Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Revisionswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, wonach an den Schenkungswillen hohe Anforderungen zu stellen seien, im Zweifel bei der Übergabe einer Sache keine Schenkung anzunehmen sei und keine Schenkungsabsicht angenommen werden dürfe, wenn nicht klar sei, wer beschenkt werden solle.
Rechtliche Beurteilung
Diese Argumentation entfernt sich allerdings von den Feststellungen der Vorinstanzen, die einen Schenkungswillen der Übergeberin, aber auch deren Motiv (Dankbarkeit für die umfassende Betreuung) als erwiesen angenommen haben. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; § 915 ABGB ist insofern (arg: "im Zweifel) als susidiär zu bezeichnen (stRsp; RIS-Justiz RS0109295, RS0017951 und RS0017752).
Die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen des Erstgerichts umfassen auch die Annahme der Schenkung durch den beschenkten Beklagten (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Im Hinblick auf die festgestellte schenkungsweise Übergabe der beiden Sparbücher an den Beklagten und dessen Annahme der Schenkung erübrigen sich auch Überlegungen, ob die Geschenkgeberin allein den Beklagten oder allenfalls auch dessen Ehegattin beschenken wollte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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