Rechtssatz
Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist zulässig.
1 Ob 604/88 | OGH | 19.07.1988 |
Auch; Veröff: WBl 1988,402 (dort unrichtig mit 1 Ob 60/88 zitiert) |
1 Ob 1/00d | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T1); Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist hingegen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur AGB) enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (T2); Veröff: SZ 73/158 |
5 Ob 286/08g | OGH | 10.02.2009 |
Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. (T3); Beis wie T2 nur: Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist in AGB enthalten, unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (T4) |
7 Ob 75/11x | OGH | 12.10.2011 |
Beisatz: Verkürzung bei ÖBB-Reisegutschein zulässig (hier: Klausel 4.1.): "Ein Umtausch bzw eine Erstattung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer möglich." (T5) |
7 Ob 22/12d | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T6) |
4 Ob 23/21t | OGH | 20.04.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche in den ABGB eines Lieferanten für Baustoffe auf ein Jahr zulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0030OB00529_7700000_003
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