Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger kaufte vom Beklagten am 25.März 1994 einen gebrauchten Pkw um 100.000 S und erhob Gewährleistungsansprüche, weil es etwa zwei Monate nach dem Ankauf und Zurücklegung von etwa 2.800 Laufkilometern zu einem unkontrollierbaren Hochdrehen des Dieselmotors und anschließenden Ölaustritt gekommen war. Der Kläger ließ, ohne den Beklagten zur Mängelbehebung aufzufordern, durch einen Dritten eine Motorreparatur durch Einbau eines Austauschmotors und in der Folge eines Austauschturboladers um den (eingeschränkten) Klagsbetrag vornehmen.
Das Erstgericht wies das auf Leistung dieser Verbesserungskosten gerichtete Klagebegehren ab, weil die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch keinen Mangel aufgewiesen habe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil es gerade bei geheimen Mängeln genüge, wenn der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits latent vorhanden gewesen sei und noch festgestellt werden müsse, ob der festgestellte Schaden an der Laderwelle (Mangel) auch schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorhanden gewesen sei. Der Kläger könne mangels Aufforderung des Beklagten zur Mängelbehebung nicht seine Mängelverbesserungskosten, sondern nur die nach der "relativen Berechnungsmethode" zu ermittelnde Preisminderung geltend machen. Die ordentliche Revision (gemeint: der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, weil insbesondere in der Lehre (Reischauer in Rummel2, § 932 ABGB Rz 8) die Anwendung der "relativen Berechnungsmethode" immer noch strittig sei.
Der Rekurs des Beklagten ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; zuletzt 8 Ob 2/95). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (zuletzt 8 Ob 2/95). Selbst aber wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3).
Hier macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel ausschließlich geltend, die Klärung der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Tatfrage sei unmöglich, und bringt somit keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Denn bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent vorhandener Mängel erhoben werden können (ecolex 1990, 543 ua), ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 8 Ob 2/95; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Bestätigung von dessen Entscheidung aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit ungeeignet.
Zufolge Unzulässigkeit des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage zur Anwendung der "relativen Berechnungsmethode" bei der Preisminderung verwehrt. Ungeachtet der Bedenken Reischauers (aaO) erfolgt nach ständiger Rechtsprechung beim Kaufvertrag die Berechnung der Preisminderung nach der "relativen Berechnungsmethode" (8 Ob 562/90 = ecolex 1992, 557; SZ 49/124 ua; Binder in Schwimann, § 932 ABGB Rz 62; Koziol-Welser, Grundriß I10 258 f mwN in FN 42; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 421; vgl auch die Nachweise bei Reischauer aaO).
Da der Kläger in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 52 Abs 1 erster Satz, §§ 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.
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