OGH 1Ob67/15g

OGH1Ob67/15g21.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer,

Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2015, GZ 4 R 189/14i‑13, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Juni 2014, GZ 11 Cg 32/14i‑9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00067.15G.0521.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 299,57 EUR (darin 49,93 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 29 Abs 1 KSchG befugter Verein. Die in Deutschland ansässige beklagte Partei betreibt das Reisebürogewerbe. Sie gibt auf ihrer in deutscher Sprache abgefassten Website (www.e*****.de) ihre Telefonnummer mit der internationalen Vorwahl (+49) an und veröffentlicht für Buchungen via Internet dort ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den so begründeten Vertragsverhältnissen zugrunde liegen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorsehen. Buchungen können über das Internet auch aus Österreich vorgenommen werden.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage, der beklagten Partei die Verwendung von und die Berufung auf 16 im Klagebegehren näher bestimmten oder sinngleichen Klauseln zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ zu erteilen. Er brachte dazu vor, die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten; einige seien auch nicht ausreichend transparent und überdies überraschend sowie gröblich benachteiligend.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit Teilurteil vorerst nur zur Klausel 1. („Sie sind verpflichtet, die Ihnen zugegangene[n] Buchungsbestätigung/Rechnung/Reiseunterlagen unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und umgehend nach Kenntnis [die beklagte Partei] ggf. auf Unrichtigkeiten und Abweichungen hinzuweisen.“) statt und behielt sich die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren (zu dieser Klausel) und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.

Über die Berufung der beklagten Partei schränkte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unterlassung ein und erkannte die beklagte Partei schuldig, die Verwendung oder Berufung auf diese oder eine sinngleiche Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr abgeschlossenen Verträgen, die auf einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit von ihr oder der von ihr hierfür verwendeten Personen beruhe, zugrunde lege und oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen. Ein „Mehrbegehren“ auf Unterlassung einer darüber hinausgehenden Verwendung der Klausel oder Berufung auf diese „bei über Österreich hinaus ausgerichteten Tätigkeiten“ wies es ab und behielt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls der Endentscheidung vor.

Die Klausel beurteilte es als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und daher unzulässig. Für eine unbeschränkte grenzüberschreitende Unterlassungsverpflichtung der beklagten Partei bestehe aber kein Raum, was aus der Überlegung folge, dass die in § 29 Abs 2 KSchG normierte Klageberechtigung ausländischer Interessenvertretungen nur dann zum Tragen komme, wenn der grenzüberschreitende Unterlassungsanspruch nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen sei. Der Unterlassungsanspruch sei daher nach dem Recht zu beurteilen, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden seien oder beeinträchtigt zu werden drohten, daher nach dem Recht, dessen Verbrauchergemeinschaft der Verband vertrete. Daraus folge umgekehrt, dass für eine über den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 lit a und b Rom I‑VO hinausgehende Unterlassungspflicht der beklagten Partei keine Berechtigung bestehe, weil nur die von dieser Bestimmung erfassten grenzüberschreitenden Verbraucherverträge einer Überprüfung nach den dort aufgezählten österreichischen Vorschriften unterliegen könnten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art 6 Rom I‑VO im Zusammenhang mit § 29 Abs 2 KSchG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, da der Revisionswerber zur vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nichts ausführt und zur Aufnahme des Inlandsbezugs in den Urteilsspruch eine solche nicht zu beantworten ist.

1. Auf die im Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu 2 Ob 204/14k aufgeworfene Frage, ob bei einer Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen das anzuwendende Recht nach Art 4 der Verordnung (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II‑VO) zu bestimmen ist, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, oder ob sich dieses nach Art 6 der Verordnung (EG) 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) bestimmt oder wegen der Bedrohung der kollektiven Verbraucherinteressen nach diesem in Art 6 Rom II‑VO genannten Gesichtspunkt (vgl dazu Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 V § 30 KSchG Rz 2; Micklitz/Rott in Dauses, EU-Wirtschaftsrecht [2014] Rn 824 f, die zur speziellen Regelung für den unlauteren Wettbewerb auf die Begründung der Kommission verweisen, wonach sich diese Vorschrift auf Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden beziehe, wenn auch nicht ausschließlich auf diese), muss unter Berücksichtigung der Möglichkeit der (nachträglichen und schlüssigen) Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO (vgl 8 ObA 34/14d = JBl 2015, 261; Verschraegen in Rummel 3, Art 6 EVÜ Art 17 ff; Musger in KBB4 Art 3 Rom I‑VO Rz 6) bzw Art 14 Rom II‑VO (Neumayr in KBB4 Art 14 Rom II‑VO Rz 3 f; Rudolf, IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse, ecolex 2009 97 ff mwN) im vorliegenden Fall nicht mehr geklärt werden, weil die Anwendung österreichischen Sachrechts für den vorliegenden Unterlassungsanspruch nicht (mehr) strittig ist, gingen doch schon im Berufungsverfahren beide Streitteile übereinstimmend von der Anwendung des österreichischen Rechts aus (vgl 8 ObA 34/14d = JBl 2015, 261; RIS‑Justiz RS0040169; RS0077082 [T2]).

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit allein die Frage, ob das vom Berufungsgericht erlassene Unterlassungsgebot zu weit oder zu eng gefasst ist.

Dazu legt der Kläger, der in seiner Revision ausführt, das Berufungsgericht verkenne, dass eine Klagebefugnis nach § 29 Abs 2 KSchG im vorliegenden Fall nicht entscheidend sei, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klarere und präzisere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt und darf den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut anpassen (RIS‑Justiz RS0039357; RS0041254 insbesondere [T6, T12, T18, T19]).

Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall (RIS‑Justiz RS0041192; vgl zur Frage, ob auch die vom Erstgericht ‑ im Einklang mit dem Antrag der Klägerin ‑ gewählte Fassung ausgereicht hätte oder eine andere Fassung angebracht gewesen wäre RIS‑Justiz RS0037671).

Der Kläger vertritt selbst (bloß) den Standpunkt, es bedürfe keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf eine Inlandsbetroffenheit im Spruch. Das Urteil des Berufungsgerichts setze zweifellos am Inlandsbezug an, also daran, dass Personen in Österreich durch die unzulässige AGB‑Klausel betroffen seien. Auch in der Berufungsbeantwortung hatte der Kläger gegen das Begehren auf „Einschränkung“ des Urteilsspruchs nur eingewendet, dass die beklagte Partei ihre Tätigkeit auch auf den österreichischen Markt ausrichte und aus den Entscheidungsgründen ohnehin hervorgehe, dass die Klausel nur für Sachverhalte verboten werde, die österreichischem Sachrecht unterlägen. Wenn der Kläger den Standpunkt erläutert, es ergebe sich die Reichweite des Urteils nicht nur aus dem Spruch, sondern auch aus dem relevanten und von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, dem der Inhaltsbezug [gemeint offenbar: Inlandsbezug] immanent sei, vermag er damit gar nicht aufzuzeigen, warum dem Berufungsgericht eine ausdrückliche Aufnahme des Inlandsbezuges in den Spruch verwehrt gewesen sein sollte. Die Argumentation dazu, dass die Einschränkung des Urteilsspruchs zu weitreichend sei, weil nur auf die Ausrichtung auf Österreich abgestellt werde, nicht aber auf die Ausübung der Tätigkeit in Österreich, übersieht, dass sich der Kläger zum einen im Verfahren erster Instanz (nur) auf die Ausrichtung der Tätigkeit der beklagten Partei auf den österreichischen Markt durch Buchungen via Internet bezogen und eine Ausübung von Tätigkeiten (eines Reisebüros) der beklagten Partei in Österreich im Sinne des Art 6 Abs 1 lit a Rom I‑VO (durch welche Weise auch immer [Niederlassung, Vertretung, regelmäßig dort Leistungen Erbringen, Waren Liefern ...; vgl dazu Fricke in Rauscher, EuZPR/EurIPR {2011} Art 6 Rom I‑VO Kap III Rz 29]) nicht behauptet hatte.

Die Revision zeigt damit insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher zurückzuweisen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckmäßige Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0035979 [T16]).

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