OGH 9Ob212/02w

OGH9Ob212/02w18.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Kfz-Meister, *****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Kurt A*****, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 51.647,33 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 4 R 44/02x-59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich der Revisionswerber den gegen die Geltung der Verjährungsverkürzung des § 8 Abs 4 AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder) erhobenen Einwand ausdrücklich nur auf § 879 Abs 3 ABGB stützt, nimmt er inhaltlich - wie schon in der Berufung - eine Vermengung der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB und der Angemessenheitskontrolle nach § 879 ABGB (SZ 56/62) vor. Auch eine differenzierte Betrachtung lässt aber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht erkennen. Zu § 864a ABGB: Die von den Vorinstanzen und vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 1/00d (= EvBl 2001/49 ua) gibt, ergänzt durch Literaturzitate, die herrschende Rechtsprechung wieder, wonach es für die Geltung von AGB nicht darauf ankommt, dass der Hinweis auf diese vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden, wenn er nur die Möglichkeit hatte, von diesen Kenntnis zu erlangen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers zwingt der hier festgestellte Sachverhalt zu keiner anderen Betrachtung, weil die in die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB einzubeziehenden Umstände (SZ 57/78; SZ 60/52 uva) des vorliegenden Falles von denen der zitierten Entscheidung nicht wesentlich abweichen. Unbestritten ist, dass der Kläger dem Beklagten, welcher bis dahin als angestellter Sachbearbeiter des früheren Steuerberaters des Klägers für diesen zuständig gewesen war, im Jahre 1993 Vollmacht erteilt und dabei die Urkunde mit dem Verweis auf die Geltung der AAB unterfertigt hatte. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, welchen wesentlichen Unterschied es machen soll, ob jemand erstmalig Vollmacht erteilt (s EvBl 2001/49) oder (mehr als 10 Jahre nach Vollmachtserteilung an einen anderen Steuerberater) einen Vollmachtswechsel - sei es auch zugunsten des bisher unselbständigen Sachbearbeiters - vornimmt und dabei selbstverständlich ein neues Formular unterfertigt. Dazu kommt, dass die Frage des Erfordernisses bzw. des Umfanges einer Aufklärung regelmäßig eine solche des Einzelfalles ist.

Zur behaupteten Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB: Abgesehen davon, dass die gesetzliche Grundlage für eine Geltung der AAB gefallen und somit deren Anwendung auf künftige Sachverhalte nicht mehr möglich ist (EvBl 2001/49), was - ohne besondere Hinweise auf etwa anhängige gleichgelagerte Fälle - das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zumindest zweifelhaft erscheinen lässt (vgl JBl 1986, 192), kann die Vorentscheidung 1 Ob 1/00d = EvBl 2001/49 nicht als "vereinzelt " bezeichnet werden. Zum einen vertrat der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 35/00s (= RIS-Justiz RS0034782) die Rechtsauffassung, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist durch § 8 Abs 4 AAB unbedenklich ist. Zum anderen beruft sich die zitierte Vorentscheidung auf die Judikatur in Arbeitsrechtssachen, in welcher noch wesentlich kürzere - sowohl kollektiv- als auch einzelvertraglich vereinbarte - Verjährungs- und Präklusivfristen als unbedenklich angesehen wurden.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig.

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