OGH 2Ob571/79 (RS0020116)

OGH2Ob571/796.11.1979

Rechtssatz

Weicht der Leasing - Vertrag als Sachüberlassungsvertrag eigener Art in seiner vertraglichen Ausgestaltung in vielen Punkten vom Mietrecht des ABGB ab, so ist nicht nur dieses Mietrecht zur Beurteilung heranzuziehen.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1090 IIf

2 Ob 571/79OGH06.11.1979

Veröff: SZ 52/157

5 Ob 685/80OGH07.10.1980

Auch; Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Vgl; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T1); Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_007

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