Rechtssatz
a) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen.
b) Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte.
C-287/19
1 Ob 210/12g | OGH | 11.04.2013 |
Beisatz: Eine (unbeschränkte) Änderungsmöglichkeit der vom Verwender der AGB geschuldeten Leistungen sowie des Umfangs der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte darf nicht völlig unbestimmt bleiben. (T1) |
7 Ob 180/15v | OGH | 19.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Zustimmungsfiktion in den AGB einer Bank. (T2) |
6 Ob 17/16t | OGH | 27.06.2016 |
Auch; nur: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. (T3)<br/>Beis wie T2 |
10 Ob 60/17x | OGH | 20.02.2018 |
Beisatz: Beisatz: Auch die Zahlungsdiensterichtlinie steht einer inhaltlichen Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimme Erklärungsinhalte nicht entgegen. (T4)<br/>Beisatz: Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist. (T5)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2018/10 |
8 Ob 105/20d | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Wege ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchverträgen sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen, ist mit den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie vereinbar. (T6) |
4 Ob 74/22v | OGH | 17.10.2023 |
Beisatz wie T5: Hier: Nur wenn der den Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Klausel zur Entgelterhöhung (Zinssatzanpassung) mittels Zustimmungsfiktion bei Bausparvertrag (Klausel 8) (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20130411_OGH0002_0010OB00210_12G0000_001