Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.841,93 samt 5 % Zinsen vom 17. 4. 2002 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen seit 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinsen vom 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 sowie 9,47 % Zinsen seit 1. 7. 2003 binnen 14 Tagen zu bezahlen, sowie die mit EUR 1.987,71 (darin enthalten EUR 288,45 USt und EUR 257 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 1.152,11 (darin enthalten EUR 121,35 USt und EUR 424 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.029,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verkauft an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen „Ticket-Service-Schecks" zur Verpflegung sowie „Ticket-Plus-Geschenkgutscheine" als Sachzuwendung. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, mit den „Ticket-Service-Schecks" die Einnahme von Mahlzeiten und Lebensmitteln, sowie mit den „Ticket-Plus-Geschenkgutscheinen" Waren aller Art bei den Servicepartnern der beklagten Partei zu bezahlen. Eine Erstattung der eingelösten Schecks an den jeweiligen Servicepartner erfolgt durch die Beklagte.
Zwischen der J***** AG und der Beklagten bestand etwa seit dem Jahren 1993/1994 eine entsprechende Vereinbarung über die Annahme der von der Beklagten verkauften Gutscheinen. Im Rahmen der Ausgliederung des Geschäfts ***** in Wien aus der J***** AG und der damit einhergehenden Errichtung bzw Umgestaltung der klagenden Partei sollte die mit der Beklagten bestehende Geschäftsbeziehung fortgeführt werden.
Die zwischen den Streitteilen geschlossene - im Revisionsverfahren nicht mehr strittige - Vereinbarung enthält in den (auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Punkt:
„5. Gültige Ticket-Service-Schecks und Ticket-Plus-Geschenkgutscheine:
Als gültig werden nicht gefälschte Schecks bezeichnet. Der Servicepartner übernimmt die Verpflichtung, die Schecks an Hand der jeweils aktuellen Sicherheitsmerkmale auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Desweiteren sind diese gültig, sofern sie nicht abgelaufen sind. Das Gültigkeitsdatum ist auf jedem Scheck zu ersehen (Bsp: 31/12/2000). Schecks können bis Ende Februar (Datum des Poststempels Bsp: 28/2/2001) für Schecks mit Gültigkeitsdauer 31/12/2000 des darauffolgenden Jahres zur Erstattung bei A***** eingereicht werden. Nach diesem Datum erfolgt keine Erstattung abgelaufener Schecks."
In der Folge übersandte die Beklagte an ihre Servicepartner im Zusammenhang mit der Euro-Einführung im September 2001 Informationsschreiben, in denen Erläuterungen zur einzuhaltenden Vorgehensweise gemacht wurden. Auf der zweiten Seite dieses Schreibens erfolgte der Hinweis, dass Schecks mit Aufdruck 2001 noch bis 31. 12. 2001 angenommen werden und bis spätestens 28. 2. 2002 bei der Beklagten einzureichen sind. Auch zu Beginn des Jahres 2001 war in einem Schreiben der Beklagten an ihre Servicepartner auf die Einlösemöglichkeit der in Zahlung genommenen Gutscheinen der Beklagten bis Ende Februar des laufenden Jahres hingewiesen worden.
Im Verhältnis zur beklagten Partei kam es nach einer Einreichung von Gutscheinen durch die klagende Partei am 27. 11. 2001 erst wieder am 16. 4. 2002 zur nächsten internen Abrechnung der Gutscheine der beklagten Partei. Die beklagte Partei verweigerte die Auszahlung von EUR 5.985,58 aufgrund nicht zeitgerechter Einreichung der Gutscheine.
Die klagende Partei begehrte Zahlung von EUR 5.841,93 sA. Die Beklagte habe die Einlösung von Gutscheinen im Gegenwert von EUR 5.985,58 verweigert. Unter Berücksichtigung der vereinbarten 2 %igen Servicegebühr ergebe sich der Klagsbetrag.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verweigerung der Zahlung beruhe auf Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gutscheine könnten Erstattung bei der beklagten Partei nur bis Ende Februar des Jahres zur eingereicht werden, das dem Jahr nachfolge, in dem die Gültigkeit der Schecks geendet habe. Von den Parteien sei eine Verfallsfrist vereinbart worden, die in jedem Fall zwei Monate betrage. Die klagenden Partei habe die Gutscheine mit Gültigkeitsdatum bis 31. 12. 2001 erst am 16. 4. 2002 bei der beklagten Partei zur Einlösung eingereicht.
Beide Vorinstanzen haben - ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt - das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Die in Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verfallsklausel sei nicht sittenwidrig.
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zunächst nicht zugelassen, sie aber über Antrag nach § 508 ZPO doch für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Wirksamkeit der oben wiedergegebenen Bestimmung des Punktes 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei.
Vorweg ist die betreffende Klausel durchaus als Verfallsklausel anzusehen, weil damit die beklagte Partei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, eine Vergütung der „Schecks" bei verspäteter Einreichung nicht mehr vorzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; RS0034404; RS0034782; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1502 Rz 6; M. Bydlinski in Rummel3 § 1502 Rz 1). Dies wurde aber nur dann als uneingeschränkt zulässig erachtet, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist (bzw Verfallsfrist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (vgl RIS-Justiz RS0016688; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 181c mwN). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Hier soll der sachliche Grund für eine Verfallsfrist von zwei Monaten darin liegen, dass die Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres dränge. Für einen endgültigen Abschluss sei es erforderlich, auch alle Gutscheine abzurechnen, ein weiteres Zuwarten sei der beklagten Partei aus Bilanzierungsgründen nicht möglich.
Diese Argumentation rechtfertigt aber weder eine Verkürzung auf die im Vertrag vorgesehene zweimonatige Verfallsfrist noch - bei versuchter geltungserhaltender Reduktion - auf eine Frist von drei oder dreieinhalb Monaten (danach hat die klagende Partei die Gutscheine eingereicht). Die Zulässigkeit kurzer Verfallsfristen auch für unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche wurde mit dem Entstehen von Beweisproblemen bei Geltendmachung länger zurückliegender Ansprüche begründet (9 ObA 166/00b; vgl RIS-Justiz RS0016688; vgl auch die Billigung einer sechsmonatigen Frist in Wirtschaftstreuhänder-Bedingungen durch 1 Ob 1/00d). Hier führt die beklagte Partei das Entstehen solcher Beweisschwierigkeiten zur sachlichen Rechtfertigung ihrer Verfallsfrist nicht ins Treffen, sondern verweist auf eine erschwerte Bilanzierung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Ein ernsthaftes Bilanzierungshindernis ist aber nicht zu erkennen, weil es der beklagten Partei möglich gewesen wäre, ihre Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Bildung von entsprechenden Rückstellungen, die nach den Erfahrungen mit der üblichen Einlösungsquote verkaufter Gutscheine anzusetzen sind, zu erstellen. Eine längere Einreichfrist könnte allenfalls zu höheren Rückstellungen führen, eine rasche Bilanzierung aber nicht verhindern.
Überzeugende Gründe, die eine derartige, die Anspruchsverfolgung erschwerende Verkürzung der Einreichfrist rechtfertigen könnten, wurden somit nicht geltend gemacht; das Drängen der Konzernmutter reicht hiefür nicht aus. Der Anspruch der klagenden Partei ist demnach wegen Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel nicht verfallen.
Da konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Klagebegehrens nicht erhoben wurden, vielmehr die Richtigkeit der von der klagenden Partei vorgelegte Liste über die nicht ausbezahlten Gutscheine nicht bestritten wurde, war dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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