OGH 1Ob586/79 (RS0019912)

OGH1Ob586/7924.7.2019

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1090 IIf
ABGB §1117

1 Ob 586/79OGH02.05.1979

Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) = MietSlg 33150

1 Ob 751/79OGH12.11.1979

Auch

4 Ob 569/81OGH15.12.1981

nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. (T1)<br/>Beisatz: Der Leasinggeber spielt dabei wirtschaftlich die Rolle des Kreditinstitutes, ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf. (T2)

1 Ob 595/83OGH11.05.1983
8 Ob 625/87OGH14.06.1988

Veröff: JBl 1988,79 = ÖBA 1989,316 (Iro)

8 Ob 545/91OGH06.06.1991

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 64/73

1 Ob 579/94OGH27.02.1995

Auch; nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Gleich zu behandeln ist der Fall, dass der Hersteller oder Händler bei Abschluss des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. (T4) <br/>Veröff: SZ 68/42

6 Ob 507/95OGH12.10.1995
1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Auch; nur: Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht. (T5) Veröff: SZ 69/171

2 Ob 60/00pOGH28.04.2000

Auch; nur T5

8 Ob 220/02iOGH26.06.2003

Auch

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Vgl; Beisatz: Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. (T6)<br/>Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T7)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch; nur T5

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2010/41

4 Ob 24/15fOGH24.03.2015

Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T9); <br/>Veröff: SZ 2015/24

4 Ob 209/17iOGH23.01.2018

Vgl

8 Ob 52/19hOGH24.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_006

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