7 Ob 13/10b | OGH | 17.03.2010 |
7 Ob 54/13m | OGH | 17.04.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Mit dem VersRÄG 2012, BGBl I 2012/34, wurde in § 176 Abs 6 VersVG folgender Satz angefügt: „Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden.“ Diese Bestimmung ist gemäß § 191c Abs 11 VersVG auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2012 abgeschlossen werden. Durch den Zusatz in § 176 Abs 6 VersVG werden die Regelungen über die Höhe des Provisionsanspruchs des Versicherungsvermittlers in „Frühstornofällen“ auch auf die Nettopolizze ausgedehnt. (T1) |
7 Ob 73/15h | OGH | 02.07.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Das Gesamtkonzept eines Seminarvertrags verstößt infolge verpönter Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG gegen § 879 Abs 1 ABGB, wenn dieser im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20100317_OGH0002_0070OB00013_10B0000_001
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