OGH 7Ob170/98w; 6Ob16/01y; 3Ob238/05d; 4Ob227/06w; 3Ob268/09x; 2Ob22/12t; 7Ob125/15f; 4Ob202/15g; 7Ob206/15t; 8Ob135/17m; 8Ob144/18m; 3Ob179/20z; 8Ob106/20a; 3Ob155/22y; 9Ob94/22x; 9Ob23/23g; 4Ob158/23y (RS0111807)

OGH7Ob170/98w; 6Ob16/01y; 3Ob238/05d; 4Ob227/06w; 3Ob268/09x; 2Ob22/12t; 7Ob125/15f; 4Ob202/15g; 7Ob206/15t; 8Ob135/17m; 8Ob144/18m; 3Ob179/20z; 8Ob106/20a; 3Ob155/22y; 9Ob94/22x; 9Ob23/23g; 4Ob158/23y19.3.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.

Klauselverfahren

 

Normen

KSchG §6 Abs2 Z3

7 Ob 170/98wOGH27.01.1999

Veröff: SZ 72/12

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1)

3 Ob 238/05dOGH21.12.2005

nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2)

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/38

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Auch

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

nur: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/8

7 Ob 125/15fOGH19.11.2015
4 Ob 202/15gOGH15.12.2015
7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch; nur T3

8 Ob 135/17mOGH27.04.2018
8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4)

3 Ob 179/20zOGH25.02.2021

Vgl

8 Ob 106/20aOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5)

3 Ob 155/22yOGH17.11.2022

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6)

9 Ob 94/22xOGH27.04.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

nur T3<br/>Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7)

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T8)<br/>Beisatz: Klausel zur Entgeltanpassung bei "einer Veränderung der 'Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % (drei Prozent) vom Rohbaumaß" als unzulässig und gerade nicht auf "unvermeidbare Toleranzen" beschränkt angesehen. Dass der Bauträger ohnehin nicht von der Baubewilligung abweichen dürfe, wurde als irrelevant angesehen, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_003

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