Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.