Rechtssatz
Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.
6 Ob 100/05g | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: § 915 zweiter Fall ABGB nicht anwendbar: Wie die Entstehungsgeschichte des Vertrags zeigt, wirkten beide Parteien maßgebend an dessen Formulierungen mit; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG. (T1) |
8 Ob 15/07z | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Trotz § 915 bleibt oberste Auslegungsmaxime die Ermittlung dessen, was ein redlicher Erklärungsgegner als geäußerten Willen ansehen durfte. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die subsidiäre Bestimmung des § 915 überhaupt heranzuziehen ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T3) |
2 Ob 212/08b | EGMR | 22.01.2009 |
Auch |
5 Ob 32/09f | OGH | 24.03.2009 |
Beisatz: § 915 ABGB kommt nur subsidiär in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen. (T4) |
6 Ob 142/10s | OGH | 17.12.2010 |
Vgl; Beisatz: § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0020OB00036_98B0000_001
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