OGH 7Ob233/06z (RS0122044)

OGH7Ob233/06z29.9.2010

Rechtssatz

Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit § 18b Abs 2 Z 2 VAG in Widerspruch. Aus § 18b Abs 2 Z 2 VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.

Normen

KSchG §28
VAG §18b Abs2 Z2

7 Ob 233/06zOGH09.05.2007

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Vgl; nur: Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein. (T2); Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T3)

7 Ob 151/10xOGH29.09.2010

Vgl; Beisatz: Im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_002

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