Normen
7 Ob 170/98w | OGH | 27.01.1999 |
Veröff: SZ 72/12 |
6 Ob 16/01y | OGH | 13.09.2001 |
Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1) |
3 Ob 238/05d | OGH | 21.12.2005 |
nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2) |
4 Ob 227/06w | OGH | 20.03.2007 |
Veröff: SZ 2007/38 |
3 Ob 268/09x | OGH | 24.02.2010 |
Auch |
2 Ob 22/12t | OGH | 24.01.2013 |
nur: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/8 |
7 Ob 125/15f | OGH | 19.11.2015 |
4 Ob 202/15g | OGH | 15.12.2015 |
7 Ob 206/15t | OGH | 16.12.2015 |
Auch; nur T3 |
8 Ob 135/17m | OGH | 27.04.2018 |
8 Ob 144/18m | OGH | 18.11.2019 |
nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4) |
3 Ob 179/20z | OGH | 25.02.2021 |
Vgl |
8 Ob 106/20a | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5) |
3 Ob 155/22y | OGH | 17.11.2022 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6) |
9 Ob 94/22x | OGH | 27.04.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 |
9 Ob 23/23g | OGH | 26.07.2023 |
nur T3<br/>Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7) |
4 Ob 158/23y | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T8)<br/>Beisatz: Klausel zur Entgeltanpassung bei "einer Veränderung der 'Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % (drei Prozent) vom Rohbaumaß" als unzulässig und gerade nicht auf "unvermeidbare Toleranzen" beschränkt angesehen. Dass der Bauträger ohnehin nicht von der Baubewilligung abweichen dürfe, wurde als irrelevant angesehen, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_003
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