OGH 7Ob230/08m

OGH7Ob230/08m13.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2008, GZ 5 R 11/08m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 11 Cg 144/07z-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheidungen (zu Klausel 3, 9, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23 und 24) - insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:

... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (1.1. letzter Satz)

... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)

Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)

... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)

Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)

Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)

Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)

Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)

... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)

Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)

Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. ... (8.1.)

Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (8.4.)

Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (9.1.)

Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (9.2.)

... Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (9.3.)

Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (9.5.)

Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (10.2.)

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (11.)

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (12.1. letzter Satz)

2. Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen, sie sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart worden seien:

Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (1.2. Satz 1 und 5)

Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (3.2.)

Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (7.1.)

Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (8.3.)

Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (13.1.)

wird abgewiesen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, Punkt 1. und 3. des Urteilsspruchs binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teiles der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.569,76 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 348,37 EUR an USt und 479,53 EUR an Barauslagen), die mit 1.993,62 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 255,22 EUR an USt und 462,33 EUR an Barauslagen) und die mit 901,63 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 136,65 EUR an USt und 81,76 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte verwendet in Leasingverträgen mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unter anderem folgenden unstrittigen Inhalt aufweisen. Die fortlaufende, in Klammer gesetzte Bezifferung der Klauseln (zum Beispiel: Klausel 1) folgt unabhängig von ihrer Bezeichnung in der Systematik der AGB (zum Beispiel: 1.1.) der Aufzählung in der Klage und wird zur Vermeidung von Missverständnissen in der vorliegenden Entscheidung beibehalten. Die angefochtenen (Teile der) Klauseln sind unterstrichen wiedergegeben:

1. Mietzeit

1.1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Fahrzeugübernahme oder am Tag der Kfz-Zulassung auf den Mieter, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt. Der Tag des Vertragsbeginns zählt in der Folge als Stichtag, mit dem ein neuer Mietmonat beginnt.

Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (Klausel 1)

1.2. Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (Klausel 2)

1.3. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.

2. Auslieferung, Fahrzeughaltung

2.1. ... Der Typenschein bleibt beim Vermieter, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. ...

2.2. Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (Klausel 3)

3. Miete und Kosten

3.1. Die erste Miete ist bei Mietbeginn an die Lieferfirma zu zahlen, ebenso die vereinbarte Mietvorauszahlung und/oder Kaution. Die weiteren Mieten müssen jeweils am 15. der Folgemonate beim Vermieter eingelangt sein.

Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (Klausel 4)

3.2. Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (Klausel 5)

...

3.4. Wird eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Miete über die Dauer des Kündigungsverzichts fortgesetzt, entfällt der Abzug aus geleisteter Mietvorauszahlung. Vom Mieter ist sodann der volle Nettomietzins zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Versicherungsprämie zu bezahlen.

4. Gewährleistung

4.1. Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben.

5. Fahrzeugbenutzung

5.1. Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart.

5.2. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (Klausel 7)

5.3. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (Klausel 8)

...

6. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter übernimmt die Sachgefahr für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges und haftet dem Vermieter auch ohne eigenes Verschulden im Fall des Diebstahls, der Beschädigung, des Verlustes und des Untergangs des Fahrzeuges. (Klausel 10)

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, hievon umgehend den Vermieter zu verständigen, die nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Schadensanzeigen zu erstatten und alle zur Klärung des Sachverhalts nötigen Angaben zu machen. Die Rechtsverfolgung gegen Verursacher oder Versicherungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. (Klausel 11)

7. Versicherungen

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (Klausel 13)

...

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn ...

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. (Klausel 15)

...

8.3. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (Klausel 16)

Unverbrauchte Mietvorauszahlungs- oder Kautionsbeträge sind dem Mieter gutzubringen.

8.4. Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (Klausel 17)

9. Rückgabe des Mietfahrzeuges

9.1. Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (Klausel 18)

9.2. Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (Klausel 19)

9.3. Der Zustand des Fahrzeuges wird bei Rücklangen geprüft und protokollarisch festgehalten. Der Mieter ist berechtigt, eine Gleichschrift des Protokolls zu verlangen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (Klausel 20)

...

9.5.Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (Klausel 21)

10. Ankauf des Mietfahrzeuges

10.1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug nach Vertragsende (bei bestimmter Vertragsdauer) bzw. nach Ablauf der Zeit seines Kündigungsverzichts (bei unbestimmter Vertragsdauer) um den vorstehend genannten Restwert zzgl. Mehrwertsteuer anzukaufen, soferne alle bis dahin entstandenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Kaufpreis bei der Lieferfirma erlegt wurde. ...

10.2. Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (Klausel 22)

11. Datenschutz

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (Klausel 23)

12. Belehrung gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

...

§ 3 (1) ... Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (Klausel 24)

...

13. Schlussbestimmungen

13.1. Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (Klausel 25) …"

Die Klägerin verlangte in ihrem Urteilsbegehren, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung der 23 (unterstrichenen) Klauseln in AGB, welche sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde lege, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu untersagen und sie ferner zur Unterlassung der Berufung auf die vorstehend genannten Klauseln zu verpflichten, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien. Weiters verlangte die Klägerin die Erteilung der Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, die in den Verträgen verwendeten Termini „Mieter" und „Vermieter" sagten nichts darüber aus, welcher Vertragstyp vorliege, weil sich dies nach den vereinbarten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien richte. Die Beklagte schließe keine Operating-Leasing-Verträge ab, sondern es entspreche der von der Klägerin beanstandete Vertrag dem mittelbaren Finanzierungsleasing, das weder dem Kaufvertragsrecht noch dem Mietvertragsrecht zu unterstellen sei. Dieser Vertragstyp sei als „Gebrauchsüberlassung sui generis" zu qualifizieren, weshalb nach herrschender Ansicht ein eigenständiges Gewährleistungs- und Gefahrtragungsregime zu Grunde gelegt werde und wesensimmanent sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in den AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Klauseln 2, 3, 4, 7, 9, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 25 und/oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und ferner zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien.

Das Mehrbegehren betreffend die Klauseln 1, 5, 6, 8, 12, 13, 16 und 22 wurde abgewiesen. Weiters ermächtigte das Erstgericht die Klägerin, den Urteilsspruch im Umfang der Klagsstattgebung zu veröffentlichen.

Zu den Klauseln 10 und 11 vertrat das Erstgericht die Auffassung, sie seien zwar Gegenstand des wechselseitigen Parteienvorbringens gewesen, nicht jedoch Inhalt des Urteilsbegehrens. Darüber sei daher nicht abzusprechen gewesen. Dem entsprechend finden die beiden Klauseln im Urteilsspruch keine Erwähnung; dennoch hielt der Erstrichter in der Urteilsbegründung kurz fest, die beiden Klauseln seien nicht nichtig. Das Unterlassen einer spruchmäßigen Entscheidung blieb von den Parteien ohne jede Beanstandung, es wurde weder ein Ergänzungsantrag gestellt, noch eine Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gerügt. Die beiden Klauseln haben daher bei den weiteren Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. Selbst wenn man sich nämlich der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht anschließen und von einer unvollständigen Erledigung des Klagebegehrens ausgehen wollte, hätte das Unterbleiben seiner Geltendmachung zur Folge, dass dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RIS-Justiiz RS0042365 [T2]).

Über Berufung beider Parteien, denen es jeweils teilweise Folge gab, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil teilweise ab, indem es der Klage weiters zu den Klauseln 1, 8, 12 und 22 stattgab, während es zur Klausel 2 klagsabweisend entschied. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand der Berufung der Klägerin mit über 20.000 EUR, jenen der Berufung der Beklagten mit 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigend und ließ in beiden Fällen die ordentliche Revision zu, weil die beanstandeten Klauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden seien und die AGB aufgrund der Bedeutung des Finanzierungsleasings für einen größeren Verbraucherkreis relevant seien.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich Revisionen beider Parteien; jene der Klägerin strebt den Erfolg der Klage auch für die Klauseln 2, 5, 6 und 16 an, jene der Beklagten beantragt die Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung auch zu den Klauseln 1, 4, 7, 8, 12, 17, 22 und 25. Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig.

I. Voranzustellen sind nachstehende, für sämtliche Klauseln maßgebende Grundsätze im Verbandsprozess, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch relevant sind:

I.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen alle gesetz- und sittenwidrigen Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern. Er ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des § 879 ABGB) beschränkt. Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein; damit werden die klageberechtigten Institutionen in die Lage versetzt (unabhängig vom Tätigwerden der an sich zuständigen Verwaltungsbehörden), Verstößen (auch) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Rahmen von Zivilgerichtsverfahren entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0122044 = 7 Ob 233/06z; Erl 744 BlgNR 14. GP 42; Kathrein in KBB² § 28 KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann³ §§ 28 - 30 ff KSchG Rz 10; Krejci in Rummel³ §§ 28 - 30 KSchG Rz 12; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 28 KSchG Rz 8). § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Unterlassungsklage ist berechtigt, wenn der Unternehmer durch seine gesetzwidrige Praxis die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt (4 Ob 221/06p).

I.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676). Gröbliche Benachteiligung ist aber auch anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T4]).

I.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8], RIS-Justiz RS0115219 [T9]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219 [T14]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217 [T12] = RIS-Justiz RS0115219 [T12]). Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]).

I.4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0016590 [T1, T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ II/4 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN; Kathrein in KBB² § 28 KSchG Rz 5; Bollenberger in KBB² § 879 ABGB Rz 26 mwN).

II. Zur Revision der Beklagten:

II.1. Zu Klausel 1 (Punkt 1.1. letzter Satz der AGB):

„Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten."

Die Klägerin führte in der Klage aus, die beanstandete Klausel sei sittenwidrig, weil der Leasingnehmer unverhältnismäßig mit einem Benützungsentgelt belastet werde. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, das Benützungsentgelt für einen ganzen Monat zu leisten, obwohl ein entsprechend verhältnismäßiger Anteil ohne weiteres bestimmt werden könne.

Die Beklagte replizierte, anstelle des Wortes „Monat" scheine in den neuen Vertragstexten die Bezeichnung „Mietmonat" auf, sodass die Klausel zulässig sei. Sie sei seit jeher von der Beklagten so gehandhabt worden, dass der erste Tag der Mietzeit der Stichtag für den Beginn eines Mietmonats sei und das Benützungsentgelt für Mietmonate zu bezahlen sei. Es handle sich nur um eine Klarstellung zu Punkt 1.2. der AGB, wonach die Kündigungsfrist einen Monat betrage und die Kündigung jeweils zum Ende eines Mietmonats erfolgen müsse. Damit werde klargestellt, dass bei Rückgabe des Leasingobjekts während eines laufenden Mietmonats dennoch die Leasingrate für den gesamten Mietmonat bezahlt werden müsse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab. Die Festsetzung von Mindestentgeltsperioden sei bei Dauerrechtsverhältnissen üblich und die festgesetzte Periode sei nicht unüblich lange.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung in diesem Umfang Folge. Die Bestimmung 1.2. der AGB (Klausel 2) sehe für die Beendigung des Vertrags durch ordentliche Kündigung jeweils eine Monatsfrist vor, sodass sich in diesem Zusammenhang die Frage einer Aliquotierung des monatlichen Entgelts nicht stelle. Die kundenfeindlichste Auslegung führe zum Ergebnis, dass auch im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung - ungeachtet durch wen die Kündigung erfolge - unabhängig von dem Zeitpunkt der erfolgten Beendigung des Vertrags die Entrichtung der gesamten Monatsmiete als bedungen anzusehen sei. Die Belastung mit Miete oder Benützungsentgelt für den Restmonat nach berechtigter Vertragsbeendigung sei insbesondere bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Leasingnehmers sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb die Bestimmung entgegen der Ansicht des Erstgerichts gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße.

Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, weil diese Bestimmung den Fall einer Auflösung des Vertrags weder ex tunc noch aus wichtigem Grund regle, sondern ausschließlich regle, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht unberechtigt vorzeitig zurückgeben und nur die aliquote Miete für das letzte Monat bezahlen könne. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibe schon nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt, sodass keine Gefahr drohe, der Leasingnehmer werde über die Vertragsbeendigung hinaus belastet. Punkt 1. der AGB sei auch mit „Mietzeit" übertitelt und betreffe im Wesentlichen die Dauer des Vertragsverhältnisses, während Punkt 8. der AGB Regelungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung enthalte. Schon diese Systematik verbiete bei kundenfeindlichster Auslegung die Ansicht des Berufungsgerichts.

Demgegenüber weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass die Klausel wegen Punkt 1.2. der AGB nur für jene Fälle Bedeutung haben könne, in denen das Vertragsverhältnis nicht durch Zeitablauf oder ordentliche Kündigung geendet habe, daher bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, allenfalls auch bei Rücktritt mit Wirkung ex tunc, zum Tragen komme. Bei kundenfeindlicher Auslegung müsse nämlich angenommen werden, dass die Klausel ungeachtet der darin erwähnten „Miete" auch ein Benützungsentgelt regeln wolle, weil sie bei regulärer Beendigung zum Ende eines Mietmonats gar keinen Anwendungsbereich habe. Selbst wenn das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt bleibe, werde der Leasingnehmer dennoch für jeden begonnenen Mietmonat mit der vollen Miete belastet. Auch die Betitelung des Punktes 1. der AGB mit „Mietzeit" ändere daran nichts.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach Punkt 1.2. der AGB endet das Mietverhältnis entweder durch Ablauf der vereinbarten Zeit, die sich nach der bestimmten Anzahl von Monaten richtet, oder durch (soweit zulässig) ordentliche Kündigung, die zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen hat. In beiden Fällen ist daher ein Vertragsende, das nicht auf das Ende eines Mietmonats fällt, undenkbar; eine Bestimmung wie der beanstandete letzte Satz des Punktes 1.1. der AGB, die offensichtlich ein Vertragsende unterstellt, das nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfällt, sondern davor eintritt, kann daher für die Fälle des Punktes 1.2. der AGB gar keinen Anwendungsbereich finden. Für die Interpretation der Beklagten, damit werde klargestellt, dass die unberechtigte Rückgabe des Leasingobjekts während eines Mietmonats (also nicht die vorzeitige Beendigung des Vertrags, sondern der Nutzung des Leasingobjekts) nicht zur aliquoten Kürzung der (letzten) Miete berechtige, fehlt es an jeder Grundlage im Wortlaut der Klausel.

Ihren Anwendungsbereich hat die Klausel jedoch (jedenfalls) bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, die ja im Punkt 1.3. der AGB angesprochen wird. Außerordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund führen nämlich nach herrschender Ansicht jederzeit - also unabhängig von Termin und Frist - zu deren Auflösung und können daher zur Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats führen. Die Betonung des (ohnehin anerkannten) Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund steht daher nicht im Widerspruch zur beanstandeten Klausel, sondern verleiht ihr erst Sinn. Da sie den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags betrifft, steht ihre Einordung im Punkt 1. der AGB weder im Gegensatz zu dessen Titel „Mietdauer" noch verstößt sie störend gegen die Systematik der AGB. Eine (ebenso) denkbare Aufnahme in den Punkt 8. der AGB (insbesonders unter Punkt 8.3) vermag daran nichts zu ändern.

Schließlich ist die Beklagte an ihre Argumentation in der Revision zu Klausel 12 (Punkt 6.3. der AGB) zu erinnern, der Vertrag ende mit Eintritt des Ereignisses Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts, was zweifellos nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfallen muss; diesfalls käme die beanstandete Bestimmung ebenfalls zur Anwendung.

Im Fall der Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats wäre nach der Klausel dennoch die Miete für den ganzen Mietmonat zu bezahlen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür vermochte die Beklagte nicht zu nennen, sie ist auch nicht erkennbar. Zieht man den denkbaren Fall in Betracht, dass das Vertragsende bei der dargestellten Konstellation auch auf den ersten Tag eines (neuen) Mietmonats fallen kann, so muss die Verpflichtung des Leasingnehmers zur ungekürzten Leistung der vollen Monatsmiete im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert werden. Ob - wie die Klägerin aufzeigt - die Klausel auch allenfalls nach einer Vertragsauflösung ex tunc zu leistendes Benützungsentgelt erfasst, ist daher gar nicht wesentlich.

Die Revision der Beklagten erweist sich daher in diesem Punkt als unberechtigt.

II.2. Zu Klausel 4 (Punkt 3.1. letzter Satz der AGB):

„... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt."

Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, wonach in auffälliger Weise auf den Umstand hinzuweisen sei, wenn für Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht minderten, keine Verzinsung erfolge. Die Anführung dieses Umstands in den AGB genüge dieser Bestimmung selbst dann nicht, wenn durch Fettdruck die Auffälligkeit im Vergleich zum Normaldruck nicht wesentlich gesteigert werde. Überdies werde hiedurch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen, weil der Einbehalt der Zinsen der vom Leasingnehmer erlegten Kaution sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagte replizierte, ab 1. Oktober 2007 sei die betreffende Bestimmung in den AGB fett und in doppelter Schriftgröße gedruckt und es finde sich im Antragsformular an der die Kaution betreffenden Stelle ein entsprechender Hinweis auf die Bestimmung in den AGB, womit jedenfalls ein rechtskonformer Zustand hergestellt worden und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, sollte die Gestaltung in der alten Version der AGB (Fettdruck in normaler Schriftgröße) als nicht auffällig genug erachtet werden. Inhaltlich sei die in der VerbrKrVO vorgeschriebene Bestimmung falsch, weil die Kaution ebenso wie eine Mietvorauszahlung die Gesamtinvestitionskosten reduziere, auf deren Basis allein die Berechnung der Leasingraten erfolge, sodass der Leasinggeber „auch nur für die Verfügung für die Bereitstellung dieser Mittel ein Entgelt" erhalte.

Das Erstgericht begründete die Untersagung dieser Klausel mit § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO. Die Vereinbarung der Nichtverzinsung von Konsumentengeldern dürfe schon wegen mangelnder Auffälligkeit nicht in den AGB enthalten sein.

Die Beklagte führte in ihrer Berufung aus, diese Ansicht sei nicht haltbar. Zudem fehlten Feststellungen darüber, in welcher Form die beanstandete Klausel im Text aufscheine und ob ein Hinweis in anderen Bestandteilen des Vertrags enthalten sei.

Auch in der Berufungsbeantwortung wurde ein sekundärer Feststellungsmangel wegen fehlender Feststellungen zum unauffälligen Erscheinungsbild des kritisierten Hinweises gerügt.

Das Berufungsgericht versagte der Berufung der Beklagten einen Erfolg in diesem Punkt. § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO nehme durch die Verpflichtung zum auffälligen Hinweis zwar Einfluss auf die äußere Form der vereinbarten Zinsenlosigkeit bestimmter Zahlungen des Verbrauchers, sage jedoch nichts zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung generell oder im Einzelfall aus, die hier zu bejahen sei. Der seitens des Leasingnehmers zu zahlende Betrag sichere als Haftungsfonds die Interessen des Leasinggebers, ohne dass dem Leasingnehmer dafür eine äquivalente Gegenleistung gebühre. Es sei - schon mangels eines nachvollziehbaren diesbezüglichen Vorbringens - kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb im Fall der Rückausfolgung dem Leasingnehmer ausnahmslos kein aus diesem Betrag erzielter oder erzielbarer wirtschaftlicher Vorteil gebühren sollte, sondern von einem solchen der durch die bloße Erlegung ohnehin - im Sinn seiner Sicherstellungsinteressen - begünstigte Leasinggeber profitieren sollte. Das gelte auch für eine allfällig nicht verbrauchte Mietvorauszahlung.

In ihrer Revision macht die Beklagte geltend, es fehle an notwendigen Feststellungen für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts; sie habe in erster Instanz behauptet, dass die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten seien. Eine Rüge dieser sekundären Feststellungsmängel sei in der Berufung unterlassen worden, weil das Erstgericht die Untersagung anders begründet habe. Bei entsprechenden Feststellungen wäre klar, dass die Nichtverzinsung keine Sittenwidrigkeit verwirklichen könne, weil der Erlag von Kaution und Mietvorauszahlung im Ergebnis mit einer Anzahlung vergleichbar sei.

Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Rechtsansicht des Erstgerichts sei zutreffend. Wegen des Zwecks des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, den Verbraucher vor nachteiligen, in den AGB versteckten Bestimmungen zu schützen, sei die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Klausel zu fordern. Mangels Offenlegung der Kalkulation der Beklagten seien ihre dazu erhobenen Behauptungen jeder Überprüfung entzogen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Zweck des § 3 Abs 1 VerbKrVO erübrigt sich, weil das Berufungsgericht zutreffend von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers durch die strittige Klausel ausgegangen ist:

Vom Obersten Gerichtshof wurde nämlich schon eine Klausel in AGB, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, als gröblich benachteiligend beurteilt (8 Ob 110/08x = RIS-Justiz RS0016590 [T16]). Das hat auch für die hier nach Punkt 3.1. der AGB bei Mietbeginn zu leistende Kaution und Mietvorauszahlung zu gelten. Die Rechtfertigung der Beklagten, die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten seien alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten, ist für einen Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar und geht mangels Offenlegung aus der die Nichtverzinsung festlegenden Klausel auch nicht hervor.

Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB, worauf sich die Klägerin auch ausdrücklich berufen hat.

II.3. Zu Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB):

„Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart." (5.1.)

„Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." (5.2.)

Die Klägerin erachtet die Bestimmung wegen Einseitigkeit als gröblich benachteiligend, weil eine Mehrnutzung des Leasingobjekts zwar zu einem Ausgleichsanspruch des Leasinggebers führen soll, eine verminderte Nutzung jedoch keine Auswirkungen auf das Leasingentgelt zugunsten des Leasingnehmers zeitige.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Klausel sachlich gerechtfertigt, weil die Kalkulation beim Finanzierungsleasing auf dem zu erwartenden Restwert des Fahrzeugs am Ende der Grundmietdauer basiere, welcher nur zutreffe, wenn eine bestimmte Kilometerleistung nicht überschritten werde. Andernfalls sei ein Ausgleich für den reduzierten Verkehrswert zu leisten. Eine geringere Kilometerleistung steigere den Verkehrswert, wenn überhaupt, nur sehr unwesentlich.

Das Erstgericht erblickte einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, da eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Mehr- und Minderkilometer nicht ersichtlich sei.

In ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt fest.

In der Berufungsbeantwortung wird darauf hingewiesen, dass der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs entscheidenden Einfluss auf seinen Wert habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ergebnis des Erstgerichts. Zwar erscheine das Anliegen des Leasinggebers gerechtfertigt, für den Fall des übermäßigen Fahrgebrauchs des Leasingfahrzeugs, welcher den Wert desselben beeinträchtigen und aus diesem Grund die kalkulierte Wirtschaftlichkeit des Vertrags zum Nachteil des Leasinggebers unter Umständen wesentlich beeinflussen könne, einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Die Berufung enthalte jedoch kein überzeugendes Argument, weshalb dieselbe Überlegung nicht auch dem Leasingnehmer zugute kommen sollte, der durch besonders sparsamen bzw schonenden Gebrauch des Leasingobjekts dem Leasinggeber einen entsprechenden Vorteil durch Rückstellung eines Fahrzeugs verschaffe, das einem geringeren als dem kalkulierten Wertverlust unterlegen sei. Die Frage, ob die Reduktion des Entgelts im Fall von Minderkilometern in demselben Verhältnis stehe wie die Entschädigung bei gefahrenen Mehrkilometern, könne dahinstehen, weil lediglich darüber abzusprechen sei, ob die gänzliche Nichtberücksichtigung von Minderkilometern im Gegensatz zur vereinbarten Abgeltung der Mehrkilometer gerechtfertigt sei. Die vertraglich vorgesehene Ungleichbehandlung sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, zumal diese im Extremfall dazu führe, dass ein nicht gefahrenes KFZ bei der Abrechnung einem durchschnittlich viel gefahrenem gleichgehalten werde, während eine Überschreitung der kalkulierten Kilometeranzahl bereits um mehr als 10 % durch den Leasingnehmer auszugleichen sei.

Die Revision der Beklagten besteht darauf, es sei nicht zu rechtfertigen, dem Leasinggeber das Risiko über den Umfang des Gebrauchs des Leasingobjekts während der Leasingdauer auch nur teilweise aufzuerlegen. Es würde dies die Kalkulation „völlig über den Haufen werfen" und zu einer flächendeckenden Verteuerung von Leasingfinanzierungen führen. Der Leasingnehmer habe ohnehin das Recht des Erwerbs des Fahrzeugs nach Vertragsablauf zum vereinbarten Restwert und könne sich damit durch spätere Verwertung den finanziellen Vorteil, mit dem der Markt die geringere Laufleistung honoriere, sichern.

In der Revisionsbeantwortung wird weiter verlangt, es müsse auch dem Leasingnehmer zu Gute kommen, wenn er durch besonders sparsamen und schonenden Gebrauch des Leasingobjekts eine Werterhöhung im Verhältnis zum kalkulierten Restwert herbeiführe.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu prüfen ist im vorliegenden Kontext nicht die Frage, ob die im Punkt 5.1. vorgesehene Verpflichtung zur Abgeltung von - gegenüber dem im Vorhinein festgelegten Ausmaß - Mehrkilometern gröblich benachteiligend ist, sondern, ob dies für den gleichzeitigen Ausschluss der Vergütung von Minderkilometern zugunsten des Leasingnehmers laut Punkt 5.2. gilt. Das ist zu bejahen, weil eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Leasingvertragspartner weder von der Beklagten aufgezeigt werden konnte noch sonst erkennbar ist:

Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (RIS-Justiz RS0120830 [T1]). Beim - den hier zu beurteilenden AGB zugrunde liegenden - Teilamortisationsleasing (Restwertleasing) ist die (ungeachtet der typisierenden Vertragsbezeichnung) angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt (RIS-Justiz RS0120830 [T5]). Es ist daher sachlich nachvollziehbar, wenn die Beklagte bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden - bei der der Leasingnehmer nicht dafür haftet, dass bei der Verwertung des Fahrzeugs nach Ende der Grundmietdauer (das heißt nach Ablauf des Kündigungsverzichts) ein Erlös in Höhe des kalkulierten Restwerts erzielt wird, und bei der der Leasingnehmer auch nicht verpflichtet ist, das Auto um den Restwert auf Verlangen des Leasinggebers zu kaufen (sogenanntes Andienungsrecht) - für einen gegenüber der vereinbarten Kilometerleistung erhöhten Gebrauch des Fahrzeugs, der sich auf dessen Restwert negativ auswirken kann, einen (pauschal berechneten) Ausgleich vereinbart. Nicht schlüssig ist allerdings, warum im umgekehrten Fall von (nicht unerheblichen) Minderkilometern, für den die Beklagte zumindest im Zweifel eine Erhöhung des Restwerts zugesteht (weshalb sich Feststellungen dazu erübrigten), eine Divergenz des kalkulierten zum tatsächlichen Restwert - nur zu Lasten des Leasingnehmers - unbeachtet bleiben sollte. Schließlich ist es in keiner Weise zu rechtfertigen, dass der Leasingnehmer nur die negativen Abweichungen der Kalkulation von der Realität tragen, nicht jedoch von positiven Entwicklungen profitieren soll. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Notwendigkeit einer geänderten, mit unerträglicher Unsicherheit belasteten Kalkulation, wäre sie verpflichtet, einen Teil des vereinnahmten Entgelts zurückzuzahlen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es steht ihr eine solche geänderte Kalkulation ja frei; es ist auch nicht erkennbar, worin die besondere Unsicherheit der (auch) um dieses Kriterium ausgeweiteten Kalkulation liegen soll. Der nachträglichen Rückzahlungspflicht des Leasinggebers entspricht spiegelbildlich eine zusätzliche Zahlungspflicht des - ebenso zur Kalkulation für die Zukunft gezwungenen - Leasingnehmers nach Vertragsende, sodass ein Grund für die Ungleichbehandlung auch aus dieser Sicht nicht abzuleiten ist.

Die Vereinbarung einer begrenzten Kilometerleistung steht dem nicht entgegen, weil der Umfang der in Zukunft mit dem geleasten Fahrzeug zurückgelegten Kilometer von einer Vielzahl von veränderlichen und nicht zu beeinflussenden Faktoren (zum Beispiel: Zweck der Nutzung, Entfernung zum Arbeitsplatz, Krankheit etc) abhängt und sich eine ex ante vorgenommene Einschätzung deshalb leicht und unverschuldet als unzutreffend erweisen kann. Die nachteiligen Konsequenzen aus diesen Unwägbarkeiten allein dem Leasingnehmer aufzubürden, ohne ihn an einer (unerwartet) positiven Entwicklung teilhaben zu lassen, ist keinesfalls sachlich zu rechtfertigen.

Der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit des Leasingnehmers, den Überhang des tatsächlichen gegenüber dem vereinbarten Restwert durch Erwerb und Verwertung des Leasingobjekts zu lukrieren, übersieht, dass die vorliegenden AGB den Leasingnehmer zur Abgeltung der Mehrkilometer unabhängig davon verpflichten, ob sich diese bei der Verwertung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber auswirken oder nicht; auch für eine solche Ungleichbehandlung besteht nicht der geringste Anlass, zumal die Verwertung für den gewerbsmäßig agierenden und ständig damit befassten Leasinggeber in der Regel leichter (und zu besseren Konditionen) zu bewerkstelligen sein wird als für den Leasingnehmer.

Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt auch vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. Das ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall, weshalb sich die Beurteilung der Vorinstanzen als zutreffend erweist.

Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass Punkt 5.1. der AGB auch als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen ist, weil er nicht erkennen lässt, ob das Überschreiten der Toleranzgrenze die Pflicht zur Abgeltung von Mehrkilometern nur darüber hinaus zur Folge hat oder weiters die Pflicht zur Abgeltung auch der innerhalb der Toleranzgrenze liegenden Mehrkilometer normiert werden soll.

Die Revision muss daher in diesem Punkt erfolglos bleiben.

II.4. Zu Klausel 8 (Punkt 5.3. der AGB):

„Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter."

Die Klägerin sieht in der beanstandeten Klausel einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Sämtlichen Erhaltungsaufwand auf den Leasingnehmer zu überwälzen, sei im Hinblick darauf, dass das Operating-Leasing dem Mietvertrag nahestehe und unter Beachtung des § 1096 ABGB gröblich benachteiligend. Überdies verstoße die Klausel gegen § 9 KSchG, weil es sich bei § 1096 ABGB um eine Gewährleistungsbestimmung handle, welche nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass der Mieter die Reparaturen in einer Herstellervertragswerkstätte durchführen lassen müsse, sei wegen der damit verbundenen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit gröblich benachteiligend.

Die Beklagte verwies darauf, dass sie keine Operating-Leasingverträge schließe, die Gewährleistungspflicht des § 1096 ABGB daher nicht bestehe und sie hinsichtlich der verpflichtenden Reparaturen in einer Herstellerwerkstätte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Klausel 5 (Punkt 3.2. der AGB) ab.

Die Berufung der Klägerin verwies darauf, dass das Erstgericht den erhobenen Einwand betreffend die verpflichtende Reparatur in den Herstellervertragswerkstätten nicht beachtet habe und in der mündlichen Streitverhandlung außer Streit gestellt worden sei, die Beklagte habe bis zur Einbringung des Schriftsatzes ON 5 keine unbedingte Unterlassungserklärung abgegeben.

In der Berufungsbeantwortung verteidigte die Beklagte die verpflichtende Reparatur in den Herstellervertragswerkstätten mit dem berechtigten Interesse des Leasinggebers an der Erhaltung des Leasingobjekts und der fachgerechten Reparatur unter Verwendung von Originalteilen.

Das Berufungsgericht folgte der Klägerin. Der Standpunkt der Beklagten, andere als Herstellervertragswerkstätten seien nicht in der Lage, fachgerechte Reparaturen vorzunehmen, entbehre einer nachvollziehbaren Begründung und nehme dem Leasingnehmer die Möglichkeit, preislich günstigere oder aus anderem Grund von ihm bevorzugte Werkstätten zu beauftragen. Die beanstandete Klausel erweise sich in diesem Punkt jedenfalls als gröblich benachteiligend.

Die Revision der Beklagten verweist neuerlich auf das Sicherungsinteresse des Leasinggebers am Erhalt des vereinbarten Werts des Leasingobjekts, der der gesamten Kalkulation zugrunde liege, durch fachgerechte Reparaturen unter Verwendung von Originalersatzteilen.<Die Revisionsbeantwortung wendet ein, die Verpflichtung zur Reparatur in Herstellervertragswerkstätten lasse sich mit einem Sicherungsinteresse nicht rechtfertigen, sondern führe zur Bevorzugung bestimmter Werkstätten, die zumeist nicht bloß ein Naheverhältnis zum Hersteller, sondern auch zum Leasinggeber hätten. Außerdem überwälze die Klausel sämtliche Reparaturkosten auf den Leasingnehmer, ohne jene im Rahmen der Gewährleistung vom Leasinggeber vorzunehmenden auszunehmen, was einen Verstoß gegen § 9 KSchG darstelle.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Wortlaut der Klausel erfasst die Pflicht zur Beauftragung nur von Herstellervertragswerkstätten für alle Reparaturen am Leasingobjekt, ohne dass nach ihrem Umfang, ihrer Schwierigkeit, ihrer Bedeutung für den Fahrzeugwert oder sonstigen Kriterien unterschieden wird. Ob das - grundsätzlich nachvollziehbare - Interesse des Leasinggebers an der Sicherung des Werts des Leasingobjekts es rechtfertigt, dem Leasingnehmer die Durchführung diffiziler, umfangreicher oder zum Beispiel markenspezifische Spezialkenntnisse erfordernder Reparaturen ausschließlich in einer Herstellervertragswerkstätte aufzuerlegen, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil dies jedenfalls für unbedeutende und geringfügige Klein(st)reparaturarbeiten, die weder die Verwendung von Originalersatzteilen noch spezielle Fachkenntnisse erfordern (zum Beispiel Austausch von defekten Lampen der Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs, Ausbesserung minimaler Lackschäden oder Ähnliches), zu verneinen ist. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung des Punktes 5.3. sind aber auch solche Reparaturmaßnahmen von der Verpflichtung zur Beauftragung einer Herstellervertragswerkstätte erfasst, obwohl damit das ausschließlich von der Beklagten ins Treffen geführte Sicherungsinteresse am Wert des Leasingobjekts nicht zu begründen ist. Allein daraus resultiert eine sachlich nicht gerechtfertigte, gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers. Er wäre daran gehindert, selbst mit geringfügigen Reparaturen gewerblich befugte Fachwerkstätten am freien Markt, die nicht mit dem Hersteller des Leasingobjekts in vertraglicher Beziehung stehen (aber etwa preislich günstiger sind oder zu denen sich bereits eine Vertrauensbasis seitens des Leasingnehmers entwickelt hat) zu beauftragen oder eine allfällige Mitgliedschaft in einem Autofahrerklub zu nützen.

Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben; darauf, ob in der Klausel auch ein Verstoß gegen § 9 KSchG zu erblicken ist, kommt es nicht an.

II.5. Zu Klausel 12 (Punkt 6.3. der AGB):

„Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert."

Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel lasse den Leasingnehmer im Unklaren darüber, ob es sich bei Diebstahl, Untergang oder Verlust des Fahrzeugs um einen Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung handle, die den Leasingnehmer (laut Punkt 8.3. der AGB) überdies zur Bezahlung von 40 % der monatlichen Mietzinse verpflichte. Unklar sei auch, was unter dem unverbrauchten Teil der Mietzinsvorauszahlung zu verstehen sei.

Die Beklagte replizierte, es sei durch die Klausel klargestellt, dass der Leasingvertrag durch Untergang des Fahrzeugs ende und der Leasingnehmer verpflichtet sei, dem Leasinggeber den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, was der im Finanzierungsleasing erlaubten Überwälzung der Sachgefahr entspreche.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab und führte aus, eine Intransparenz sei aufgrund der notwendigen Regelung der Mietvorauszahlung und der Kaution im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags gegeben.

Die Berufung der Klägerin verwies unter anderem darauf, die AGB seien vom Unternehmer so zu gestalten, dass es keiner zusätzlichen Festlegung für den Einzelfall bedürfe.

Das Berufungsgericht änderte im Sinn einer Unterlassungsverpflichtung ab, weil die Klausel intransparent sei. Sie lasse offen, ob das Vertragsverhältnis mit dem Verlust des Fahrzeugs ende oder nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (auch wenn für die Beendigung des Vertrags der Umstand der Abrechnung durch Ersatz unter Anrechnung der Mietvorauszahlung und Kaution spreche). Selbst wenn man von einer Vertragsbeendigung ausgehe, sei nicht klargestellt, mit welchem Stichtag diese Abrechnung (Zeitpunkt des Verlusts/Untergangs oder dessen Meldung; Zeitpunkt der Bezahlung des Wiederbeschaffungswerts) zu erfolgen habe; weiters bleibe unklar, ob eine derart erzwungene verfrühte Beendigung des Vertrags der Regelung des Punkts 8. der AGB („Vorzeitige Vertragsauflösung") unterliege, der den Anwendungsbereich des Punkts 8.3. nicht ausdrücklich abschließend regle. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Folgerung nicht auszuschließen, der Verbraucher sei nicht nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts, sondern auch zur Bezahlung der Konventionalstrafe verpflichtet.

Die Revision der Beklagten meint, bei richtiger Würdigung des Gesamttexts und der Systematik der AGB sei eine Anwendung des Punkts 8.3. der AGB im Fall des Diebstahls, Verlusts oder Untergangs nur mühsam konstruierbar. Punkt 6. der AGB („Haftung des Mieters") lege im Unterpunkt 6.1. die Haftung (gemeint: dem Grunde nach) auch ohne Verschulden des Leasingnehmers fest, während Unterpunkt 6.3. deren Umfang regle; dagegen würden im Punkt 8. der AGB vorerst im Unterpunkt 8.1. die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Auflösungsrecht des Leasinggebers und im Unterpunkt 8.3. deren Konsequenzen (im Sinn einer Vertragsstrafe) dargelegt, beides jeweils als abschließende Regelungen. Weiters gehe aus Punkt 6.3. der AGB eindeutig hervor, dass der Leasingvertrag mit Eintritt des Ereignisses Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts ende, womit auch der Stichtag für die Abrechnung festgelegt sei.

Die Revisionsbeantwortung bestreitet die Klarstellung, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts den Vertrag beende. Da es sich beim Finanzierungsleasing um ein atypisches Vertragsverhältnis handle, sei nicht gesichert, ob § 1112 ABGB anzuwenden sei; für Verlust und Diebstahl existiere gar keine bestandrechtliche Bestimmung. Fraglich sei auch, ob im Fall des Diebstahls oder Verlusts der Vertrag bereits mit dem Eintritt des Ereignisses aufgelöst werde oder erst dann, wenn mit einer Wiedererlangung nicht mehr gerechnet werden könne; davon hänge es aber ab, ob und wann die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgelts ende. Gerade mangels gesetzlicher Regelungen des Finanzierungsleasings müssten die AGB so gestaltet sein, dass keine Regelungsdefizite auftreten könnten, was hier nicht der Fall sei. Unklar bleibe weiters, ob es sich bei den vorzeitigen Vertragsbeendigungen wegen Diebstahls, Untergangs oder Verlusts um Fälle des Punkts 8.3. der AGB handle.

Die Revision ist nicht berechtigt:

Zwar regelt die Textierung des Punkts 6.3., und auch jene der beiden weiteren Punkte 6.1. und 6.2. der AGB nur die Haftung des Leasingnehmers bei Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts, seine daraus resultierenden Pflichten und darauf anzurechnende Vor- und Drittleistungen; mit keinem Wort wird jedoch ausgesprochen, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts zur Beendigung des Leasingvertrags führen. Das gilt auch für die weiteren Punkte der AGB, die sich mit der Dauer und/oder der Beendigung des Vertrags beschäftigen, und zwar die Punkte 1. („Mietzeit") und 8. („Vorzeitige Vertragsauflösung"), die Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts weder erwähnen noch als Grund für die Beendigung des Leasingvertrags erkennen lassen. Allerdings sieht Punkt 6.3. der AGB die Anrechnung der restlichen Mietvorauszahlung und der Kaution vor, was ein Aufgeben von Sicherheiten des Leasinggebers bedeutet, das - aus dessen Sicht - nur bei gleichzeitigem Vertragsende verständlich erscheint. Auch die gebotene kundenfeindlichste, das heißt für den Leasinggeber günstigste Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts die Beendigung des Leasingvertrags zur Folge haben.

Das stützt die Position der Beklagten aber nicht nachhaltig, weil die genannte Klausel darüber hinaus Aufschlüsse weder darüber zulässt, zu welchem exakten Zeitpunkt eine allfällige Beendigung des Leasingvertrags eintreten soll noch zu welchen Stichtagen der Wiederbeschaffungswert und der Verbrauch der Mietvorauszahlung berechnet werden sollen. Der Wortlaut „im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeugs" formuliert ja nur die Bedingung für das Entstehen der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Bezahlung des Wiederbeschaffungswerts, sagt aber nichts darüber aus, wann das Ende des Leasingvertrags eintritt und daher auch nichts darüber, zu welchem Stichtag abzurechnen ist. Dafür kommen aber zwanglos mehrere Zeitpunkte in Betracht: Zum Beispiel im Fall eines Diebstahls jener seiner Ausführung (der regelmäßig gar nicht exakt feststeht, weil der Diebstahl unbeobachtet bleibt), seines Bemerkens (das auch erst erheblich später denkbar ist), der Verständigung des Leasinggebers davon oder der Erstattung von Schadensanzeigen (vgl Punkt 6.2. der AGB), aber auch ein (viel) späterer Zeitpunkt, in dem das Verschwinden des Fahrzeugs erst als endgültig hinzunehmen ist. Welcher Zeitpunkt konkret maßgebend sein soll, verschweigen die AGB. Es mag zwar sein, dass daraus nur geringfügige Differenzen beim Wert des Fahrzeugs und beim Verbrauch der Mietvorauszahlung resultieren, das ändert aber nichts daran, dass das exakte Ende der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingentgelte ebenso im Unklaren bleibt wie die genauen Modalitäten der vorzunehmenden Abrechnung. Damit ist es aber dem Leasingnehmer nicht möglich, allfällige Forderungen des Leasinggebers auf deren Berechtigung zu kontrollieren.

Damit widerspricht die Klausel dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, das eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen soll, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Die somit anzunehmende Intransparenz der Klausel erübrigt es, auf allfällige weitere Unzulänglichkeiten einzugehen.<Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.

II.6. Zu Klausel 17 (Punkt 8.4. der AGB):

„Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen."

Nach Ansicht der Klägerin verstoße diese Bestimmung gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil eine Mehrnutzung des Leasingobjekts zwar zu einem Ausgleichsanspruch des Leasinggebers führen solle, eine verminderte Nutzung sich jedoch nicht zu Gunsten des Leasingnehmers auswirke.

Die Beklagte replizierte, die beanstandete Klausel sei in Zusammenhang mit Punkt 8.3. der AGB zu sehen, welche die zu leistende Entschädigung für den Fall vorzeitiger Auflösung durch den Leasinggeber regle, sofern das Fahrzeug in vertragskonformem Zustand und ebensolcher Fahrleistung zurückgegeben werde. Die Klausel stelle nur klar, dass der vertragswidrige Gebrauch durch Nichtbeheben von Beschädigungen oder übermäßige Kilometerleistung gesondert zu ersetzen sei.

Das Erstgericht beurteilte die Nichtberücksichtigung der Minderkilometer als gröblich benachteiligend.

Die Berufung der Beklagten beschränkte sich auf die Darstellung der sachlichen Rechtfertigung der Verpflichtung des Leasingnehmers, auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen wichtiger, in dessen Person gelegener Gründe unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer abzugelten. Zu der den alleinigen Anfechtungsgegenstand bildenden fehlenden Berücksichtigung von Minderkilometern wurde nur festgehalten, die Argumentation des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar.

In der Berufungsbeantwortung werden nur die in erster Instanz gebrachten Argumente wiederholt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Entgegen der Ansicht der Berufung stehe Punkt 8.4. mit den Punkten 5.1. und 5.2. der AGB sehr wohl in Zusammenhang, weil beide Bestimmungen die Abrechnung bei Vertragsbeendigung beträfen und die Beklagte aus diesem Grund auch dieselben wirtschaftlichen Argumente ins Treffen führe, sodass auf die Begründung zu den Punkten 5.1. und 5.2. verwiesen werden könne. Die gänzliche Nichtberücksichtigung einer schonenden Benutzung des Leasingobjekts bei gleichzeitig vereinbarter Entschädigung für Mehrkilometer stelle auch im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar.

Die Revision der Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen auf den Verweis auf ihre Ausführungen zu Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB).

Die Revisionsbeantwortung schließt sich den Argumenten des Berufungsgerichts an.

Die Revision muss schon aus formalen Gründen erfolglos bleiben. Die Klägerin hat die Anfechtung dieser Klausel ausschließlich mit der Nichtberücksichtigung von Minderkilometern begründet; die vorgesehene Verpflichtung des Leasingnehmers, unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer (zusätzlich zur Entschädigung laut Punkt 8.3. der AGB) abgelten zu müssen, blieb unbeanstandet. Dementsprechend erblickte das Erstgericht nur in der aufgezeigten Nichtberücksichtigung von Minderkilometern die gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers. Gegen diese Begründung enthält die Berufung nur den Satz „Die Argumentation des angefochtenen Urteils mit der Nichtberücksichtigung von Minderkilometern in diesem Zusammenhang ist für die beklagte Partei nicht nachvollziehbar." Das entspricht aber nicht der gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge, in der darzulegen ist, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Erstgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043603 [T9]), wie dies hier der Fall war. Damit lag in Wahrheit gar keine Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten zur Klausel 17 (Punkt 8.4. der AGB) vor; eine in einem selbständig zu beurteilenden Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573 [T33]), weshalb sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revision erübrigt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB) verwiesen werden.

II.7. Zu Klausel 22 (Punkt 10.2. der AGB):

„Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt."

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. Nach § 5 Abs 2 VerbrKrVO müsse der Leasinggeber die Gesamtbelastung des Leasingnehmers bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags in einem Ausmaß ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen sei. Demnach habe der Leasinggeber die auf die Restlaufzeit entfallenden Leasingentgelte und den Restwert angemessen abzuzinsen. Die Klausel lasse jedoch offen, welche Belastung den Leasingnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung treffe.

Die Beklagte entgegnete, im Zeitpunkt der Erstellung der AGB sei nicht abzusehen, welche Ermäßigung der Geamtbelastung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Leasingnehmer zur vorzeitigen Vertragserfüllung entschließe, angemessen sei. Eine Detaillierung der Gesamtbelastung sei auch deshalb weder möglich noch sinnvoll, weil bei Vertragsabschluss nicht feststehe, ob und wann der Leasingnehmer von der Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch machen werde. Im Fall des Entschlusses des Leasingnehmers zur vorzeitigen Rückführung könne er beim Leasinggeber nachfragen oder einer übermäßigen Forderung des Leasinggebers § 5 Abs 2 VerbrKrVO entgegenhalten.

Das Erstgericht sah in der beanstandeten Klausel keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des KSchG, weil die Klausel den Normtext des § 5 Abs 2 VerbrKrVO fast wörtlich wiedergebe, was denkunmöglich gesetzwidrig oder nichtig sein könne.

Die Berufung der Klägerin verwies darauf, dass dem Leasingnehmer die Beurteilung, ob ihm tatsächlich eine angemessene Ermäßigung zugekommen sei, nicht möglich sei, weil die Klausel die Mäßigungskriterien nicht offenlege. Damit eröffne die Klausel dem Leasinggeber einen Spielraum, den er beliebig und einseitig nutzen könne. Überdies könne der Leasinggeber die für die Mäßigung wesentlichen Kriterien beliebig während eines Dauerschuldverhältnisses abändern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Nach dem Transparenzgebot solle sich der Kunde im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren aus den AGB zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden könnten. Die beanstandete Klausel verstoße bereits gegen diese grundlegenden Anforderungen des Transparenzgebots. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes gebe dem Leasingnehmer keinen Aufschluss über die wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragserfüllung und nehme ihm aus diesem Grund die Möglichkeit, das ihm gesetzlich eingeräumte Recht durch Abwägung der finanziellen Vor- und Nachteile in sinnvoller Weise wahrzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragserfüllung nicht ebenso abstrakt darstellbar sein sollten wie die finanziellen Folgen einer anderen vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung ermögliche überdies die Annahme, der Leasinggeber sei jeweils berechtigt, die angemessene Ermäßigung im Einzelfall selbst zu bestimmen. Ein solches Auslegungsergebnis lasse die beanstandete Bestimmung als gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers erscheinen, weshalb sie auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße.

Die Revision der Beklagten ergänzt ihre bisherige Argumentation dahin, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt seien, weil sich der Leasingnehmer vorzeitig vom abgeschlossenen Vertrag lösen könne, in welchem Fall die Gesamtbelastung angemessen zu ermäßigen sei. Die Besonderheit beim Finanzierungsleasing liege darin, dass sich der Leasinggeber sowohl mit dem Zustand des Leasingobjekts bei der Rückgabe auseinandersetzen müsse als auch das Verwertungsrisiko trage. Es sei wegen dieser Unwägbarkeiten undenkbar, bereits bei Vertragsabschluss oder gar in grundsätzlich allen Abschlüssen zugrunde liegenden AGB eine abstrakte Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Mit der in der VerbrKrVO festgelegten angemessenen Ermäßigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Umstände sei ein objektiver Maßstab festgelegt worden, sodass die Gefahr einer einseitigen Bemessung der Ermäßigung nicht gegeben sei.

Die Revisionsbeantwortung hält die Berufungsentscheidung für zutreffend.

Die Revision ist nicht berechtigt:

§ 5 VerbrKrVO, der die Überschrift „Vorzeitige Erfüllung" trägt, lautet:

„(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen ist der Verbraucher abweichend von Abs. 1 nur zu einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen berechtigt. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende bei der Abrechnung des Finanzierungsleasingvertrages die Gesamtbelastung des Verbrauchers in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist.

(3) Der Verbraucher ist vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze hinzuweisen."

§ 5 Abs 3 VerbrKrVO sieht also die Verpflichtung des Leasinggebers vor, vor Abschluss des Finanzierungsleasingvertrags auf das Recht des Leasingnehmers zur vorzeitigen gänzlichen Erfüllung seiner Zahlungspflichten und die Pflicht des Leasinggebers, in diesem Fall die Gesamtbelastung des Leasingnehmers um das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach Angemessene zu ermäßigen, hinzuweisen. Im vorliegenden Verbandsprozess ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beklagte dieser Hinweispflicht ausreichend entsprochen hat.

Dies ist unter Berücksichtigung des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beklagte hat durch Punkt 10.2. der AGB zwar auf die vom Leasinggeber verlangte angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung hingewiesen; gegenüber dem Verordnungstext fehlt allerdings die Wiedergabe der ergänzenden Formulierung der Verordnung „unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen". Es mag sich dabei um ein unbestimmtes, Wertungsvorstellungen beinhaltendes Mäßigungskriterium handeln; ebenso könnte in der Verwendung des Wortes „angemessen" ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung gesehen werden. Dennoch kommt dem fehlenden Zusatz eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu, weil damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass bei Ausmessung der Reduzierung der Gesamtbelastung nicht nur auf die Interessen des Leasinggebers, sondern auch auf jene des Leasingnehmers Bedacht zu nehmen ist. Diesen Inhalt wird der durchschnittliche Verbraucher in der Regel den vom Leasinggeber verfassten AGB nicht ohne weiteres unterstellen, sodass es eines Hinweises auch darauf bedarf. Das Transparenzgebot verlangt unter anderem eine derartige Gestaltung der AGB, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Daher gebietet die Einhaltung des Gebots der Vollständigkeit die inhaltlich ungekürzte Wiedergabe der Bestimmung des § 5 Abs 2 VerbrKrVO, was hier nicht der Fall ist. Ein vorzeitig und vollständig erfüllender Verbraucher als Leasingnehmer könnte von der Durchsetzung seines Rechts auf Reduzierung seiner Gesamtbelastung abgehalten werden. Die Verpflichtung, „auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze hinzuweisen", erlaubt es daher nicht, ihren Inhalt modifiziert wiederzugeben. Die somit schon aus der Unvollständigkeit des vorgeschriebenen Hinweises resultierende Verletzung des Transparenzgebots erübrigt es, weitere Überlegungen zur Unzulässigkeit dieser Klausel anzustellen.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

II.8. Zu Klausel 25 (Punkt 13.1. der AGB):

„Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst."

Die Klägerin sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 iVm § 10 Abs 1 KSchG. Eine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Verbrauchern sei nur dann zulässig, wenn sich der Verbraucher dieser Beschränkung bewusst sei. Die Beschränkung könne durch Aufnahme der betreffenden Bestimmung in die AGB nicht wirksam vereinbart werden und verstoße daher gegen das Gebot der Richtigkeit.

Die Beklagte wendete dagegen ein, § 10 KSchG sei gar nicht anwendbar. Die beanstandete Klausel in den (dem Händler zur Verfügung gestellten) AGB bilde eine Information und Klarstellung gegenüber dem am Abschluss des Leasingvertrags Interessierten dahin, dass nur die Beklagte befugt sei, in Bezug auf das angestrebte Vertragsverhältnis Willenserklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Es werde damit nur klargestellt, dass die Beklagte keine Vollmacht erteilt habe.

Das Erstgericht sah in der Klausel einen Verstoß gegen § 10 KschG.

Die Berufung der Beklagten meint unter anderem, das Erstgericht habe in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zu der Frage des Nichtvorliegens einer Vollmacht oder Anscheinsvollmacht unterlassen.

Die Berufungsbeantwortung schloss sich der erstgerichtlichen Beurteilung an.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. § 10 Abs 1 KSchG solle zur Vermeidung der Risikoüberwälzung einer Vollmachtüberschreitung durch den Vertreter eines Unternehmers beitragen. Gerade in dem von der Beklagten ins Treffen geführten Fall des Nichtvorliegens einer Vollmacht des Händlers, der die Antragsformulare an den interessierten Verbraucher aushändige, liege in der beanstandeten Bestimmung ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Diese erkläre zwar zur Abgabe von „Entscheidungen und Willenserklärungen" auf Vermieterseite ausschließlich den „Vermieter" für befugt, lasse jedoch offen, inwieweit eine andere Person als der „Vermieter" zur Entgegennahme von Willenserklärungen seitens des interessierten Verbrauchers berechtigt sei. Die beanstandete Klausel gebe durch ihre Formulierung Anlass, den Verbraucher dahingehend in die Irre zu führen, dass die Annahme des Vertrags selbst zwar der Beklagten vorbehalten sei, aber andere Erklärungen desjenigen, der das Vertragsformular aushändige (oder auf andere Weise in die Vertragsabwicklung eingebunden sei) - schon mangels eigener Erwähnung in den AGB - sehr wohl verbindlich seien. Keinesfalls enthalte die Klausel eine Klarstellung über die mangelnde Befugnis des Händlers, im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag irgendwelche Absprachen zu treffen oder über seine Befugnisse, den Vertragsinhalt verbindlich zu erläutern. Die beanstandete Klausel widerspreche somit den dem § 6 Abs 3 KSchG innewohnenden Geboten der Verständlichkeit und Bestimmtheit. Ob vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen sei, hänge jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebensowenig wie im Rahmen einer Verbandsklage auf individuelle Vereinbarungen Rücksicht genommen werden könne, dürfe die Beurteilung der AGB von kasuistischen Sachverhaltselementen - wie dem Ablauf von Vertragsanbahnung und -abwicklung - abhängig gemacht werden.

Die Revision der Beklagten führt aus, die Beurteilung der Klausel als intransparent sei nicht nachzuvollziehen. Da die Klausel alle Entscheidungen und Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausschließlich der Beklagten zuweise, sei nicht verständlich, welche sonstigen Erklärungen, die verbindlich sein könnten, vom Berufungsgericht gemeint sein könnten. Es sei eindeutig, dass der Händler im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und der Beklagten keinerlei verbindliche Erklärungen abgeben könne. Selbstverständlich seien davon auch alle Auskünfte des Händlers über den Inhalt des Vertrags umfasst. Da nicht feststehe, dass die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs 1 KSchG, nämlich die Erteilung von Vollmacht durch einen Unternehmer, gegeben sei, liege auch kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.

Nach der Revisionsbeantwortung solle mit der Klausel, die überhaupt die Wirksamkeit sämtlicher Willenserklärungen ausschließe, die nicht unmittelbar vom Vermieter selbst abgegeben worden seien, offenkundig zum Ausdruck gebracht werden, dass Entscheidungen und Willenserklärungen anderer Personen - auch Vertreter des Vermieters - keine Gültigkeit haben sollen, was einen Verstoß gegen § 10 Abs 1 KSchG darstelle. Im Übrigen lasse die Klausel in hohem Maße im Unklaren darüber, was überhaupt damit gemeint sei, sodass sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.

Die Revision ist berechtigt.

Nach den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Behauptungen der Beklagten ist es der Fahrzeughändler, der dem Leasinginteressenten den Antragsbogen und die AGB aushändigt; im Zusammenhang mit der Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB) berief sich die Beklagte weiters darauf, der Leasingnehmer verhandle die Erwerbskonditionen mit dem Händler selbst. Die Beklagte bedient sich demnach des Händlers als Hilfsperson, dem sie ihre Vertragsformblätter überlässt. Er ist demnach dazu befugt, Einzelheiten des Vertragsanbots des Leasingnehmers auszuhandeln.

§ 10 Abs 1 Satz 1 KSchG legt fest, dass eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, im Verkehr mit Verbrauchern alle Rechtshandlungen umfasst, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; auf den Sonderfall der gesetzlichen Regelung des Vollmachtsumfangs kommt es hier nicht an. Die Bestimmung stellt damit darauf ab, dass wenigstens irgendeine - wenn auch geringfügige (zB die Befugnis, Erklärungen entgegenzunehmen) - Vollmacht vorliegt (RIS-Justiz RS0065594). Der im Sinn des § 10 Abs 1 Satz 1 KSchG vermutete Umfang der Vertretungsmacht ist durch den Unternehmer beschränkbar; andernfalls hätte die Regelung im Satz 2 leg cit auch keinen Sinn. Die Beschränkung wirkt jedoch nur dann ohne weiteres gegenüber dem Verbraucher, wenn sie ihm bewusst war. Ohne Bedeutung ist, dass der Verbraucher die Vollmachtsbeschränkung hätte kennen müssen. Der Verbraucher muss die Vollmachtseinschränkung bei Abgabe seiner Willenserklärung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch wirklich berücksichtigt haben (9 Ob 15/05d mwN). Die Beweislast dazu trifft den Unternehmer (7 Ob 243/00m = RIS-Justiz RS0065598 [T2]; Apathy in Schwimann³ § 10 KSchG Rz 4).

Da nach der unstrittigen Geschäftspraxis der Beklagten - wenn auch geringfügige - Befugnisse des Händlers gegeben sind, soll die Klausel 25 dem Verbraucher eine Vollmachtsbeschränkung des Händlers bewusst machen; und zwar in dem Sinn, dass der Händler jedenfalls nicht dazu bevollmächtigt ist, „im Bezug auf das Vertragsverhältnis", also nicht nur betreffend das Zustandekommen des Vertrags, sondern auch betreffend seine Anbahnung, Abwicklung und Auflösung, Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben. Damit ist für den (potentiellen) Leasingnehmer klargestellt, dass der Händler keinerlei für den Leasinggeber verbindliche Erklärungen abgeben kann. Die von der Klägerin behauptete Intransparenz der Klausel ist daher zu verneinen. Ob dieses Vorhaben, dem Verbraucher die Vollmachtsbeschränkung des Händlers bewusst zu machen, gelingt, kann nur im Einzelfall - in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewusstseinslage des Verbrauchers - beurteilt werden. Diese Frage hat aber mit der Zulässigkeit der Klausel nichts zu tun (vgl 9 Ob 15/05d mwN). Der von der Klägerin relevierte Verstoß der Klausel gegen § 10 Abs 1 KSchG ist daher zu verneinen. Darauf, ob diese Bestimmung auch auf Anscheins- und Duldungsvollmachten anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0065594 [T2]; Apathy in Schwimann³ § 10 KSchG Rz 2; aA Krejci in Rummel³ § 10 KSchG Rz 8f), kommt es deshalb hier nicht an.

III. Zur Revision der Klägerin:

III.1. Zu Klausel 2 (Punkt 1.2. der AGB):

„Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit."

Die Klägerin begehrt die Untersagung dieser Bestimmung; sie verschleiere die wahre Rechtslage, weil nach § 5 VerbrKrVO eine vorzeitige Rückzahlung beim Finanzierungsleasing zulässig sei. Weiters erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, dass dem Vermieter ein jederzeitiges Auflösungsrecht zustehe, während der Mieter für die Dauer des Kündigungsverzichts gebunden sein solle.

Die Beklagte erwiderte, die behauptete Intransparenz liege nicht vor, weil Punkt 10.2. der AGB auf die vorzeitige Auflösungsmöglichkeit hinweise. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Vertragsbindung liege darin begründet, dass im Fall eines Kündigungsverzichts auch des Leasinggebers eine Gebührenmehrbelastung zu Lasten des Leasingnehmers entstehe. Zudem erfolge eine Amortisation des eingesetzten Kapitals nur bei einer bestimmten Laufzeit, die durch den Kündigungsverzicht gesichert werde. Der Leasinggeber kündige daher den Vertrag ohne zwingende Gründe vor Ablauf der Leasingzeit nicht auf, weil dies wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Das Erstgericht sah in der inkriminierten Bestimmung wegen einseitiger Einschränkung des Kündigungsrechts einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und untersagte die Verwendung der gesamten Klausel.

Die Berufung der Beklagten wandte sich gegen die Aufhebung der gesamten Klausel und hielt im Übrigen die erstinstanzliche Argumentation aufrecht. Die gewählte Konstruktion werde im Mobilien-Leasing von der überwiegenden Mehrzahl der Leasinggeber verwendet, und zwar aus dem ausschließlichen Grund, die vom Leasingnehmer zu tragenden Bestandvertragsgebühren niedrig zu halten.

In der Berufungsbeantwortung wurde betont, dass die Klausel nicht nur gröblich benachteiligend, sondern auch intransparent sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. § 879 Abs 3 ABGB erfasse insbesondere Benachteiligungen beim Vergleich der Rechtspositionen, zum Beispiel aufgrund einer Vertragsbestimmung, welche einem Vertragsteil bessere Lösungsrechte einräume als dem anderen. Es sei davon auszugehen, dass die bekämpften AGB im Rahmen des Abschlusses von Finanzierungsleasingverträgen zur Anwendung gelangten, bei dem der Leasinggeber wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim finanzierten Kauf übernehme. Vom Obersten Gerichtshof werde die Unkündbarkeit des Vertrags durch den Leasingnehmer als Wesensmerkmal des Leasingvertrags angesehen. Die besondere Rollenverteilung im Zusammenhang mit Finanzierungsleasingverträgen rechtfertige die angefochtene Ungleichbehandlung bei der Kündbarkeit auch bei Verträgen mit Verbrauchern. Dem Leasinggeber sei nämlich ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, den Leasingnehmer durch den Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit an der ordentlichen Auflösung des Vertrags zu hindern, weil andernfalls nicht sichergestellt sei, dass sich durch entsprechende Ratenzahlungen der Anschaffungspreis des „Mietgegenstands" amortisiere. Zudem laufe der Leasinggeber andernfalls Gefahr, nach unter Umständen sehr kurzer Vertragsdauer einen „Mietgegenstand" ausgefolgt zu erhalten, der bereits durch die bloße Tatsache des Vorbesitzes einen Wertverlust erlitten habe, der es dem Leasinggeber nicht ermögliche, durch ein Deckungsgeschäft das investierte Kapital zu ersetzen. Umgekehrt hindere die vorzeitige Beendigung des Vertrags durch den Leasinggeber den Leasingnehmer in aller Regel nicht daran, unverzüglich mit einem gleichwertigen Vertragspartner ein wirtschaftlich vergleichbares Geschäft neuerlich abzuschließen. Die unterschiedliche Bindung der Vertragspartner erscheine daher in Anbetracht der ebenso unterschiedlichen Interessenlagen sachlich gerechtfertigt. Dem Leasingnehmer sei es aufgrund der AGB nicht verwehrt, auf dem Abschluss eines Vertrags mit bestimmter Laufzeit zu bestehen. Auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung werde hingewiesen. Eine Intransparenz im Hinblick auf § 5 VerbrKrVO liege nicht vor.

Die Revision der Klägerin entgegnet, selbst wenn man ein berechtigtes Interesse des Leasinggebers anerkenne, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, lasse sich damit nur ein Kündigungsverzicht des Leasingnehmers rechtfertigen; zur Sicherstellung dieses berechtigten Interesses des Leasinggebers sei es aber nicht erforderlich, ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Leasinggebers vorzusehen. Dem Leasingnehmer bringe eine vorzeitige Auflösung beträchtliche wirtschaftliche Nachteile in Form von frustrierten Unkosten wie Bearbeitungsgebühren, Anmeldegebühren etc. Weiters sei fraglich, inwieweit der Aufwand für allfällige Sonderausstattungen des Leasingfahrzeugs im Restwert einen adäquaten Niederschlag finde. Die Möglichkeit einer anderen Vertragsgestaltung sei keine sachliche Rechtfertigung für die Verwendung einer AGB-Klausel. Auch der Vorwurf der Intransparenz werde weiter aufrecht erhalten.

In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht des Berufungsgerichts verteidigt und darauf hingewiesen, dass das Problem der Bewertung der Sonderausstattung ausschließlich den Leasinggeber als Eigentümer treffe, sodass eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers nicht zu erblicken sei.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Einleitend ist klarzustellen, dass den Gegenstand der Anfechtung - neben Intransparenz - nur die Einseitigkeit des Kündigungsverzichts bildet, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Vereinbarung eines zeitlich beschränkten Kündigungsverzichts des Leasingnehmers beim Finanzierungs- als Vollamortisationsleasing erübrigt, die von der Rechtsprechung ohnehin schon bejaht wurde (vgl RIS-Justiz RS0019912 [T5], RS0020798, RS0120830 [T4], RS0016625). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist daher hier nur zu prüfen, ob der Umstand, dass dem Leasinggeber während der Dauer des Kündigungsverzichts des Leasingnehmers die ordentliche Kündigung jederzeit offensteht, Letzteren gröblich benachteiligt. Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Die bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts bestehende Grundvertragszeit (oder Grundlaufzeit) dient nicht nur der Sicherstellung der Vollamortisation für den Leasinggeber. Auch ein Leasingnehmer, der die Finanzierbarkeit des Leasingvertrags für sich ebenso kalkulieren muss, stellt sich bei Vertragsschluss darauf ein, mit dem Leasinggut während der Grundlaufzeit das Auslangen zu finden; es kann unterstellt werden, dass er keinesfalls mit unnötigen, von ihm in keiner Weise verursachten und unvorhergesehenen Kosten und Zahlungspflichten belastet werden will. Solche entstehen aber im Fall einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber selbst bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Deckungsgeschäfts, weil der Vertrag neuerlich zu vergebühren ist, wieder eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten ist (vgl den vorgelegten Leasingvertrag ./2, der eine solche von 2 % des Finanzierungsbetrags vorsieht) und schließlich beim Fahrzeugleasing An- und Abmeldespesen gegenüber der Behörde anfallen. Sollten daher keine sachlichen Gründe für die bloß einseitige Bindung des Leasingnehmers an die Grundlaufzeit vorliegen, muss von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ausgegangen werden (in diesem Sinn auch Krejci in Krejci/Egger, Das Leasinggeschäft, 285 f).

Die Beklagte erblickt die sachliche Rechtfertigung für die einseitige Einräumung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für den Leasinggeber ausschließlich in einer Gebührenersparnis für den Leasingnehmer, die sich daraus ergebe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Vergebührung des Leasingvertrags auf bestimmte Zeit bei beiderseitigem Kündigungsverzicht erhöhe.

Die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG von 1 % wird nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG bei unbestimmter Dauer des Leasingvertrags (das heißt bei einseitigem Kündigungsverzicht) vom Dreifachen des Jahreswerts bemessen, während bei bestimmter Vertragsdauer der dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachte Jahreswert herangezogen wird. Die Mehrbelastung des Leasingnehmers im Fall eines beiderseitigen Kündigungsverzichts über mehr als drei Jahre besteht daher im Ausmaß von 1 % der Jahresmiete für das vierte, fünfte etc Jahr der Dauer des Kündigungsverzichts. Die von der Beklagten - ausschließlich - ins Treffen geführte Vermeidung einer vermehrten „Belastung" des Leasingnehmers mit Gebühren bei der dargestellten Höhe des Gebührensatzes (1 %) vermag - unabhängig von der Höhe der konkreten Jahresmiete, die insoweit wegen des geringen Prozentsatzes kaum ins Gewicht fällt - die Ungleichbehandlung der Partner des Leasingvertrags bei ihrer Bindung daran nicht zu rechtfertigen. Die Ersparnis für den Leasingnehmer steht nämlich in keinem Verhältnis zum Risiko des Eintritts weit höherer finanzieller Nachteile, weshalb von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers auszugehen ist. Nur der Illustration halber sei erwähnt, dass sich die Mehrbelastung des Leasingnehmers für jedes Jahr, das über einen dreijährigen Kündigungsverzicht hinausgeht, am Beispiel des vorliegenden Leasingvertrags ./2 mit (150 x 12 : 100 =) 18 EUR (!) errechnet.

Schon das Berufungsgericht hat zu Recht betont, dass eine allfällige Praxis der Beklagten (oder anderer Leasinggeber), vom ordentlichen Kündigungsrecht während aufrechten Kündigungsverzichts des Leasingnehmers kaum Gebrauch zu machen, bei der Beurteilung im Rahmen des Verbandsprozesses außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0121943 = 4 Ob 221/06p).

Das Berufungsgericht hat aber die gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers auch damit verneint, dass es diesem aufgrund der AGB nicht verwehrt sei, auf den Abschluss eines Vertrags mit bestimmter Laufzeit zu bestehen.

Dabei wird übersehen, dass es im abstrakten Kontrollverfahren einer Verbandsklage darum geht, unzulässige AGB-Klauseln präventiv „aus dem Rechtsverkehr zu ziehen". Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken (5 Ob 227/98p; RIS-Justiz RS0038205 [T2]). Würde man die Verwendung einer an sich unzulässigen, weil gröblich benachteiligenden Klausel nur deshalb nicht untersagen, weil sich der Partner des AGB-Verwenders auch für eine andere, nach den AGB zulässige Variante der Vertragsgestaltung entscheiden könnte, hätte dies zur Folge, dass die unzulässige Klausel weiter in Verwendung bliebe. Gerade das soll aber durch die Verbandsklage vermieden werden. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Möglichkeit nicht an.

Eine Verletzung des Transparenzgebots, die die Klägerin - erkennbar für die ganze Klausel - darin erblickt, dass im Punkt 1.2. der AGB ein Hinweis auf die nach § 5 VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung fehlt, ist hingegen zu verneinen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass beide Parteien in ihren Revisionen davon ausgehen, dass mit dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmung dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, was hier - ungeachtet des Wortlauts der Norm - nicht weiter zu hinterfragen ist.

Es mag zwar vertretbar erscheinen, den von § 5 Abs 3 VerbrKrVO angeordneten Hinweis im Rahmen des AGB-Punktes „Mietzeit" anzubringen; nur deshalb, weil dies nicht geschehen ist, Punkt 1.2. der AGB als intransparent zu qualifizieren, ist aber nicht gerechtfertigt. Dies würde eine Überspannung des Transparenzgebots bedeuten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung nach § 5 VerbrKrVO nach vollständiger vorzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers unterscheidet sich nämlich von der ordentlichen (Punkt 1.2. der AGB) oder außerordentlichen Kündigung (Punkt 1.3. der AGB) ganz wesentlich. Es ist vom Leasingnehmer auch zu verlangen, seine Aufmerksamkeit allen Punkten der AGB zu widmen. Daher ist die Unterbringung des Hinweises auf die Berechtigung des Leasingnehmers zur vorzeitigen gänzlichen Erfüllung seiner Verpflichtungen in einem gesonderten Punkt der AGB nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat sich schon in erster Instanz gegen die Untersagung der Verwendung des gesamten Punktes 1.2. der AGB ausgesprochen, weil Satz 2, der den einseitigen Kündigungsverzicht vorsehe, einen eigenständigen Regelungsbereich aufweise. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187 [T1]). Das trifft hier soweit zu, als zwischen der Vereinbarung einer Vertragsdauer von einer bestimmten Anzahl von Monaten (die inhaltlich unangefochten blieb) und einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag unterschieden wird. Die Sätze 1 und 5 (= letzter Satz) betreffen die erste Variante, die einen selbständigen Regelungsbereich aufweist und deshalb weiter in Geltung bleiben kann. Die zweite und zu Recht angefochtene Variante wird von den Sätzen 2 bis 4 gebildet, deren weitere Verwendung die Beklagte zu unterlassen hat.

Nur in diesem Umfang ist daher das Berufungsurteil in teilweiser Stattgebung der Revision im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

III.2. Zu Klausel 5 (Punkt 3.2. der AGB):

„Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen."

Die Klägerin geht davon aus, dass beim Operating-Leasing, das dem Mietvertrag sehr nahe komme, wegen § 1096 ABGB die gänzliche Überwälzung sämtlicher Erhaltungs- und Betriebskosten sowie der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei. Weiters verstoße die Bestimmung gegen § 9 KSchG, weil auch im Fall des Vorliegens von Mängeln, für welche der Leasinggeber Gewähr zu leisten habe, die Reparaturkosten vom Leasingnehmer zu tragen seien, sowie gegen § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar hervorgehe, dass die Reparaturkosten im Gewährleistungsfall vom Leasinggeber zu tragen seien.

Die Beklagte erwiderte, die Gefahrenüberwälzung sei bei den von ihr mit Verbrauchern abgeschlossenen Finanzierungsleasingverträgen geradezu vertragstypisch und aus diesem Grund weder benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB noch überraschend im Sinn des § 864a ABGB. Sobald dem Leasingnehmer das Objekt - wenn auch mangelhaft - vom Lieferanten übergeben worden sei, würden im Hinblick auf die Verschaffung des ordnungsgemäßen und mängelfreien Gebrauchs des Leasingobjekts keine eigenständigen Pflichten des Leasinggebers mehr bestehen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Leasinggeber alle ihn tatsächlich eigenständig treffenden Pflichten, und zwar nicht zuletzt durch Abtretung allfälliger Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer, bereits erfüllt. In Punkt 4.1. der AGB trete die Beklagte die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen Hersteller und/oder Lieferfirma an den Leasingnehmer ab, und es sei dieser verpflichtet, diese Ansprüche beim Hersteller oder Lieferanten zu erheben. Daher könnten gar keine Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber entstehen. Ein unzulässiger Ausschluss derartiger Ansprüche im Sinn des § 9 KSchG sei deshalb aufgrund der typischen Konzeption des Leasingvertrags gar nicht möglich. Es gebe keine Mängel, für welche die Beklagte Gewähr zu leisten und die Reparaturkosten zu tragen habe. Daher verstoße die Klausel auch nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab und führte aus, die Beurteilung habe sich ausschließlich am Text der AGB zu orientieren. Dieser beinhalte eine für das Finanzierungsleasing typische Vertragsgestaltung, bei welcher die Überwälzung der Gefahrtragung nicht nur zulässig, sondern geradezu Wesensmerkmal sei.

In der Berufung der Klägerin wurde der Vorwurf der gröblichen Benachteiligung nicht mehr aufrecht erhalten. Sie beharrte jedoch darauf, die Klausel verstoße gegen § 9 KSchG, weil sie auch jene Reparaturkosten auf den Leasingnehmer überwälze, für die der Leasinggeber gewährleistungspflichtig sei. Die Klausel lasse offen, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche überhaupt zur Anwendung kämen und sei daher auch unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Berufungsbeantwortung beschränkte sich auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und verneinte eine Intransparenz der Klausel. Die beanstandete Klausel habe ersichtlich die Verteilung der laufenden Erhaltungskosten, zu welchen im Rahmen einer ordentlichen Erhaltungspflicht auch allfälliger Reparaturaufwand zähle, zwischen den Parteien des Leasingvertrags zum Inhalt und weise die Verpflichtung zu deren Tragung dem Leasingnehmer zu. Schon aufgrund der folgenden Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB) sei klargestellt, dass Punkt 3.2. der AGB nicht die Regelung von Gewährleistungsansprüchen zum Gegenstand habe. Eine irreführende Intransparenz in dem Sinn, dass der Leasingnehmer trotz der separierten Behandlung der Gewährleistungsansprüche davon ausgehen könnte, ihm stünden auch im Rahmen der Gewährleistung keinerlei Reparaturen zu, erscheine angesichts der klaren Trennung von laufenden Kosten und Gewährleistungs- und Garantieansprüchen in den vorliegenden AGB allzu weit hergeholt.

Die Revision der Klägerin vertritt die Ansicht, es liege keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Klausel Reparaturkosten für (bereits bei Übergabe des Leasingobjekts vorhandene) Mängel, für die im Rahmen der Gewährleistung vom Leasinggeber einzustehen wäre, ausklammern habe wollen, weshalb sie gegen § 9 KSchG verstoße. Intransparenz liege vor, weil nicht klargestellt werde, dass den Leasingnehmer nur solche Reparaturen wirtschaftlich treffen, bei denen es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handle und offen bleibe, welche gesetzliche Gewährleistungsansprüche dem Leasingnehmer überhaupt zustünden.

Die Revisionsbeantwortung ergänzt die Argumente des Berufungsgerichts im Wesentlichen dahin, dass mangels Regelung von Gewährleistungsansprüchen ein Verstoß gegen § 9 KSchG nicht vorliegen könne.

Die Revision ist nicht berechtigt:

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die beanstandete Klausel, die unter der Überschrift „3. Miete und Kosten" angeführt ist, erkennbar eine Aufzählung der laufenden Erhaltungskosten für das Leasingfahrzeug darstellt, die - für das Finanzierungsleasing typisch und zulässig - vom Leasingnehmer zu tragen sind. Schon die - in der bisherigen Argumentation unbeachtet gebliebene - kombinierte Erwähnung von „Service- und Reparaturkosten" stellt ausreichend klar, dass damit jene Kosten gemeint sind, die für die ordnungsgemäße Erhaltung des Fahrzeugs (vgl dazu auch Punkt 5.3. der AGB) anfallen. Durch die gesonderte Anführung des AGB-Punkts „4. Gewährleistung", der noch dazu unmittelbar anschließt, ist ausreichend sichergestellt, dass Punkt 3.2. der AGB nicht die Regelung von gewährleistungsrechtlichen Fragen zum Inhalt hat. Schon deshalb vermag diese Klausel keine Verletzung des § 9 KSchG durch Ausschluss oder Einschränkung von Gewährleistungsrechten eines Verbrauchers zu verwirklichen. Die ausreichende Klarheit über ihren Regelungsinhalt bedeutet auch die hinreichende Transparenz, sodass auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG zu verneinen ist.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

III.3. Zu Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB):

„Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben." (4.1)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt." (4.2)

Die Klägerin sieht die Bestimmung als intransparent an, da dem Verbraucher gegenüber nicht klargestellt sei, in welchem Umfang insbesondere Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Hersteller bestehen und diese allenfalls Beschränkungen - entgegen § 9 KSchG - unterworfen seien und inwieweit sie auch für das Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Gültigkeit haben sollten. Es sei auch nicht klar und verständlich dargestellt, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemeint seien und welche unberührt bleiben sollten.

Die Beklagte replizierte, der Leasingnehmer verhandle die Erwerbskonditionen mit dem Händler selbst, und daher wisse ausschließlich der Leasingnehmer, ob und welche Gewährleistungsrechte bestünden. Die Beklagte sei in diese Verhandlungen nicht involviert und treffe mit dem Händler keine Absprachen. Der Regelungsinhalt des Punktes 4.2. der AGB sei völlig eindeutig; die Beklagte sei nicht verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen in Verträgen mit Verbrauchern zu wiederholen. Wegen ihres unterschiedlichen Regelungsinhalts seien die beiden Absätze der Klausel unabhängig voneinander zu prüfen.

Das Erstgericht verneinte einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil ein Verweis auf variabel gestaltbare Vertragsbedingungen zwischen dem Leasinggeber und seinem Vertragspartner in AGB genüge.

Die Berufung der Klägerin erblickte Intransparenz darin, dass die dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung unklar bleibe, weil die Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Leasinggebers in der Klausel nicht umschrieben seien. Zudem gehe aufgrund der Abtretung auch die Verpflichtung des Leasinggebers als Unternehmer zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB auf den Leasingnehmer über, der aber Verbraucher sei. Komme der Leasingnehmer der Rügepflicht nicht nach, führe dies zum Verlust der Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten, wofür der Leasingnehmer dem Leasinggeber einzustehen habe, ohne darauf hingewiesen worden zu sein. Die Klausel schaffe auch keine Klarheit darüber, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche - namentlich die bestandrechtliche Sondernorm des § 1096 ABGB oder die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB - dem Leasingnehmer zustünden. Aufgrund der Formulierung, der Mieter sei berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers „zu erheben", sei überdies unklar, ob der Leasingnehmer in der Vertragswerkstätte lediglich die Schadensbehebung verlangen oder darüber hinaus auch zur (außer-)gerichtlichen Geltendmachung berechtigt und verpflichtet sein solle. Schließlich sei unklar, welche Konsequenzen es habe, wenn ein gewährleistungspflichtiger Mangel zu einem Verbesserungsanspruch des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber führe, der gleichzeitig die Verpflichtung des Leasingnehmers auslöse, den Gewährleistungsanspruch des Leasinggebers gegenüber seinem Lieferanten geltend zu machen und wenn diese Verpflichtung vom Leasingnehmer verletzt werde.

In der Berufungsbeantwortung hielt die Beklagte ihren vor dem Erstgericht vertretenen Standpunkt aufrecht und ergänzte, dass AGB gleichbleibende Bestimmungen für viele Verträge normieren sollten, weshalb darin gar nicht konkretisierbar sei, welche Gewährleistungs- und Garantieansprüche abgetreten würden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Unstrittig sei, dass die beanstandeten Klauseln - ungeachtet der in den AGB verwendeten Bezeichnungen „Mieter" und „Vermieter" - im Zusammenhang mit Verträgen Verwendung fänden, die aufgrund ihrer Ausgestaltung dem Finanzierungsleasing zuzuordnen seien. Für solche werde es als sittenwidrig erachtet, wenn der Leasingnehmer nicht einmal die Möglichkeit habe, die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Von Lehre und Rechtsprechung werde es jedoch grundsätzlich für zulässig erachtet, Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts nach - wenn auch nicht mangelfreier - Erfüllung auszuschließen, und zwar jedenfalls dann, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt werde, die dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten geschlossene Kaufvertrag werde meist ein beiderseitiges Handelsgeschäft sein, sodass die Vorschriften über die Mängelrüge des § 377 UGB zur Anwendung gelangten. Werde der Verbraucher als Zessionar mit der durch die Zession tradierten Mängelrügepflicht belastet, könnte dieser schlechter gestellt sein als wenn er eigene Gewährleistungsansprüche habe. Die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers sei die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, wobei der Leasinggeber dafür einzustehen habe, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in einem brauchbaren Zustand befinde. Beschränkten sich die Leistungspflichten des Leasinggebers von Anfang an darauf, dem Leasingnehmer die gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten, habe der Leasinggeber trotz einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Leasingsache mit der Zession der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten seine Pflichten aus dem Leasingvertrag vollständig und mangelfrei erfüllt. Daher blieben ihm gegenüber dann insoweit schon nach den Grundsätzen der §§ 922 ff ABGB keinerlei Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers bestehen. Daraus folge laut Vonkilch (Glosse zu 8 Ob 76/06v, JBl 2008, 102), dass mangels Bestehens unmittelbarer Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber wegen einer Mangelhaftigkeit der Leasingsache der Maßstab des § 9 KSchG gar nicht zur Anwendung gelange (ebenso bereits Krejci, Zur Gewährleistungspflicht des Leasinggebers, JBl 1988, 490 [492]). Ausgehend von dieser Rechtsansicht verstoße die beanstandete Klausel durch ihren Verweis auf die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers nicht gegen § 9 KSchG. Ob die Gewährleistungsbestimmungen der betreffenden Vertragshändler den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen oder nicht, sei nicht Gegenstand der Überprüfung der vorliegenden AGB, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Von einem Lieferanten, der mit einer Leasinggesellschaft im Privatleasinggeschäft kooperiere, werde unter Umständen verlangt werden können, seine Gewährleistungsbedingungen am Letztverbraucher auszurichten. Die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers könnten in den AGB naturgemäß nicht dargelegt werden; sie könnten aber vom Leasingnehmer jeweils vor Vertragsabschluss in Erfahrung gebracht werden. Die hier zu beurteilende Klausel verstoße mit ihrem unmissverständlichen Verweis jedenfalls nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG. Dass die uneingeschränkte Abtretung der Gewährleistungsrechte die gerichtliche Geltendmachung umfasse, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die beanstandete Klausel sage in Punkt 4.2. zwar nichts über die Frage aus, welche gesetzlichen Bestimmungen auf den Vertrag zur Anwendung gelangten, bringe jedoch klar zum Ausdruck, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber zustehen, unberührt blieben. Diese Klarstellung könne nicht als nachteilig für den Leasingnehmer angesehen werden.

Die Revision der Klägerin beharrt darauf, die Klausel verstoße mehrfach gegen das Transparenzgebot, weil unter anderem eine Umschreibung der Ausgestaltung der abgetretenen Ansprüche fehle, die der Leasingnehmer geltend zu machen habe. Diesem werde damit eine Verpflichtung auferlegt, die inhaltlich unklar bleibe. Ausgehend von der (nicht geteilten) Rechtsansicht des Berufungsgerichts stelle sich auch die Frage, welchen Erklärungsinhalt der letzte Satz der Klausel haben solle.

Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, dass bis zum Abschluss des Leasingvertrags und nachfolgenden Ankauf des Leasingobjekts durch den Leasinggeber nur der künftige Leasingnehmer den Inhalt der entsprechenden Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten kenne. Dass diese in den AGB für einen Leasingvertrag, die einen standardisierten Rahmen gleichbleibender Bestimmungen für den Vertragsabschluss für verschiedenste Leasinggegenstände bildeten, nicht dargestellt werden könnten, sei selbstverständlich.

Die Revision ist berechtigt.

Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG liegt vor.

Nach dem Inhalt des Punktes 4.1. bleibt nämlich für den Leasingnehmer unklar, welchen Inhalt die dem Leasinggeber gegenüber dem Hersteller und/oder Lieferanten vereinbarten Gewährleistungs- und Garantieansprüche haben, die dem Leasingnehmer gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Geltendmachung abgetreten werden. Zur Klarstellung bedarf es der Kenntnis sowohl ihres Umfangs als auch ihrer Voraussetzungen. Nach den vorliegenden AGB bleibt daher die Rechtsposition des Leasingnehmers intransparent, weshalb die Gefahr besteht, dass er von der Durchsetzung abgetretener Rechte abgehalten wird.

Die von der Beklagten dagegen vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Es mag zutreffen, dass der Leasingnehmer die Konditionen des Leasingvertrags mit dem Händler (Lieferanten) verhandelt; er verhandelt aber keinesfalls den Kaufvertrag des Leasinggebers mit dem Händler. Daher fehlt dem Leasingnehmer Einblick in die Rechtsstellung des Leasinggebers als Käufer des Leasingobjekts gegenüber dem Hersteller und dem Verkäufer (Händler/Lieferanten) aus dem mit Letzterem abgeschlossenen Kaufvertrag; ebenso wenig steht es in der Macht des Leasingnehmers, auf den Inhalt dieser Vertragsbeziehung Einfluss zu nehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die - wohl selten jeweils individuell vereinbarten - Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Leasinggebers nicht konkretisierbar sein sollten oder nicht in die AGB des Leasingvertrags aufgenommen werden könnten; schließlich bedarf es ihrer Formulierung - jedenfalls was die Garantiebestimmungen betrifft - auch im Vertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten; sollte die gesetzliche Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag (gegenüber einem Verbraucher?) nicht modifiziert worden sein, ließe sich dies durch einen entsprechenden Hinweis darstellen. Abgesehen davon könnte unterschiedlichen Inhalten der jeweiligen Gewährleistungs- und Garantieansprüche durch verschiedene Anhänge zu den sonst gleichlautenden AGB Rechnung getragen werden.

Die (weitere) Begründung des Berufungsgerichts, der Leasingnehmer könnte die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers jeweils vor Vertragsabschluss in Erfahrung bringen, überzeugt nicht; damit würde nämlich der Zweck des Transparenzgebots, dem Verbraucher durch die Lektüre der AGB klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition zu verschaffen, unterlaufen werden.

Punkt 4.1. lässt also den Leasingnehmer über den Inhalt der abgetretenen, für die Beurteilung eines Leasingvertrags ganz wesentlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche im Unklaren und ist deshalb intransparent.

Nicht anders fällt die Beurteilung zu Punkt 4.2. der AGB aus, der betont, dass „gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter" unberührt bleiben. Nicht nur in diesem Punkt, sondern in den gesamten AGB hat die Beklagte eine Diktion gewählt, die durch durchgehende Verwendung der Worte „Mietzeit", „Mietmonat", „Miete", „Mietverhältnis", „Vermieter" und „Mieter" begründeten Anlass zur Annahme gibt, es handle sich um AGB für einen Mietvertrag betreffend ein Fahrzeug. Den Verweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters wird ein für das Privatfahrzeugleasing typischer Durchschnittskunde daher dahin verstehen, es bleibe bei den bestandrechtlichen Normen, die die Gewährleistung regeln, also vor allem bei der - die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften ersetzenden (Würth in Rummel³ § 1096 ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0021326) - Sondernorm des § 1096 ABGB, wonach der Vermieter unter anderem verpflichtet ist, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten.

Zwischen den Parteien ist es aber - jedenfalls im Revisionsverfahren - unstrittig, dass die hier zu beurteilenden AGB sogenannte mittelbare Finanzierungsleasingverträge regeln, sodass schon die (unnötig) unsachliche Diktion der AGB zur Intransparenz der Klausel beiträgt. Die (zutreffende) Qualifizierung als Finanzierungsleasing ist in der ständigen Rechtsprechung begründet, wonach es zum Wesen des Finanzierungsleasingvertrags unter anderem gehört, dass der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr trägt und die Leasingraten zu entrichten hat, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grund nicht zielführend war (RIS-Justiz RS0019481). Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zahlungspflichtig bleibt; er muss die Sache nach Ablauf des Vertrags dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt und ist daher verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten (RIS-Justiz RS0018487). Diesem typischen Inhalt von Finanzierungsleasingverträgen entsprechen die Punkte 6.1., 3.2. und 5.3. der AGB. Die damit vereinbarte Erhaltungspflicht des Leasingnehmers steht aber mit der Erhaltungspflicht des Vermieters (in Wahrheit: des Leasinggebers) nach § 1096 ABGB in unauflösbarem Widerspruch.

Abgesehen davon wurden bisher für das von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsinstitut Leasing als Sachüberlassungsvertrag eigener Art (1 Ob 579/94 = SZ 68/42; RIS-Justiz RS0020116) keine eigenen Gewährleistungsregeln gesetzlich normiert. Der Hinweis auf „gesetzliche" Gewährleistungsansprüche ist daher irreführend. Mangels gesetzlicher Regelung erfordert das Gebot der Vollständigkeit bei der gegebenen Rechtslage die Klarstellung, wofür der Leasinggeber Gewähr leistet. Die dargestellten Unzulänglichkeiten auch dieses AGB-Punktes bilden daher einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Der Revision der Kläger kommt Berechtigung zu, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zu dieser Klausel im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern sind.

III.4. Zu Klausel 16 (Punkt 8.3. der AGB):

„Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde."

Die Klägerin sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG wegen Unterlassung des Hinweises auf das richterliche Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB und einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, da die Zahlung von 40 % der Mietzinse unabhängig von der Restlaufzeit (bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts) sachlich nicht zu rechtfertigen sei.

Die Beklagte verneinte eine gröbliche Benachteiligung, weil der Leasingnehmer ohnehin nur 40 % der auf die fehlende Restlaufzeit noch ausstehenden Mietzinse zu leisten habe. Im Gegensatz zu üblichen Klauseln sei der Leasingnehmer nicht verpflichtet, darüber hinaus etwas zu bezahlen, und zwar nicht einmal den Restwert. Der damit von der Beklagten lukrierte Betrag decke in aller Regel kaum den bei ihr tatsächlich eintretenden Schaden. Eine - wenn auch zwingend vorgesehene - richterliche Ermäßigung dieser Vertragsstrafe komme nicht in Frage, da sie nur bis zum tatsächlich eingetretenen Schaden zulässig sei.

Das Erstgericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Bestimmung nicht so weit ausgelegt werden könne, dass der Vertragsteil, der die AGB verfasse, zu einer umfassenden Rechtsbelehrung gezwungen werde, als auch eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers.

Die Berufung der Klägerin verwies wiederum auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot, das es gebiete, eine Klausel so auszugestalten, dass ihre Auswirkungen nicht unklar bleiben; dies sei aber wegen Unterlassung des Hinweises auf das richterliche Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB der Fall.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die beanstandete Klausel lege für den Leasingnehmer die Höhe der Zahlung fest, die für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu leisten sei. Für den Kunden sei die finanzielle Konsequenz einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Angabe der prozentuell dargestellten Entschädigungszahlung im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG in verständlicher Weise und ausreichend genau bestimmt. Die beanstandete Klausel schließe die Anwendung des ins Treffen geführten § 1336 Abs 2 ABGB in keiner Weise aus, sie erwähne diese gesetzliche Bestimmung aber auch nicht. § 1336 Abs 2 ABGB stelle jedoch auch keine zwingende Rechtsfolge der Vereinbarung einer Konventionalstrafe dar, sondern sehe die Mäßigung einer solchen nach dem Einwand des Zahlungspflichtigen im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine richterliche Mäßigung erfolgen könne, hänge von verschiedensten, einzelfallbezogenen Faktoren ab, deren abstrakte Zusammenfassung den Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sicherheit sprenge. Ein pauschaler Verweis auf die Bestimmung wäre hingegen einer Klarstellung nicht dienlich, weil der Leasingnehmer allzu leicht in den Glauben geführt werden könnte, sich im Ernstfall jedenfalls auf das Mäßigungsrecht verlassen zu können und aus diesem Grund Gefahr liefe, die Folgen der Verpflichtung zur Bezahlung der Entschädigung zu unterschätzen.

Die Revision der Klägerin verficht weiter die Ansicht, die Klausel sei intransparent. Es sei darin von einer Entschädigung die Rede, wobei dem Leasingnehmer weder bewusst gemacht werde, dass es sich dabei um Schadenersatz im Sinn einer Vertragsstrafe handle, noch dass dafür eine richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB in Betracht komme. Damit werde dem Gebot der Vollständigkeit nicht entsprochen.

In der Revisionsbeantwortung schließt sich die Beklagte im Wesentlichen der Sichtweise des Berufungsgerichts an.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die in der Revision aufrecht erhaltene Beanstandung der Klausel allein wegen aus Unvollständigkeit resultierender Intransparenz überzeugt nicht. Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu ergänzen ist, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zwar eine Vertragsstrafe nicht von Amts wegen zu mäßigen ist (RIS-Justiz RS0032136). Allerdings wird schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe das Begehren auf Ermäßigung gesehen, worauf das Gericht dann im Sinn der Anleitungs- und Erörterungspflicht angehalten ist, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts zu erörtern (RIS-Justiz RS0032167, RS0032161, RS0032187 [T2]). Wenn aber schon die Bestreitung des Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach Klausel 8.3. der AGB im Prozess genügt, um die Verpflichtung zur Prüfung von Mäßigungskriterien auszulösen, ist der von der Klägerin verlangte Hinweis in den AGB entbehrlich.

IV. Zur Kostenentscheidung:

Die Klägerin hat zwar 23 Klauseln bekämpft, wegen der Aufspaltung der Klausel 2 (Punkt 1.2. der AGB) in zwei eigenständige Regelungsbereiche ist aber für die Kostenberechnung von 24 bekämpften Klauseln auszugehen.

Die Revision der Klägerin ist zum Teil berechtigt, weil sie bei fünf bekämpften Klauseln eine Klagsstattgebung bei zwei davon erreichte.

Die Revision der Beklagten ist ebenfalls teilweise, nämlich hinsichtlich einer von acht bekämpften Klauseln berechtigt.

Die Kosten für alle drei Instanzen sind daher neu zu berechnen.

Für das erstgerichtliche Verfahren stehen 24 beanstandete Klauseln 19 untersagten Klauseln gegenüber, was einem Erfolg mit etwa 79 % entspricht. Die Klägerin hat daher nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 58 % des Anwaltshonorars (2.090,23 EUR) und von 79 % der Pauschalgebühr (479,53 EUR), zusammen also von 2.569,76 EUR.

Im Berufungsverfahren blieb die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel letztendlich mit 62,5 % erfolgreich (acht Klauseln bekämpft, fünf davon erfolgreich). Die Beklagte hat daher 25 % der Berufungskosten (238,58 EUR) und 62,5 % der Pauschalgebühr (583,75 EUR) zu ersetzen.

Da die Beklagte bei 16 mit ihrer Berufung bekämpften Klauselentscheidungen nur zwei Abänderungen erreichte, beschränkt sich ihr Erfolg auf etwa 13 %, weshalb ihr in diesem Umfang die Pauschalgebühr zu ersetzen ist (121,42 EUR). Der Abwehrerfolg der Klägerin macht somit 87 % aus, sodass die Beklagte 74 % der Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin (1.292,71 EUR) zu ersetzen hat (§§ 50, 41 und 43 ZPO).

Insgesamt ergibt dies nach Saldierung für das Berufungsverfahren 1.993,62 EUR zugunsten der Klägerin.

Die Revision der Klägerin war zu 40 % erfolgreich (fünf Klauseln bekämpft, zwei davon mit Erfolg); das bedeutet einen Abwehrerfolg der Beklagten von 60 %; die Klägerin hat zwar Anspruch auf 40 % der Pauschalgebühr (233,60 EUR), muss der Beklagten jedoch 20 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (112,26 EUR) ersetzen (§§ 50, 43 ZPO).

Mit ihrer Revision blieb die Beklagte zu etwa 13 % erfolgreich (8 Klauseln bekämpft, 1 davon erfolgreich). Sie hat daher Anspruch auf 13 % der Pauschalgebühr (151,84 EUR), muss der Klägerin aber 74 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (932,13 EUR) ersetzen.

Nach Saldierung ergibt sich eine Ersatzanspruch der Klägerin im Revisionsverfahren von 901,63 EUR.

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