European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00105.24B.0828.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger schloss mit der Beklagten 2008 eine fondsgebundene Lebensversicherung, ausgestaltet als Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ab. Versicherungsbeginn war der 1. 6. 2008. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, der Anlagehorizont betrug 25 Jahre. Der Versicherungsvertrag sollte als Tilgungsträger für einen Kredit dienen. Der Kläger konnte das Darlehen frühzeitig aus anderen Mitteln zurückzahlen, weshalb die Bank den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 31. 8. 2018 an den Kläger rückabtrat. Kurz darauf kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Daraufhin führte die Beklagte den Rückkauf des Vertrags durch und zahlte den Rückkaufswert von 118.613,33 EUR an den Kläger aus.
[2] Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen von S* AG, Lebensversicherung-Aktiengesellschaft - Life Time, Stand 1. 10. 2017, (in Hinkunft AVB) und die Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling Life Time Navigator (in Hinkunft: BB) zugrunde.
[3] Die AVB lauten auszugsweise:
„ 6 Veranlagung in Investmentfonds
[...]
6.2 Ihre Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, der Risikoprämie sowie der Kosten gemäß dem von Ihnen ausgewählten Investmentkonzept den entsprechenden Investmentfonds zu. Allfällige Ausschüttungen und KESt‑Rückerstattungen führen wir ebenfalls dem oder den jeweiligen Investmentfonds (innerhalb von 5 Börsetagen nach Einlangen bei S*) zu. Die Risikoprämien sowie die Kosten und Gebühren entnehmen wir in Abhängigkeit von der Art entweder dem Fondswert oder der Prämie. Durch diese Entnahmen und je nach Entwicklung der Fondsanteile kann Ihr aktueller Fondswert aufgebraucht werden. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere Leistungen. Sie werden darüber entsprechend informiert.
[...]
7 Kosten und Gebühren
7.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer Fondsgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Pkt. 7.2), die Abschlusskosten (Pkt. 7.4) und Verwaltungskosten (Pkt. 7.5) sowie Gebühren (Pkt. 7.8). Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere der Höhe des Fondswerts abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalten der Prämiensummen mit der 0%‑Performance in der Modellrechnung ersehen Sie die Gesamtkostenbelastung bei einer Performance von 0%.
7.2 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richten sich nach dem Alter und dem Geschlecht des Versicherten sowie der vereinbarten Todesfallleistung und dem Fondswert. Das Alter wird zu dem Geburtstag des Versicherten bestimmt, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt ('Halbjahresmethode'). Die Risikokosten errechnen sich monatlich aus der Differenz des Wertes der Todesfallleistung und dem Fondswerts zum Stichtag, multipliziert mit 90% der Ablebenswahrscheinlichkleit gemäß der österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002 mit den von der Aktuarvereinigung Österreichs empfohlenen Modifikationen. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir Zuschläge zur Risikoprämie mit Ihnen vereinbaren.
[...]
7.4 Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags und bei einer Erhöhung der Prämiensumme fällig. Die Abschlusskosten betragen in den ersten 5 Jahren ab Beginn Ihres Versicherungsvertrages pro Jahr jeweils maximal 1,5% der Prämiensumme und werden von Ihrer Versicherungsprämie bzw. von dem Fondswert abgezogen. Das gleiche gilt analog für eine Erhöhung der Prämiensumme ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren steht anfänglich nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung.
7.5 Die jährlichen Verwaltungskosten betragen in den ersten 5 Jahren bei laufender Prämienzahlung 0,4% p.a. der Prämiensumme, bei Einmalerlägen 0,3% p.a. Der Einmalprämie, in beiden Fällen mindestens jedoch EUR 60,- p.a. In den Jahren 6-10 betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,1 % p.a. der Prämiensumme. Weiters fallen während der gesamten Vertragsdauer Stückkosten an. Diese betragen für das Jahr 2007 EUR 10,25 pro Jahr und werden gemäß Verbraucherindex angepasst. Sollte die Prämiensumme unter EUR 3.500,-- liegen, so betragen die Stückkosten für das Jahr 2007 EUR 20,50 (indexiert mit VPI).
7.6 Die Kosten und Gebühren ziehen wir von Ihrer Prämie vor der Veranlagung in Investmentfonds ab bzw. entnehmen wir dem Fondswert gleichmäßig verteilt auf alle gewählten Investmentfonds.
[...]
7.8 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die Höhe der zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühr für Zahlscheinzahlung, Rückbuchungen im Lastschriftverfahren, Mahnungen, Ausstellen einer Ersatzpolizze, Verlusterklärungen, Anfragen beim zentralen Melderegister bei uns nicht bekannt gegebenen Adressänderungen, Bearbeitung von Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage www.s*.at entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten.
20 Rentenwahlrecht [Klausel 1]
S* ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung (Kapitalversicherung) mit Rentenwahlrecht. Sie haben nach Ablauf der Ansparphase das Recht, anstelle der Auszahlung einer einmaligen Versicherungsleistung die Zahlung einer laufenden Rente zu verlangen.
Die Höhe der Rente richtet sich neben dem zur Verfügung stehenden Kapital nach dem Alter der zu versichernden Person bei Rentenauszahlungsbeginn und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifen (und somit den dann aktuellen Rechnungsgrundlagen) für die Rentenauszahlung. Es finden die dann gültigen Versicherungsbedingungen für die Rentenauszahlung Anwendung.“
[4] Die BVB lauten auszugsweise:
„1. Was ist das individuelle Asset Liability Modeling (ALM)? [Klausel 2]
Unter individuellem Asset Liability Modeling versteht man ein Portfoliomanagement,
- das nach der persönlichen Zielvorgabe des Versicherungsnehmers bei Antragstellung auf ein bestimmtes individuelles Rendite/Risiko-Ziel hin orientiert ist,
- das unter Berücksichtigung von historischen und aktuellen Daten sowie insbesondere von Erwartungswerten der Kapitalmarktrenditen und anderer ökonomischer Fundamentaldaten durchgeführt wird,
- das die Personen- und Vertragsdaten des Versicherungsnehmers [...] berücksichtigt, und
- das während des Anlagehorizonts auf Grundlage der bisherigen Entwicklung des individuellen Portfolios und der verbleibenden Anlagedauer (Ende Anlagehorizont) regelmäßig angepasst wird.
Individuelles Rendite/Risiko-Ziel bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss persönlich zwischen den angebotenen Rendite/Risiko-Klassen (Comfort, Balance, Drive) wählen kann. Ein höheres Renditeziel bedeutet für den Versicherungsnehmer auch ein höheres Risiko.
Auf Basis des vom Versicherungsnehmer vorgegebenen Rendite/Risiko-Ziels und anderer individueller Daten werden bei S* Navigator unter Zuhilfenahme der historischen und aktuellen Daten sowie von Erwartungswerten ökonomischer Fundamentaldaten und Kapitalmarktdaten unterschiedliche Entwicklungen der Kapitalmärkte simuliert. Die Summe der Simulationen ermöglicht Projektionen zukünftig möglicher Anlagerenditen und damit die Darstellung von Bandbreiten, innerhalb derer zukünftige Ergebnisse mit einer 80 %-igen Wahrscheinlichkeit über alle Szenarios zum Ablauf des vereinbarten Anlagehorizonts liegen. Rückschlüsse auf die Ergebnisse kürzerer Betrachtungszeiträume können auf dieser Grundlage nicht gezogen werden. Sämtliche Simulationen basieren darauf, dass der Versicherungsvertrag über den Anlagehorizont unverändert aufrecht bleibt. Vertragsänderungen, vorzeitige Vertragsauflösung, Prämienfreistellung oder Tod der versicherten Person werden bei den Simulationen nicht berücksichtigt. Das Portfoliomanagement für den Versicherungsnehmer basiert auf einem zweistufigen Verfahren:
- Zunächst wird die Struktur des Portfolios mit den ALM-Methoden in Form von individuell gewichteten Assettkategorien (...) erstellt.
- In einem weiteren Schritt werden über ein einfaches Verfahren außerhalb der ALM Methodik den Assettkategorien konkrete Investmentfonds zugeordnet.
Die Anwendung des Asset Liability Modeling ermöglicht ein individuelles Portfoliomanagement und dient einer besseren Schätzbarkeit der Ablaufleistung (Kapital am Ende des Anlagehorizonts). Asset Liability Modeling schließt den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht aus. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherungsnehmer. Die mithilfe der oben beschriebenen Simulationen ermittelten Projektionen basieren auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden sowie ökonomischen Fundamentaldaten. Dennoch stellen sie bloß mögliche Szenarien zukünftiger Ergebnisse dar. S* übernimmt keine Garantie für den tatsächlichen Eintritt dieser Projektionen.
2. Welche Kosten berechnen wir Ihnen für S* Navigator? [Klausel 3]
Für S* Navigator werden von S* AG zusätzlich zu den in den AVB angeführten Kosten 0,2% p.a. des aktuellen Fondswerts monatlich im Vorhinein entnommen.
3. Was geschieht mit Ihrer Prämie?
Wir investieren den zur Anlage bestimmten Teil der Prämie gemäß dem oben in Pkt. 1 beschriebenen Portfoliomanagement jeweils in die Ihrem individuellen Portfolio zugeordneten Investmentfonds. Änderungen in der Auswahl der Assetklassen oder der Zuordnung von Investmentfonds zu den einzelnen Assetklassen während des Anlagehorizonts betreffen sowohl das bereits investierte Vermögen als auch die Veranlagung zukünftiger Prämien.“
[5] Der Kläger begehrte die Zahlung von 17.786,67 EUR sA. Die Klauseln 1–3 seien intransparent und missbräuchlich. Wegen Gesamtnichtigkeit des Vertrags habe er Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den von ihm insgesamt geleisteten Versicherungsprämien und dem ausgezahlten Rückkaufswert samt Zinsen seit dem Vertragsschlusszeitpunkt.
[6] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, begehrte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien weder intransparent noch missbräuchlich. Der Vertrag könne jedenfalls auch ohne die Klauseln fortbestehen, sodass es zu keiner Rückabwicklung kommen könne. Der Wegfall der Rentenwahlklausel führe ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags, könne doch der Kläger sein Rentenwahlrecht weiterhin ausüben.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Wegfall der Rentenwahlklausel führe nicht zur Undurchführbarkeit des Vertrags, handle es sich dabei doch lediglich um ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das dieser nicht wahrnehmen müsse. Die weiters vom Kläger beanstandeten Klauseln zum individuellen Asset Liability Modeling (ALM) seien ausreichend transparent.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und folgte dabei im Wesentlichen der Begründung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zuzulassen gewesen sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Entfall einer Rentenwahlklausel zur Gesamt‑ oder Teilnichtigkeit des Lebensversicherungsvertrags führe, nicht vorliege.
[9] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
I. Allgemeines:
[12] 1. Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel bei einem entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Vertragsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]).
[13] 2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist daher möglichst eng zu verstehen (RS0016908). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[14] 3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (RS0115217 [T21]). Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss. Insbesondere kann durch ein Zuviel an Information das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden. Das Transparenzgebot findet seine Grenze dort, wo es funktionslos wird (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [6. Lfg 2020] Vor § 1 VersVG Rz 115; Prölss in Prölss/Martin, VVG27 Vorbem Rn 82).
[15] 4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Diese Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
II. Klausel zum Rentenwahlrecht [Klausel 1]:
[16] II.1. Erst jüngst nahm der Oberste Gerichtshof zu einer nahezu wortidenten Klausel und einem vergleichbaren Sachverhalt in seiner Entscheidung 7 Ob 51/24m wie folgt Stellung:
[17] 1. Die durch die Unwirksamkeit einer – wie hier als gröblich benachteiligend zu beurteilenden – Klausel entstandene Lücke kann weder durch ergänzende Vertragsauslegung, noch durch Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht gefüllt werden, es sei denn, eine ansonsten eintretende Unwirksamkeit des gesamten Vertrags nach nationalem Recht hätte für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen (vgl jüngst EuGH C‑645/22 Rz 33 und C‑6/22 Rz 56), wovon hier nicht auszugehen ist.
[18] 2. Ob die Streichung einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit des übrigen Vertrags zur Folge hat, ist in Art 6 Abs 1 Klausel‑RL geregelt. Diese sieht vor, dass der Vertrag für beide Parteien bindend bleibt, sofern er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Diese Bestimmung legt allerdings nicht selbst die Kriterien fest, nach denen ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, sondern überlässt es der nationalen Rechtsordnung, sie unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen. Somit ist es Sache der Mitgliedstaaten, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten. Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl etwa EuGH C‑6/22 Rz 18). Dabei ist eine objektive Prüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob der Verbraucher den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Vertrag aufrechterhalten werden soll (vgl etwa EuGH C‑645/22 Rz 31).
[19] 3. Nach unionsrechtlichen Kriterien kommt es zunächst darauf an, ob der betreffende Vertrag ohne die Klausel unverändert fortbestehen kann. Art 6 Abs 1 Klausel‑RL zielt aber nicht darauf ab, die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten, sondern darauf, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, wobei der betreffende Vertrag – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert bestehen bleiben muss. Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (EuGH C‑625/21 Rz 28).
[20] 4. Der Verstoß der Rentenwahlklausel gegen § 879 Abs 3 ABGB ergibt sich daraus, dass die Klausel keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthält. Dieser Mangel macht die Klausel deshalb inhaltlich unangemessen, weil sie es dem Versicherer – bei der im Verbandsprozess vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung – ermöglicht, das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Versicherungsnehmers nach seinem Willen zu verschieben (vgl 7 Ob 13/23x). Der Kläger selbst legt zugrunde, dass das verpönte Element der Klausel nicht das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Wahlrecht an sich, sondern die Unbestimmtheit der Gegenleistung nach Ausübung des Wahlrechts ist. Das entspricht auch dem Prozessstandpunkt der Beklagten, die ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger weiterhin sein Rentenwahlrecht ausüben kann. Dieser Standpunkt wird dadurch erhärtet, dass auch das vom Kläger erworbene Versicherungsprodukt nach dem Inhalt der Versicherungspolizze weiterhin eine „Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht“ ist.
[21] 5. Die konkrete Ausgestaltung dieser Rente erfordert eine entsprechende beiderseitige Einigung auf die später zum Tragen kommenden Konditionen, weshalb der Versicherer dafür ein konkretisiertes Angebot an den Versicherungsnehmer zur Ausübung des Rentenwahlrechts legen darf, ohne dass dies eine verpönte Geschäftspraxis nach § 28a KSchG wäre (vgl 7 Ob 97/22y und 7 Ob 153/22h). Die Klausel ist ja gerade an der mangelnden Bestimmtheit der entscheidenden Parameter für die Berechnung der Rente gescheitert und hat dem Versicherungsnehmer daher dafür keine ausreichende Klarheit gebracht.
[22] 6. Für das Zustandekommen des vom Versicherer vorzunehmenden Anbots zur konkreten Höhe der Rente besteht beim Versicherer allerdings kein freies Ermessen, er ist vielmehr an die regulatorischen Vorgaben des Aufsichtsrechts gebunden. Der Versicherer kann nicht „irgendeinen“ Tarif heranziehen, um eine Rente zu berechnen, sondern es muss ein davor der FMA gemeldeter Tarif sein, der ein dem Kundenschutz dienendes Produktfreigabeverfahren durchlaufen hat (vgl Schauer, Transparenzgebot, die Wievielte?, ZVers 2022, 1, Konwitschka, Pro Wirksamkeit, contra Gesamtnichtigkeit, VbR 2023/27, jeweils mwN). Beide Autoren haben zwar die Rechtslage unter Zugrundelegung von lediglich als intransparent erkannten Rentenwahlklauseln beurteilt, dennoch lassen sich ihre Überlegungen auch für die Frage der Gesamtnichtigkeit des Vertrags unter Zugrundelegung der gröblichen Benachteiligung der Rentenwahlkausel fruchtbar machen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer weiterhin über ein Rentenwahlrecht verfügt (diesen Umstand außer Acht lassend: „den Verbraucher zu zwingen, die Kapitalleistung in Anspruch zu nehmen“ und damit für Gesamtnichtigkeit: Haghofer, Rentenwahlrecht ohne wirksame Rechnungsgrundlagen, VbR 2021/27). Die konkrete Ausgestaltung dessen kann ohnehin nur über eine zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts zu erzielende Einigung festgelegt werden, für die sowohl aufsichtsrechtliche Vorgaben als auch gesetzliche Informationspflichten (§ 2 Abs 1 Z 4 LV‑InfoV 2018) vorgesehen sind. Somit kann der Vertrag aus Sicht des Klägers unverändert fortbestehen, eine Veränderung des Vertrags zu seinen Lasten bewirkt der Wegfall der Klausel, die ohnehin keine ausreichenden Vorgaben zur Rentenberechnung enthalten hat, nicht.
[23] Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der Wegfall der Rentenwahlkausel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen führt.
[24] II.2. Auch hier geht der Kläger selbst davon aus, dass das verpönte Element der Klausel nicht das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Wahlrecht an sich, sondern die Unbestimmtheit der Gegenleistung nach Ausübung des Wahlrechts ist. Gleichfalls entspricht es dem Prozessstandpunkt der Beklagten, dass der Kläger sein Rentenwahlrecht – ohne die von ihm einseitig gewählte Beendigung des Versicherungsvertrags durch Kündigung – weiterhin hätte ausüben können. Schließlich war das Versicherungsprodukt auch nach der vorliegenden Versicherungspolizze eine „Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht“. Der Entfall der Rentenwahlklausel führt hier ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit des Lebensversicherungsvertrags.
[25] II.3. Angesichts der zahlreich vorhandenen und eindeutigen Rechtsprechung des EuGH zum Thema des Umgangs mit unwirksamen Vertragsklauseln erübrigt sich im Sinn der Acte‑clair‑Theorie dessen (vom Kläger angeregte) Anrufung (RS0082949).
III. Klauseln zum individuellen Asset Liability Modeling (ALM) [Klausel 2 und 3]:
[26] 1. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach der Entwicklung eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Der Versicherungsnehmer trägt das bei Wertpapieren immanente Risiko des Wertverlusts, hat aber auch die Chance auf eine positive Wertentwicklung des Anlagestocks. Er erhält damit nicht (zumindest nicht überwiegend) eine der Höhe nach garantierte, sondern eine kurs- und kapitalmarktabhängige Leistung. Die Höhe wird durch den Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten des Anlagestocks zu einem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt errechnet (vgl 7 Ob 251/10b).
[27] 2.1 Nach Ansicht der Revision sei die Klausel 2 intransparent und missbräuchlich, weil das darin beschriebene Portfoliomanagement für den durchschnittlichen Verbraucher in keiner Weise nachvollziehbar sei. Es sei nicht erkennbar, auf Basis welcher konkreten Parameter das Portfolio des Versicherungsnehmers verwaltet werde. Zudem beinhalte die Klausel eine vollkommene Überwälzung des Veranlagungsrisikos auf den Kläger.
[28] 2.2 Unrichtig ist zunächst die Behauptung der Revision, wonach keine Feststellungen vorliegen, dass dem Kläger mögliche Anlagerenditen prognostiziert und Wahrscheinlichkeitenbandbreiten dargestellt worden seien. Das Erstgericht erklärte die Modellrechnung (Beilage ./4) vielmehr zum Urteilsbestandteil. Diese Modellrechnung wurde dem Kläger vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt und enthält sowohl die „80 % Bandbreite“ der Fondsperformance als auch Renditeprognosen, die auf verschiedenen Annahmen der Steigerung des Portfolios beruhen.
[29] 2.3 Es liegt zweifellos ein kompliziertes Anlageprodukt vor, bei dem der Versicherer aufgrund individueller Vorgaben des Versicherungsnehmers zunächst ein Portfolio zusammenstellen und dann an äußere Umstände wie die Marktentwicklung über eine Laufzeit von 25 Jahren anpassen muss, um die Renditeerwartung des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
[30] Ausgehend von den unter dem Punkt „Allgemeines“ vorangestellten Grundsätzen ist den – die Transparenz der in Rede stehenden Klausel bejahenden – Vorinstanzen und nicht der Gegenmeinung des Revisionswerbers beizupflichten. Entgegen dessen Ansicht wird der den Maßstab bildende durchschnittlich verständige, am Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling interessierte Verbraucher, der die Klausel in Zusammenschau mit der Modellrechnung aufmerksam durchliest, über das Wesen des Portfoliomanagements und die wesentlichen Grundsätze auf denen die Veranlagungsentscheidungen basieren, möglichst verständlich und in gebotener, verarbeitbarer Kürze richtig und ausreichend unterrichtet. Die vom Versicherer gewählten Vereinfachungen sind dabei der Verständlichkeit zuträglich. Sie sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Verwendung der einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer weniger geläufigen Begriffe, liegt dies hier doch in der Natur der Sache und ist dementsprechend unumgänglich.
[31] 2.4 Es ist auch von keiner gröblichen Benachteiligung oder einer Missbräuchlichkeit dieser Klausel auszugehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nämlich erkennen, dass das Portfoliomanagement nicht willkürlich durch den Portfoliomanager erfolgen, sondern sich nach den ausdrücklich genannten anerkannten Kriterien der Portfoliooptimierung und des vom Verbraucher gewählten Risikomodells richten wird. Auch darin, dass dem Versicherungsnehmer kein Erfolg garantiert wird, kann keine gröbliche Benachteiligung erblickt werden. Es ist vielmehr jedem Kapitalanlagegeschäft – und damit auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung – inhärent, dass das Investment der Volatilität der Kapitalmärkte unterworfen ist und daher eine bestimmte Rendite seriöserweise nicht garantiert werden kann. Inwiefern die Klausel einen unzulässigen Haftungsausschluss iSd § 6 Abs 1 Z 9 KSchG begründen soll, bleibt unerfindlich.
[32] 3.1 Im Zusammenhang mit der Klausel 3 beanstandet die Revision, dass der Kläger für die „nicht näher spezifizierten Leistungen“ der Beklagten aus dem Titel des ALM ein gesondertes Entgelt zu leisten hat. Die Beklagte dürfe monatlich 0,2 % pA des aktuellen Fondswerts entnehmen.
[33] 3.2 Eine Intransparenz dieser Klausel ist nicht zu erkennen. Aus dem Wortlaut der Klausel folgt für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig, dass die Zusatzkosten zu jedem Monatsersten berechnet werden und 0,2 % pA des an diesem Tag aktuellen Fondswerts ausmachen. Es ist auch nicht nach § 879 Abs 3 ABGB zu beanstanden, dass für diese Variante des (individuellen) Portfoliomanagements ein (zusätzliches) Entgelt zustehen soll. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 1 Z 4 oder § 934 ABGB bestehen nicht.
[34] 4.1 Der Kläger meint weiters, es bleibe unklar, welcher Teil der Versicherungsprämie überhaupt veranlagt werde bzw welche Kosten der Prämie entnommen würden. Hier müsse sich der Verbraucher notwendige Informationen aus dem Vertrag erst „zusammensuchen“, was dem Transparenzgebot widerspreche.
[35] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Querverweis in einem Klauselwerk an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG (RS0122040). Die Auffindung muss allerdings durch einen unmittelbar zielführenden auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweis ermöglicht werden. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden (RS0122040 [T3]).
[36] 4.3 Im vorliegenden Fall erklärt Art 6.2. AVB auch für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich, dass die Prämie „nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, der Risikoprämie sowie der Kosten gemäß dem [...] ausgewählten Investmentkonzept dem entsprechenden Investmentfonds“ zugeführt wird. Die Klausel spezifiziert zwar nicht ausdrücklich, dass sie sich auf Art 7 AVB bezieht. Diese Bestimmung folgt jedoch unmittelbar nach und legt sodann unter der Überschrift „Kosten und Gebühren“ die Kostenpunkte im Einzelnen dar. Art 2 BVB spricht sodann ausdrücklich davon, dass die Kosten für S* Navigator „zusätzlich zu den in den AVB angeführten Kosten“ entnommen werden. Damit ist ausreichend klargestellt, dass von den Prämien die Kosten im Sinn der Art 7 AVB und 2 BVB abgezogen werden.
[37] Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ausreichend klargestellt, dass die Kosten aus Art 7 AVB jedenfalls anfallen, während die Kosten nach Art 2 BVB nur entstehen, wenn der Versicherungsnehmer die Variante des individuellen Asset Liability Modeling wählt. Dass für ein auf individuelle Vorgaben zugeschnittenes Portfoliomanagement höhere Kosten anfallen, ist einem durchschnittlichen Verbraucher nachvollziehbar. Eine „Überschneidung“ von Entgelten und damit vergüteten Dienstleistungen kann nicht erkannt werden.
[38] 4.4 Soweit der Kläger argumentiert, die AVB würden der Beklagten erlauben, ein beliebiges Entgelt zu lukrieren und die von ihr zu erbringende Leistung einseitig festzulegen, weshalb ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorliege, gibt er insbesondere Art 7 AVB nur unvollständig wieder. Die darin angeführten Kosten sind nämlich in weiterer Folge im Einzelnen näher geregelt. So ist die Berechnungsweise der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos in Art 7.2 AVB festgelegt. Die Abschlusskosten werden in den ersten fünf Jahren ab Beginn des Versicherungsvertrags mit maximal 1,5 % der Prämiensumme pro Jahr bestimmt (Art 7.4 AVB). Die jährlichen Verwaltungskosten sind nach Vertragslaufzeit prozentuell gestaffelt (Art 7.5 AVB). Dass die anfallenden Kosten nicht ausreichend transparent dargestellt sind, zeigt der Kläger nicht auf. Zusätzlich kann der Versicherungsnehmer anhand der Modellrechnung (mit „Null‑Performance“) nachvollziehen, welcher Teil der Prämie „veranlagt“ wird, also was dem Deckungsstock zum Ankauf von Wertpapieren zufließt (Beilage ./4 Seite 2). Darauf weist Klausel 7.1 AVB auch ausdrücklich hin.
[39] Es liegt somit kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB vor. Von einem einseitigen Preiserhöhungs- und Leistungsbestimmungsrecht (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 6 Abs 2 Z 3 KSchG) der Beklagten kann nicht gesprochen werden. Aus welchem Grund die AVB in diesem Punkt gegen § 864a ABGB verstoßen sollen, legt die Revision nicht dar.
[40] IV. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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