OGH 4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 1Ob88/14v; 9Ob7/15t; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 4Ob139/16v; 6Ob242/15d; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 9Ob82/17z; 6Ob56/18f; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 9Ob76/18v; 1Ob124/18v; 10Ob63/19s; 1Ob162/20k; 9Ob57/20b; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y; 7Ob153/22h; 2Ob11/23s; 2Ob238/23y (RS0041265)

OGH4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 1Ob88/14v; 9Ob7/15t; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 4Ob139/16v; 6Ob242/15d; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 9Ob82/17z; 6Ob56/18f; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 9Ob76/18v; 1Ob124/18v; 10Ob63/19s; 1Ob162/20k; 9Ob57/20b; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y; 7Ob153/22h; 2Ob11/23s; 2Ob238/23y23.1.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 409 ZPO ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfasst - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (§ 416 ZPO) ein.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §409
ZPO §409 Abs2

4 Ob 337/78OGH06.06.1978

Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154

4 Ob 1/89OGH07.02.1989

Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1) <br/>Veröff: WBl 1989,217

4 Ob 130/03aOGH07.10.2003

Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung von sittenwidrigen AGB.) (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/115

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/87

2 Ob 131/12xOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T4)

7 Ob 44/13sOGH18.09.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2013/85

9 Ob 56/13wOGH25.03.2014

Beis wie T3

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/71

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 150/14aOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T2

1 Ob 88/14vOGH27.11.2014

Vgl auch; Beis wie T5

9 Ob 7/15tOGH29.04.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die AGB zu ändern. Leistungsfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung von § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG. (T6)

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

7 Ob 180/15vOGH19.11.2015

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 222/15aOGH22.12.2015

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 139/16vOGH12.07.2016

Auch; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Unterlassungsverpflichtung auch die Änderung eines Zustandes erfordert. (T7)<br/>

6 Ob 242/15dOGH22.12.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge. (T8)

6 Ob 235/15zOGH30.01.2017

Beis wie T3; Beisatz: Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, weshalb keine Leistungsfrist zu setzen ist. (T9)

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T10)

4 Ob 147/17xOGH23.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T11)

9 Ob 82/17zOGH21.03.2018

Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T12)<br/>Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T13)<br/>Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T14)<br/>Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T15)

6 Ob 56/18fOGH26.04.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T12

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Vgl; Beis wie T7

9 Ob 11/18kOGH25.04.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 58/18kOGH29.05.2018

Veröff: SZ 2018/47

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2019/7

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Beis wie T2

10 Ob 63/19sOGH15.10.2019

Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 162/20kOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen. (T16)

9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T17)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

5 Ob 175/21bOGH25.08.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 153/22hOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Dass für das Verbot der Verwendung von und jenes des Sich-Berufens auf AGB stets eine einheitliche Leistungsfrist festzusetzen wäre, lässt sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. (T18)<br/>Beisatz: Die Anzeigefrist des § 133 Abs 3 TKG 2021 ist bei der Ausmittlung der angemessenen Leistungsfrist zu berücksichtigen. (T19)

2 Ob 238/23yOGH23.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T2: Hier: Frist für die Unterlassung der Verwendung und des Sich-Berufens auf unzulässige AGB-Klauseln (T20); Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_002