European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00078.20G.0525.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand der Revision des Klägers ist die – vom Berufungsgericht verneinte – Frage, ob ihm die Beklagte beim Verkauf eines neuen PKW einen bestimmten Treibstoffverbrauch im „Realbetrieb“ des Fahrzeugs zugesichert hat. Das Rechtsmittel ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig, weil der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer solchen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Dass auch andere Vertragspartner der Beklagten Verträge mit gleichartigen oder ähnlichen Formulierungen (betreffend den Treibstoffverbrauch des vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyps) abgeschlossen haben, zeigt noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0042816 [T1]). Auch wenn es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlen sollte, könnte dies allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofs noch nicht rechtfertigen (RS0121516 [T4]).
3.1. Der Kläger steht auch in dritter Instanz auf dem Standpunkt, die Angaben in den Verkaufsunterlagen zum Treibstoffverbrauch könnten nur so verstanden werden, dass sich auch der tatsächliche Verbrauch im „Realbetrieb“ an diesen Werten „orientiere“. Wie bereits in zweiter Instanz ist ihm entgegen zu halten, dass – was in der Revision auch zugestanden wird – sowohl im Kaufvertrag als auch im (Werbe-)Prospekt für das Fahrzeug darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim angegebenen Kraftstoffverbrauch um Werte handelt, die auf dem Prüfstand in technischen Labors unter Idealbedingungen nach standardisierten Verfahren der Verordnungen (EG) Nr 715/2007 und Nr 692/2008 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurden, dass diese nicht für das einzelne Fahrzeug gelten, sondern ausschließlich als „Richtwert“ zu verstehen sind, dass das standardisierte Testverfahren dem Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen und Fahrzeugherstellern dient und der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren wie etwa Fahrbedingungen, Gesamtfahrleistung und Pflegezustand des Fahrzeugs abhängt.
3.2. Dass solche (Labor-)Verbrauchswerte nicht mit einer zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ gleichgesetzt werden können, weil der konkrete Verbrauch neben der Dauer des Beobachtungszeitraums eben etwa auch vom Fahrverhalten und den gewählten Fahrstrecken abhängt, entspricht der – dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 6/17s). Auch in der – in der Revision nicht näher bezeichneten – Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs wird ein zur Gewährleistung berechtigender Mangel nur dann angenommen, wenn der unter standardisierten Testbedingungen – und nicht der tatsächliche Verbrauch „im normalen Betrieb“ – ermittelte Treibstoffverbrauch (nicht bloß geringfügig) von den diesbezüglichen Prospektangaben abweicht (vgl BGH VIII ZR 52/96).
3.3. Dass allein aus der Verwendung des Wortes „Richtwert“ im Zusammenhang mit den in den Verkaufsunterlagen angegebenen Verbrauchswerten nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Beklagte dem Kläger einen bestimmten (allenfalls auch bloß ungefähren) Treibstoffverbrauch für den „Realbetrieb“ zugesagt habe, bedarf angesichts des klaren Hinweises in den Vertragsunterlagen darauf, dass diese Werte (nur) unter Idealbedingungen in einem (Vergleichszwecken dienenden) standardisierten Testverfahren ermittelt wurden und der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von einer Reihe weiterer Faktoren abhängt, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof; auch die Bezugnahme des Revisionswerbers auf die
Unklarheitenregel des § 915 ABGB geht ins Leere (vgl RS0109295; RS0017951). Warum die zu Vergleichszwecken erfolgte Angabe standardisierter Laborwerte „völlig nutzlos“ sein und keinen Vergleich mit anderen Modellen oder Fahrzeugen anderer Hersteller erlauben soll, erschließt sich nicht.
4. Soweit die Revision auf eine (arglistige) Irreführung durch die angegebenen Verbrauchswerte abzielt („bewusst keine verständlichere Formulierung gewählt“; „in die Irre geleitet“), wurde in erster Instanz kein solches Vorbringen erstattet. Auch die Behauptung, die Bezeichnung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem (Typen-)Begriff „Ecosport“ habe den Kunden den Eindruck einer (hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs) besonderen Wirtschaftlichkeit vermitteln sollen, verstößt gegen das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot (RS0037612); worauf dieses Vorbringen konkret abzielt, bleibt aber ohnehin unklar.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)