbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrages ("verdünnte Willensfreiheit") und die Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind (RIS-Justiz RS0048300; ÖBA 2001/998; vgl auch die Nachweise bei Gamerith aaO vor § 1360 ABGB Rz 5a). Selbst wenn man überhaupt eine "Angehörigeneigenschaft" der Zweitbeklagten zur Hauptschuldnerin (an der sie ebenso wie ihr Gatte zu je 25 % beteiligt war) bejahen wollte, fehlt es hier jedenfalls an einer der Klägerin anzulastenden Unkenntnis des Vorliegens einer "verdünnten Willensfreiheit" bei der Zweitbeklagten: Die Zweitbeklagte, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits 25 %ige Gesellschafterin der späteren Hauptschuldnerin war und die für alle die Sittenwidrigkeit der Haftung begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (Gamerith aaO; ÖBA 2001/998; ecolex 2000/119; ÖBA 2000/884 uva) behauptete nicht einmal, dass der Klägerin bekannt war, dass sie nur deshalb Gesellschafterin der Hauptschuldnerin wurde, um ihrem Ehegatten eine sozialversicherte Beschäftigung zu ermöglichen. Nach dem Horizont der Klägerin bestand daher ein maßgebliches Eigeninteresse der Zweitbeklagten an der Kreditgewährung an jene Gesellschaft, an der sie zu 25 % beteiligt war. Dieses wesentliche Eigeninteresse schließt die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme aus (vgl dazu 8 Ob 2315/96s; 8 Ob 73/03y).
Die vom Berufungsgericht als entscheidungswesentlich erachtete Rechtsfrage, ob die Beklagten als 25 % Gesellschafter jener GmbH, für deren Kreditverbindlichkeiten sie sich verbürgten, Verbrauchereigenschaft zukommt, bedarf im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen keiner Beantwortung:
Richtig ist zunächst, dass in der Entscheidung 7 Ob 315/01a = JBl 2002, 526 (Karollus) die Verbrauchereigenschaft (und damit die Anwendbarkeit der §§ 25b bis 25d KSchG) für einen GmbH-Geschäftsführer verneint wurde, der Alleingesellschafter der GmbH ist (s. auch 6 Ob 12/03p und - siehe auch Peter Bydlinski/Susanne Haas, Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden "seiner" GmbH? - ÖBA 2003, 11 ff). Ob diese Grundsätze auf Minderheitsgesellschafter übertragen werden können, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn den Beklagten Verbrauchereigenschaft zuzubilligen wäre, das Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden ist: § 25c KSchG, der ebenso wie § 25d KSchG mit der Novelle BGBl I 1997/6 eingefügt wurde und hier zur Anwendung gelangen könnte, weil die Interzessionsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1996 geschlossen wurde, hat folgenden Wortlaut: Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Den Gläubiger, der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht: Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Das soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen. Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (RV, 311 BlgNR 20. GP, 25; ÖBA 2000/878; ÖBA 2001/935 [Graf]; 1 Ob 132/01w = ÖBA 2002/1037 [Graf]). Die Rechtsfolge der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditgeber nach § 25c KSchG, nämlich die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar (3 Ob 312/00d; 1 Ob 132/01w). Wurde die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist das nach der Rechtsprechung prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (RIS-Justiz RS0113882). Zu Unrecht gehen die Beklagten - worauf sie bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurden - davon aus, dass die Klägerin die Einbeziehung der Zweitbeklagten in das Schuldverhältnis aktiv zu erreichen suchte: Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen der Erstbeklagte war, der bereits bei den ursprünglichen Kreditverhandlungen Sicherheiten anbot, steht auch bezüglich der Zweitbeklagten nicht fest, dass etwa die Klägerin ihrerseits aktiv darauf bestanden hätte, dass die Zweitbeklagte eine Wechselbürgschaft einzugehen habe. Die Zweitbeklagte war zwar in die Kreditverhandlungen nie eingebunden. Die Klägerin trat aber auch nicht ihrerseits aktiv an die Zweitbeklagte heran. Vielmehr bot der Erstbeklagte auch eine Wechselbürgschaft der Zweitbeklagten an. Darauf, dass sich die Klägerin das Verhalten des Erstbeklagten als ihres "Verhandlungsgehilfen" zurechnen lassen müsse, berief sich die Zweitbeklagte in erster Instanz nicht. Eine "aktive Einbeziehung" der Zweitbeklagten erfolgte somit nicht über Initiative der Klägerin, sondern über Initiative ihres Ehemannes, des Erstbeklagten. Darüber hinaus verkennen die Beklagten - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinwies - dass der erwähnte Anschein nach der Rechtsprechung nur dann zu bejahen ist, wenn es sich um die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handelt, die die Einbeziehung von Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen sucht (so ausdrücklich 1 Ob 132/01w; 1 Ob 29/01y; insbesondere 8 Ob 115/02y). Hier wurde die Kreditvereinbarung (vergleichbar dem der Entscheidung 8 Ob 115/02y zugrunde liegenden Sachverhalt) mit der Hauptschuldnerin gleichzeitig mit der Übernahme der Wechselbürgschaften geschlossen. Die Beweislast dafür, dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war bzw sein hätte müssen, tragen daher hier die Beklagten (vgl Haas, Zur Aufklärung des Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nach § 25c KSchG, JBl 2002, 538 ff).
Berücksichtigt man nun die von den Vorinstanzen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umschuldung bzw des Eingehens der Wechselbürgschaften festgestellte wirtschaftliche Lage der Hauptschuldnerin, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hier ihre Nachforschungs- und Informationspflicht gegenüber den Beklagten verletzt hätte: Zunächst ist klarzustellen, dass nach den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klägerin die vom Erstbeklagten wahrscheinlich seit 1997 vorgenommenen Bilanzverfälschungen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war auch der Kreditbedarf der Hauptschuldnerin nicht per se ausreichend, eine Informationspflicht der Klägerin im Sinne des § 25c KSchG auszulösen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25c KSchG trifft den Gläubiger eine Informationsverpflichtung nur dann, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird. Es besteht - und auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - keinerlei Naturgesetz, dass ab einer bestimmten Höhe der Kreditverbindlichkeit mit deren Uneinbringlichkeit zu rechnen ist. Der Kreditgeber wird vielmehr ganz allgemein eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen haben, damit er sich in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners verschaffen kann, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut (1 Ob 132/01w mH auf Apathy in Schwimann² § 25c KSchG Rz 4; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer KSchG § 25c Rz 6). Berücksichtigt man die von den Vorinstanzen festgestellten wirtschaftlichen Eckdaten zum maßgeblichen Zeitpunkt (Umsatz 1996/97 53,000.000 S; 1997/98 65,000.000 S), das für 1997/98 ausgewiesene positive Betriebsergebnis (eine Kenntnis der Klägerin von den Manipulationen des Erstbeklagten wurde nicht einmal vorgebracht) und die Tatsache, dass der Erstbeklagte der Klägerin die Ausweitung des Kreditvolumens mit dem Ausbau des Filialnetzes und den umsatzschwachen Sommermonaten erklärte, kann auch im Hinblick auf die festgestellte negative Eigenkapitalsituation der Hauptschuldnerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Hauptschuldnerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird.
Damit kommen die Rechtsfolgen des § 25c KSchG nicht zum Tragen.
Der Erstbeklagte kann sich auch bei Unterstellung seiner Verbrauchereigenschaft nicht auf § 25d KSchG berufen. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls jegliche Schutzbedürftigkeit des Erstbeklagten zu verneinen ist und damit ein Mäßigungsrecht im Sinn des § 25d KSchG nicht in Betracht kommt: Der Erstbeklagte hat wahrscheinlich seit 1997, jedenfalls aber ab 1998 Bilanzergebnisse verfälscht, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter überhöhte Privatentnahmen für sich und die Zweitbeklagte getätigt und die Kreditaufnahme in seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter aktiv betrieben, wobei allein zwischen 1996 und 1997 (also in einem Zeitraum, als der Erstbeklagte bereits geschäftsführender Gesellschafter der GmbH war) die Verbindlichkeiten von rund 10,000.000 S auf 21,000.000 S anstiegen. Allein der Nutzen des Erstbeklagten, den er aus der Kreditgewährung durch die Klägerin zu ziehen suchte, in Verbindung damit, dass kein einziges der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Kriterien auf den Erstbeklagten zutrifft, schließt eine Mäßigung der Verbindlichkeiten des Erstbeklagten unabhängig davon aus, ob er als Verbraucher anzusehen ist oder nicht (vgl dazu P. Bydlinski/S. Haas aaO 16 mH auf die Gesetzesmaterialien).
Diese Gesichtspunkte haben nun für die Zweitbeklagte nicht zu gelten, zumal ihr - nach den Feststellungen - nicht unterstellt werden kann, an den Bilanzverfälschungen ihres Ehegatten mitgewirkt zu haben. Auch im Umfang der festgestellten "Privatentnahmen" ist von der Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, dass die Zweitbeklagte davon nichts wusste und sie nur am Rande über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens informiert war.
Allerdings darf hier nicht übersehen werden, dass die Klägerin ihrerseits - durch Einschränkung des Klagebegehrens auf EUR 36.363,43 -, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Zweitbeklagten erfolgte, dem § 25d KSchG bereits ausreichend Rechnung getragen hat. Unter Berücksichtigung des bei der Zweitbeklagten jedenfalls zu bejahenden Missverhältnisses im Sinn des § 25d Abs 1 KSchG ist in Abwägung der übrigen Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG davon auszugehen, dass auch bei ihr ein gänzlicher Erlass ihrer Verbindlichkeit deshalb nicht in Betracht kommt, weil jedenfalls zu berücksichtigen ist (§ 25d Abs 2 Z 3 KSchG), dass ihr ein Nutzen aus der Leistung der Klägerin erwachsen ist: Die wirtschaftliche Unerfahrenheit der Zweitbeklagten und der Umstand, dass sie nur deshalb 25 % der Gesellschaftsanteile übernahm, um dem Erstbeklagten eine sozialversicherte Beschäftigung zu ermöglichen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Als Ehefrau des geschäftsführenden Gesellschafters der Hauptschuldnerin zog sie wegen ihres wirtschaftlichen Interesses am Geschäftserfolg des Erstbeklagten aus der Kreditgewährung an die GmbH Nutzen. Die von der Klägerin bereits vorweggenommene Mäßigung der Verbindlichkeit der Zweitbeklagten auf (ohnedies) bloß 10 % ist daher ausreichend (vgl dazu Krejci in Rummel³ § 25d KSchG Rz 9 mH auf ÖBA 2001/998). Eine weitere Minderung der Verbindlichkeit der Zweitbeklagten kommt daher jedenfalls nicht in Betracht.
Aus diesen Erwägungen erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Beklagten (oder zumindest dem Erstbeklagten) in Wahrheit Unternehmereigenschaft zukam.
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 46, 50 ZPO. Der Klägerin stehen nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung basierend auf dem Gesamtstreitwert zuzüglich Streitgenossenzuschlag zu.
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