European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00242.15D.1222.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
Die Klägerin ist nach § 29 Abs 1 KSchG legitimiert, Unterlassungsansprüche nach den §§ 28 und 28a KSchG geltend zu machen. Die Beklagte führt ein Kreditinstitut (§ 1 BWG) und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG. Sie schließt mit Verbrauchern Kreditverträge ab, die in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) fallen. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblätter, die ua die acht im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Klauseln enthalten.
Die Klägerin behauptet die Unzulässigkeit dieser Klauseln. Sie stellt ein entsprechendes Unterlassungs- und ein Urteilsveröffentlichungsbegehren (Urteilsspruch binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Neue Kronenzeitung“). Eine Leistungsfrist von drei Monaten sei ausreichend.
Die Beklagte hält die Klauseln für gesetzeskonform und das Veröffentlichungsbegehren für zu weitgehend, weil die Klägerin laufend über ihre Website ohne Zugangsbeschränkungen kostenfrei eingehend über Verbandsprozesse informiere. Neben der Information durch die Klägerin seien die Gerichtsentscheidungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes kostenfrei zugänglich. Als Leistungsfrist seien sechs Monate angemessen.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren mit einer Leistungsfrist von vier Monaten für alle Klauseln und dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Beurteilung bisher noch nicht geprüfter AGB grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
1. Klauselprüfung
1.1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RIS‑Justiz RS0121516). Zu den Klauseln existiert aber bereits hinreichend oberstgerichtliche Judikatur, die sich mit gleichlautenden oder vergleichbaren Klauseln befasst hat.
1.2. Zu den Klauseln im Einzelnen:
1.2.1. „Derzeitige Kontoführungsgebühr und Mahnspesen laut Schalteraushang.“
Der Oberste Gerichtshof hat eine vergleichbare Klausel in der Entscheidung 3 Ob 238/05d (Klausel Punkt 4.2.) als gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG verstoßend beurteilt. Ob die Klausel auch gegen § 9 Abs 1 VKrG verstößt, ist daher irrelevant, sodass auch wegen mangelnder Rechtsprechung zu dieser Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
1.2.2. „Künftige Änderungen dieser Entgelte wird die Bank den Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verständigung über die Entgeltänderung gesondert hinweisen.“
Die Beklagte will die Klausel in zwei selbstständige Klauseln aufgliedern, wobei die Wendung „in der vereinbarten Weise“ („Klausel 2a“) eine Zugangsregelung, der Rest der Klausel („Klausel 2b“) eine Zustimmungsfiktion enthalte.
Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS‑Justiz RS0121187). Diese Beurteilung hat naturgemäß einzelfallbezogen zu erfolgen, weshalb sie in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (vgl 3 Ob 109/13w Punkt 1.3.).
Die Vorinstanzen haben verneint, dass es sich bei der Wendung „in der vereinbarten Weise“ um eine selbstständige Regelung handle. Im Licht der zitierten Judikatur ist diese Beurteilung vertretbar.
Der Oberste Gerichtshof hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 1 Ob 210/12g (Klausel Z 45 Abs 3), 2 Ob 131/12x (Klausel 3. Z 45 Abs 3), 9 Ob 26/15m (Klausel 3: Punkt 1.9.2.2. der AGB) und 6 Ob 120/15p (Klausel 21) als gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßend beurteilt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der Entscheidung 5 Ob 205/13b nicht zu entnehmen, dass der Klauselkatalog des § 6 KSchG „Sperrwirkung“ gegen weitergehende Klauselkontrolle entfaltet. Überdies wäre diese Entscheidung durch die zitierten jüngeren Entscheidungen überholt.
1.2.3. „Allgemeine Kreditbedingungen:
Kreditnehmer, Pfandgeber und Bürgen bestätigen durch die Unterfertigung dieses Kreditvertrages gleichzeitig den Erhalt der 'Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher' und der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)', die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und deren Geltung von den genannten Personen ausdrücklich anerkannt wird.“
Auch diese Klausel will die Beklagte in zwei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern, wobei die erste mit der Wendung „für Bankgeschäfte (AGB)“, endet, der Rest sei die zweite Klausel.
Der Oberste Gerichtshof hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 9 Ob 15/05d (Klausel 25), 4 Ob 221/06p (2.27.) und 6 Ob 120/15p (Klausel 55) nicht als zwei selbstständige Klauseln beurteilt, sondern als zur Gänze gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßend beurteilt. Die Aussage der Entscheidung 6 Ob 24/11i (verstärkter Senat) über die Zulässigkeit von Empfangsbestätigungen ist nicht einschlägig, besteht doch die hier zu beurteilende Klausel nicht nur aus einer Empfangsbestätigung, sondern auch aus einer Zustimmungserklärung.
1.2.4. „Zur Sicherstellung der der Bank gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche, gleich, welcher Art, aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig zu gewährenden Krediten und Darlehen werden Zug um Zug in einer der Bank genehmen Form insbesondere folgende Sicherheiten bestellt:“
Die Beklagte argumentiert in der Revision neuerlich, bei der Wendung „sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig zu gewährenden Krediten und Darlehen“ („Klausel 5b“) und dem Rest der Klausel („Klausel 5a“) handle es sich um rechtlich selbstständige Klauseln. Klausel 5a sei gesetzmäßig, zu Klausel 5b habe die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb hier die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Die Vorinstanzen lehnten die von der Beklagten behauptete Eigenständigkeit der beiden Klauselteile ab und beurteilten die Klausel in ihrer Gesamtheit als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Wenn das Berufungsgericht die Klausel als nicht teilbar beurteilt hat, ist dies jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, zumal die als Klausel 5b bezeichnete, oben wiedergegebene Wendung gerade nicht isoliert wahrgenommen werden kann, besteht sie doch nicht einmal aus einem für sich verständlichen Satz.
Gegen die Unzulässigkeit der Klausel in ihrer Gesamtheit bringt die Beklagte in der Revision nichts vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Klausel erübrigt.
1.2.5. „Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung VB-CP-D 03.08 (Ö).“
Der Oberste Gerichtshof hat eine vergleichbare Klausel in der Entscheidung 1 Ob 88/14v (= RIS‑Justiz RS0122040 [T14]) als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der in RIS‑Justiz RS0122040 zitierten Judikatur keineswegs, dass Querverweise in einem Klauselwerk stets zulässig sind: „Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.“ (vgl weiters RIS‑Justiz RS0122040 [T3, T16, T18]).
1.2.6. „Der/Die Kreditnehmer (Versicherter) bestätigt/bestätigen gleichzeitig mit seiner/ihrer Unterschrift auf diesen Kreditvertrag vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben.“
Dazu ist auf die Ausführungen unter Punkt 1.2.3. zu verweisen.
1.2.7. „Neben den vereinbarten Kreditkosten, Kosten der Kontoführung und Mahnspesen ist der Kreditnehmer verpflichtet, alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachvertraglichen Vorschreibungen in Folge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, nachweislich aus Eigenem zu tragen bzw. der Bank nach Selbstauslage zu ersetzen, sodass die Bank niemals eine sich hieraus ergebende Belastung treffen kann. Hierzu zählen insbesondere auch alle zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Vergleichs-, Prozess-, Exekutions-, Schätzungs-, Intabulations-, Löschungs- und Abtretungskosten, sowie Kosten für die Beteiligung an Schätzungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahren, eines Insolvenzverfahrens, der rechtsfreundlichen Vertretung, Kosten aus Inkasso durch Dritte sowie etwaige – auch eigene – Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen, gleichgültig, ob alle diese Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur sind. Die Bank ist berechtigt, das Kreditkonto mit sämtlichen vorgenannten Kosten zu belasten oder diese Kosten dem Kreditnehmer gesondert in Rechnung zu stellen.“
Auch hier will die Revisionswerberin die Klausel in drei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern. Die erste ende mit den Worten „Belastung treffen kann“, die zweite mit den Worten „außergerichtlicher Natur sind.“ Das Tranparenzgebot dürfe nicht überspannt werden.
Die von den Vorinstanzen im Einzelfall (vgl Punkt 1.2.4.) vorgenommene Beurteilung, es lägen keine eigenständigen Klauseln vor, ist zumindest vertretbar: Der zweite Teil enthält eine demonstrative Aufzählung, die der Konkretisierung der im ersten Teil enthaltenen Wortfolge „alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten...“ dienen soll. Auch der dritte Teil nimmt durch das Wort „vorgenannten“ auf die anderen Teile Bezug.
Selbst wenn man drei eigenständige Klauseln annähme, wäre für die Beklagte nichts gewonnen: Nach ständiger Rechtsprechung erscheint es im Lichte der Vertragsfreiheit durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert „sämtliche“ Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers „ausgeliefert“ (RIS‑Justiz RS0110991). Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden (RIS‑Justiz RS0110991 [T8]).
Gegen diese Rechtsprechung verstieße zumindest die nach Meinung der Revisionswerberin zweite eigenständige Klausel, wie dies auch schon das Berufungsgericht für die Klausel insgesamt jedenfalls vertretbar ausgeführt hat. Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge (RIS‑Justiz RS0122040 [T4]).
1.2.8. „Zinsgleitklausel: Als Berechnungsbasis für die Zinssatzänderungen während der gesamten Kreditlaufzeit dient der gemäß Punkt „Konditionen“ vereinbarte Parameter, das ist entweder der gewichtete und gemäß dem Punkt „Konditionen“ gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekundärmarktrendite (Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – Sekundärmarktrenditen – Emittenten gesamt; „Gewichtung SEK“) oder des EURO-Zinsswap-Satzes-5 Jahre („Gewichtung EURO-Swap“) sowie des EURO-Geldmarkt-Satzes – EURIBOR 6-Monate („Gewichtung EURIBOR“). Die genannten Zinssätze werden von der OeNB unter anderem im Internet (www.oenb.at ) veröffentlicht. Die Anpassung des Vertragszinssatzes an die Änderungen der Berechnungsbasis hat jeweils zu den im Punkt „Konditionen“ genannten Anpassungsterminen gemäß den für den zweitvorangehenden Monat gültigen Daten zu erfolgen. Sollten die genannten Indikatoren für die Zinsanpassung nicht veröffentlicht oder deren Berechnungsmethode geändert werden, so gelten jene Indikatoren, die den derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen. Die Bank wird diese Indikatoren dem Kreditnehmer bekannt geben.“
Auch hier will die Revisionswerberin die Klausel in zwei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern. Die erste ende mit den Worten „gültigen Daten zu erfolgen.“
Die von den Vorinstanzen im Einzelfall (vgl Punkt 1.2.4.) vorgenommene Beurteilung, es lägen keine eigenständigen Klauseln vor, ist zumindest vertretbar: Der zweite Teil bezieht sich mit dem Wort „genannten“ auf die im vorherigen Teil der Klausel genannten Indikatoren. Der zweite Teil der Klausel ist somit ohne den ersten nicht verständlich.
Das Berufungsgericht hielt die Klausel für intransparent. Diese Beurteilung ist im Licht der Entscheidung 4 Ob 59/09v (= RIS‑Justiz RS0121395 [T1]) jedenfalls im Ergebnis vertretbar. Dort wurde eine Zinsgleitklausel als intransparent beurteilt, bei der auf zwei einander ausschließende Parameter (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) Bezug genommen wurde.
Dies ist auch in der vorliegenden Bestimmung der Fall („entweder der gewichtete und gemäß dem Punkt „Konditionen“ gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekundärmarktrendite [Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – Sekundärmarktrenditen – Emittenten gesamt; „Gewichtung SEK“] oder des EURO-Zinsswap-Satzes-5 Jahre [„Gewichtung EURO-Swap“] sowie des EURO-Geldmarkt-Satzes – EURIBOR 6-Monate [„Gewichtung EURIBOR“]“).
Abgesehen davon ist der zitierte Satz auch sprachlich unverständlich.
2. Überschießende Klagestattgebung hinsichtlich Altverträge
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen die Unterlassungsverpflichtung ohne die Einschränkung um die Wendung „soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist“ ausgesprochen haben.
Auch damit zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf: Es entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs 1 letzter Satz KSchG („Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.“) nur darauf Bezug nimmt, dass unter besonderen Umständen im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar ist. Dies erfordert keine Einschränkung des Unterlassungsgebots im Sinn des Gesetzestextes, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst sind (RIS‑Justiz RS0129105).
Aus den von der Beklagten genannten, angeblich von dieser Rechtsprechung abweichenden Entscheidungen ist im vorliegenden Fall für die Beklagte nichts zu gewinnen:
1 Ob 67/15g ist nicht einschlägig, ging es dort doch um die Inlandsbetroffenheit im Spruch der Unterlassungsverpflichtung.
In der Entscheidung 1 Ob 210/12g meinte die dort Beklagte – wie auch die hier Beklagte – , der Halbsatz „soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurden“ müsse schon allein aufgrund laufender Novellierungen der Gesetze in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG sei erst mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten, das ZaDiG nach seinem § 79 Abs 1 erst mit 1. 11. 2009. Die Aufnahme des in Rede stehenden Halbsatzes sei auch deshalb sinnvoll, weil sonst jedes einer Verbandsklage stattgebende Urteil eigens den Zeitraum festlegen müsse, für den es Altverträge verbiete.
Der Oberste Gerichtshof entgegnete nur, die Beklagte übersehe, dass die Zulässigkeit von AGB in der Fassung 2009 zu beurteilen sei. Im Jahr 2009 seien § 6 Abs 3 KSchG und § 879 ABGB bereits in Kraft gewesen.
Die Entscheidung 2 Ob 131/12x stützt den Standpunkt der Beklagten gerade nicht, liegt sie doch auf der Linie der unter RIS‑Justiz RS0129105 indizierten Entscheidungen.
Die Bestimmungen des § 864a ABGB und § 6 Abs 2 KSchG kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
Schließlich stellt sich – wie aus Punkt 1. ersichtlich – auch das Problem nur teilweise unzulässiger Klauseln nicht.
3. Leistungsfrist
Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen. Dies ist einzelfallbezogen zu beurteilen (10 Ob 92/11v; 7 Ob 180/15v; 4 Ob 139/16v), sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge. Die hier mit vier Monaten bemessene Frist hält sich jedoch bei acht zu ändernden Klauseln im Rahmen der Rechtsprechung: In der Entscheidung 4 Ob 130/03a wurde bei zehn zu ändernden Klauseln eine Frist von drei Monaten für angemessen erachtet (vgl auch 6 Ob 24/11i [verst. Senat]; 7 Ob 44/13s = RIS‑Justiz RS0041265 [T5]: jeweils drei Monate). Dass in der Entscheidung 6 Ob 120/15p eine Frist von sechs Monaten gewährt wurde, wurde mit der hohen Zahl (47) der zu ändernden Klauseln begründet. Eine solch hohe Zahl liegt hier nicht vor.
4. Veröffentlichung
Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von grober Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (RIS‑Justiz RS0042967 [T8]; vgl auch RS0079820 [T20]). Gleiches gilt auch für die Wahl des Publikationsmediums (RIS‑Justiz RS0042967 [T11]).
Eine bloße mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Klägers (RIS‑Justiz RS0121963 [T10]) oder der Beklagten (4 Ob 117/14f). Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) ist entgegen der Ansicht der Beklagten schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet.
Der Oberste Gerichtshof hat in vielen Entscheidungen eine österreichweite Veröffentlichung in einer Samstags-Ausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ für notwendig und angemessen erachtet (2 Ob 153/08a; 2 Ob 1/09z; 6 Ob 81/09v; 5 Ob 138/09v; 2 Ob 198/10x; 5 Ob 118/13h; 4 Ob 117/14f; 6 Ob 169/15v). Es ist angesichts dessen, dass sich nach den Feststellungen der Schwerpunkt der Kunden der Beklagten zwar in Wien befindet, die Beklagte aber auch Kunden in den Bundesländern hat, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine eingeschränkte oder andere Veröffentlichung sachgerecht sein sollte.
5. Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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