Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten relevierte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Beklagten releviert, dass das Berufungsgericht auch noch Feststellungen zu den Belastungen des Mitbürgen mit Krediten über 9 Mio DM zu treffen gehabt hätte, ist er primär darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen dazu (AS 195) ja wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurde. Die Frage, welche weiteren Feststellungen etwa zu dem weiteren Kredit von 2,5 Mio Schilling an die Hauptschuldnerin zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl MGA ZPO15 § 503 E 144 mwN etwa MietSlg 51.735).
Im folgenden stützt sich der Beklagte auf die mit der Novelle BGBl I 1997/6 eingeführte Schutzbestimmungen des § 25c KSchG. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte."
Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Den Gläubiger, der bis zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht: Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (vgl OGH 22. 10. 2001 1 Ob 132/01w = RdW 2002/204 mwN = RV 311 BlgNR 20. GP, 25; 7 Ob
261/99d = ÖBA 2000, 527; dazu auch zustimmend Rabl in ecolex 2000,
271; 1 Ob 107/00t = ÖBA 2001, 166 [Graf] = EvBl 2001/10 = RdW 2001, 15 = ecolex 2000, 868; Apathy in Schwimann2 § 25c KSchG Rz 3; Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften in ÖBA 1995, 776 ff). Die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird (OGH 22. 10. 2001 1 Ob 132/01w = RdW 2002/204 mwN; OGH 27. 11. 2001 1 Ob 29/01y ua). Woraus, die Klägerin aber erkennen hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, ist aus dem festgestellten Sachverhalt ebensowenig wie aus dem im erstgerichtlichen Verfahren zulässigerweise erstatteten Vorbringen des Beklagten ersichtlich. Wies die Kreditnehmerin doch nicht nur Gewinne in ihren Bilanzen aus, sondern verfügte auch über einen umfangreichen Liegenschaftsbesitz. Die Klägerin nahm auch verschiedene Bonitätsprüfungen vor.
Im Übrigen ist die Beantwortung der Frage, ob der Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd genannten Gesetzesstelle erteilt hat oder ihm solche hätte erteilen müssen, naturgemäß von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Hier wurde auch nicht die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, was prima facie darauf hinweist, dass die Gläubigerin die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (vgl OGH 22. 10. 2001 1 Ob 132/01w = RdW 2002/204 mwN = 1 Ob 107/00t; RIS-Justiz RS0113882; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO § 25c Rz 8). Vielmehr wurde hier die Kreditvereinbarung mit der Hauptschuldnerin, deren Generalbevollmächtigter der Beklagte auch bis Mai 1997 war und deren Geschäftsanteile er später 1998 ebenso wie die Geschäftsführung übernahm, gleichzeitig mit dem Bürgschaftsvertrag im Juni 1997 abgeschlossen.
Zur Frage der festgestellten Verlängerung der Kreditvereinbarung ist darauf zu verweisen, dass der Bürgschaftsvertrag ja ausdrücklich vorsah dass die Bürgschaft bei einer Verlängerung der Kreditvereinbarung aufrecht bleibt. Eine Beendigung des Kreditvertrages wurde nicht festgestellt.
Da keine Verletzung einer Informationverpflichtung im Sinne des § 25c KSchG festgestellt werden konnte, stellt sich die weiters vom Beklagten relevierte Frage, ob er bei vollständiger Information die Bürgschaftsverpflichtung übernommen hätte schon im Ansatz nicht. Dies gilt auch, soweit der Beklagte entgegen dem klaren Wortlaut des § 25c KSchG releviert, dass er danach auch über die schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Bürgen hätte informiert werden müssen. Allein die Behauptung, dass der andere Bürge nicht die vom Beklagten erwartete Bonität gehabt habe, zeigt nicht auf, inwieweit, die Beklagte davon hätte Kenntnis haben müssen. Vielmehr hat der Beklagte vorweg ja sogar vorgebracht, dass auch die Klägerin von der mangelnder Bonität des Mitbürgen überrascht gewesen sei (AS 28). Auf die Ausführungen des Beklagten zu § 25d KSchG ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, da der Beklagte in der Berufung einen dahingehenden Einwand nicht erhoben hat.
Insgesamt gelingt es dem Beklagten jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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