OGH 1Ob566/79; 5Ob541/85; 2Ob516/91; 6Ob160/00y; 9Ob15/05d; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 5Ob42/11d; 7Ob84/12x; 1Ob105/14v; 2Ob20/15b; 1Ob191/16v; 1Ob243/16s; 7Ob217/16m; 4Ob228/17h; 10Ob60/17x; 9Ob4/23p (RS0016567)

OGH1Ob566/79; 5Ob541/85; 2Ob516/91; 6Ob160/00y; 9Ob15/05d; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 5Ob42/11d; 7Ob84/12x; 1Ob105/14v; 2Ob20/15b; 1Ob191/16v; 1Ob243/16s; 7Ob217/16m; 4Ob228/17h; 10Ob60/17x; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Freizeichenerklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche werden, wenn sie generell erfolgen, als anstößig empfunden. Eine weitergehende Abweichung vom dispositiven Gesetz kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen bzw. einschränkend auszulegen.

Haftungsfreizeichnung

 

Normen

ABGB §879 BIIc
ABGB §879 E
ABGB §1444 De
KSchG §6 Abs1 Z9

1 Ob 566/79OGH30.03.1979

Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578

5 Ob 541/85OGH04.06.1985

Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373

2 Ob 516/91OGH13.03.1991

Veröff: SZ 64/29

6 Ob 160/00yOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T1) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T2)

9 Ob 15/05dOGH04.05.2006

Vgl auch

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, wenn sie zB eine generelle Freizeichnung der Bank für Schadenersatzansprüche „jeglicher Art" darstellen, sind nicht zu rechtfertigen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Klausel, nach der das beklagte Kreditunternehmen keine Haftung übernimmt für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren, oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist (Klausel 6). (T6)

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T7) Veröff: SZ 2012/115

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/71

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Auch die vertragliche Hauptleistungspflicht ‑ dem Kunden das Funknetz samt technischer Einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ‑ ist in einem „technisch komplexen Geschäftsfeld“ zu erbringen. (T9); <br/>Veröff: SZ 2016/22

1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

vgl; Beisatz: Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt. (T10)

1 Ob 243/16sOGH10.02.2017

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Beisatz. Hier: Partnervermittlungsvertrag (Klausel 5). (T11)

4 Ob 228/17hOGH21.12.2017
10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Verbandsklage wegen Mietvertragsklauseln; Vermieter soll nur für den Ersatz des Vermögensschadens aufgrund einer Vertragsverletzung haften, soweit sie oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat [Klausel 31]. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00566_7900000_001

Stichworte