OGH 4Ob93/73; 4Ob90/82; 14Ob167/86 (RS0034404)

OGH4Ob93/73; 4Ob90/82; 14Ob167/8625.4.2023

Rechtssatz

Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.

Normen

ABGB §1491
ABGB §1502
ArbVG §3
E-Geldgesetz §18 Abs1

4 Ob 93/73OGH19.02.1974
4 Ob 90/82OGH13.07.1982

Beisatz: Auch in einer einzelvertraglichen Vereinbarung. (T1) <br/>Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Vgl auch; Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = Arb 10578 = WBl 1987,71

9 ObA 180/90OGH29.08.1990

Vgl auch; Veröff: Arb 10889

9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

Auch

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Vgl; Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T2)<br/>Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/158

8 ObA 156/01aOGH05.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden. (T4)

8 ObA 42/03iOGH23.01.2004

Auch

7 Ob 75/11xOGH12.10.2011

Vgl

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T5)

4 Ob 252/14hOGH22.09.2015

Beisatz: § 18 Abs 1 E‑Geldgesetz verbietet als einseitig zwingende Bestimmung eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Kunden. (T6)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

nur T6: Hier: Verbandsklage: Klausel bei Gutscheinkarte: Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeit der Wertkarte, die den "schleichenden Verfall" des Guthabens bewirkt, ist mit § 18 Abs 1 E-Geldgesetz nicht vereinbar. (T7)

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00093_7300000_001

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