Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen, weil er innerhalb des Rahmens der revisiblen erheblichen Rechtsfragen in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt ist (Petrasch in EvBl 1983,178).
2 Ob 77/88 | OGH | 12.07.1988 |
nur: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). (T2)<br/>Beis wie T1 |
1 Ob 610/95 | OGH | 30.01.1996 |
nur T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat. (T3) |
1 Ob 138/99x | OGH | 27.10.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 3 Satz 2 ZPO hat nur belehrenden Charakter, ohne die Parteien und den Obersten Gerichtshof zu binden. (T4) |
7 Ob 58/01g | OGH | 13.06.2001 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den abändernden Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz. (T5) |
7 Ob 145/02b | OGH | 07.08.2002 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, muss mangels der Voraussetzungen des § 508 Abs 1 ZPO als schlicht unbeachtlich gewertet werden; an eine auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhende Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden; sie ist unwirksam. (T6) |
3 Ob 77/03z | OGH | 17.12.2003 |
Auch; nur: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen. (T7) |
4 Ob 200/08b | OGH | 15.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betreffend die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss. (T8) |
5 Ob 70/09v | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB00561_8400000_001
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