OGH 5Ob651/82; 8Ob533/85; 8Ob510/86; 2Ob525/93; 2Ob534/94; 1Ob172/00a; 8ObA34/14d; 1Ob67/15g; 1Ob222/15a; 1Ob63/18y; 1Ob160/23w (RS0077082)

OGH5Ob651/82; 8Ob533/85; 8Ob510/86; 2Ob525/93; 2Ob534/94; 1Ob172/00a; 8ObA34/14d; 1Ob67/15g; 1Ob222/15a; 1Ob63/18y; 1Ob160/23w30.1.2024

Rechtssatz

Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 863 ABGB.

Normen

IPRG §11
IPRG §35 Abs1
Rom I-VO Art3 Abs2
Rom II-VO Art14 Abs1

5 Ob 651/82OGH21.06.1983

Veröff: JBl 1984,383

8 Ob 533/85OGH21.11.1985

Auch; Veröff: EvBl 1987/2 S 15

8 Ob 510/86OGH06.06.1986

Auch

2 Ob 525/93OGH25.03.1993

Auch

2 Ob 534/94OGH26.05.1994

Auch

1 Ob 172/00aOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Der Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses - wie dem vereinbarten Erfüllungsort, dem Abschlußort, dem Wohnsitz bzw Sitz der Parteien uä - ist nur eine mittelbare Indizwirkung zuzubilligen, die den Schluss auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien nur rechtfertigt, wenn sie in überwältigender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen. (T1)

8 ObA 34/14dOGH25.11.2014

Beis wie T1; Beisatz: Sie ist anzunehmen, wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien zu zweifeln, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus. (T2)<br/>

1 Ob 67/15gOGH21.05.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im Verbandsprozess. (T3)

1 Ob 222/15aOGH22.12.2015

Beis wie T3

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist. (T4)

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: schlüssige Rechtswahl wegen Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verneint. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0050OB00651_8200000_002