OGH 9Ob25/13m

OGH9Ob25/13m24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wider die beklagte Partei Ö***** Kft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 7.020 EUR sA, über den (richtig:) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2012, GZ 3 R 75/12i-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 27. Dezember 2011, GZ 4 C 1405/10t-32, Folge gegeben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Streitteile haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (vgl RIS-Justiz RS0042392). Die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2. Zu den von Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO verlangten Formvoraussetzungen einer Gerichtsstandsklausel wurde bereits zu 7 Ob 320/00k ausgesprochen, dass keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, wenn sich die Wortfolge „Gerichtsstand: xxx“ nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Vertragstextes auf dieser Seite befindet und dort nur Angaben zur Klägerin wie ihre abgekürzte Bezeichnung, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind, vorhanden sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.

Auch im vorliegenden Fall ist das Anbot zur Gerichtsstandsvereinbarung nur in der Fußzeile der „Auftragsbestätigung/Einkaufskontrakt“ (Beil ./A., ./B und ./C), dies in Kleinschrift nach den für die Vertragspartner vorgesehenen Unterschriftenzeilen und somit optisch abgegrenzt vom bestätigten Inhalt des Kaufvertrags enthalten. Dass das Ende des Vertragstextes, anders als in der genannten Entscheidung, nicht auch durch Querstriche und/oder durch den Abdruck eines Mottos gekennzeichnet war, ist eine Variante des Einzelfalls, die vom Berufungsgericht als nicht maßgeblich erachtet wurde. Wenn es im Übrigen der vorgenannten Entscheidung folgte, so ist dies vertretbar und begründet keinen Korrekturbedarf.

3. Auf eine zwischen den Streitteilen entstandene Gepflogenheit oder einen entsprechenden Handelsbrauch iSd Art 23 Abs 1 lit b und c EuGVVO hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, wobei auch die Beklagte mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen hat (vgl RIS-Justiz RS0035979).

Stichworte