Rechtssatz
§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.
6 Ob 100/05g | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: § 915 zweiter Fall ABGB nicht anwendbar: Wie die Entstehungsgeschichte des Vertrags zeigt, wirkten beide Parteien maßgebend an dessen Formulierungen mit; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG. (T1) |
8 Ob 15/07z | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob die subsidiäre Bestimmung des § 915 überhaupt heranzuziehen ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T2) |
2 Ob 212/08b | EGMR | 22.01.2009 |
Auch |
6 Ob 142/10s | OGH | 17.12.2010 |
Vgl; Beisatz: § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00628_9300000_001
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