OGH 6Ob29/10y

OGH6Ob29/10y19.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** e. V., *****, vertreten durch Mag. Helmut Scheuch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2009, GZ 36 R 328/08i-51, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. Juli 2008, GZ 37 C 139/06i-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:

Ob dem Störer der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen ist, hängt immer von den Besonderheiten des einzelnen Falls ab und wirft - abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage auf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen scheiterte der Vergleichsabschluss nicht an der Kostenfrage, sondern ausschließlich daran, dass die klagende Partei auch schalldichte Lichtkuppeln verlangte. Die Behauptung, die beklagte Partei habe Kostenersatz generell abgelehnt, findet in dieser Form in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Hätte sich hingegen die beklagte Partei bei ihrem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs die Frage des Kostenersatzes vorbehalten, so hätte dies auf den mit dem Vergleichsanbot bewirkten Wegfall der Wiederholungsgefahr in der Regel keinen Einfluss (RS0079899 [T14]).

Die Feststellungen zum Vergleichsanbot finden sich in der Wiedergabe des Parteienvorbringens und in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts; die diesbezüglichen Urteilsausführungen wurden im Berufungsverfahren auch nicht bekämpft. Damit liegen aber entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers ausreichend deutliche Feststellungen über Form und Inhalt des von der beklagten Partei erstatteten Vergleichsanbots vor.

Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die beklagte Partei keine Revisionsbeantwortung erstattete.

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