Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung
Die 1913 geborene Klägerin und ihr 1995 verstorbener Ehegatte Albin P***** waren kinderlos geblieben und altersbedingt nicht mehr in der Lage, die der Klägerin gehörigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 32 Grundbuch 77017 Twimberg, mit der 4/283-Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Schottalpe Grundbuch 77009 Ort EZ 54 verbunden sind, sowie die Liegenschaft EZ 34 Grundbuch 77001 Erzberg zu bewirtschaften. Der Beklagte ist mit der Klägerin nicht verwandt; er war jedoch ein Großcousin ihres Ehegatten. Der Beklagte erbrachte seit 1987 verschiedene Arbeitsleistungen für die Klägerin, beispielsweise Viehschlachtungen, Aufarbeiten des Windbruchs, Mithilfe im Stall, Fuhrdienste, Reparaturen etc. Die Klägerin stellte ihm wiederholt die Übergabe der Liegenschaften in Aussicht.
Mit Übergabsvertrag vom 20. 12. 1993 in Notariatsaktform übergab die Klägerin dem Beklagten die vorgenannten Liegenschaften. Diese wiesen eine Gesamtfläche von 30,6714 ha auf; ihr steuerlicher Einheitswert betrug S 104.000. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits zur Einräumung des unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Klägerin, Übernahme der Pflege und Betreuung der Klägerin, Beistellung der Verpflegung und Übernahme der bücherlichen Reallast des Ausgedinges und des Wohnungsrechts.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei Vertragsschluss am 20. 12. 1993 nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Notariatsaktes zu erkennen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie angenommen hat, lediglich einen Übergabsvertrag auf den Todesfall oder ein Testament zu verfassen. Erst nach Abschluss des Übergabsvertrages entwickelte die Klägerin ein ausgeprägtes paranoidales Syndrom gegen den Beklagten und seine Familie und ist seither überzeugt, dass er sie ausgeraubt habe und es darauf anlege, sie mit allen Mitteln aus dem Haus zu bringen.
Die Klägerin begehrt nach Ausdehnung des Klagebegehrens zuletzt die Feststellung, dass der zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossene Übergabsvertrag hinsichtlich der näher benannten Liegenschaften rechtsunwirksam sei, dass mit Rechtskraft des Urteils dieser Übergabsvertrag als aufgelöst gelte und dass auf ihr Ansuchen das Eigentumsrecht ob der Liegenschaften einverleibt werde. Die Klägerin stützte sich primär darauf, dass sie bei Vertragsabschluss aus gesundheitlichen Gründen nicht geschäftsfähig gewesen sei. Es sei bei ihr auch ein Motivirrtum vorgelegen, weil sie auf Grund ihres Zustandes nur ein verzerrtes Bild von der Wirklichkeit gehabt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie der Meinung verfallen sei, dass es sich nur um Vorgespräche oder die Errichtung eines Testaments oder einer Übergabe auf den Todesfall gehandelt habe. Mangels Verwandtschaft zwischen den Parteien liege kein Übergabsvertrag im eigentlichen Sinn vor. Die Übergabe sei im Hinblick auf das hohe Alter und die geringe Lebenserwartung der Klägerin praktisch unentgeltlich erfolgt. Leistung und Gegenleistung seien nicht ausgewogen. Die übergebenen Liegenschaften hätten einen Wert von mindestens S 6 Mill, das Wohnrecht hingegen lediglich einen Wert von S 24.000. Es werde daher hilfsweise auch Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis begehrt. Eine Schenkung bzw eine gemischte Schenkung an den Beklagten seien nicht erfolgt.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und wendete ein, dass die Übergabe der Liegenschaften erst nach reiflicher Überlegung durch die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin sei dabei voll geschäftsfähig gewesen. Beim Wertvergleich komme es nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den "Wohlbestandswert" an, der sich am Einheitswert orientiere. Bei dessen Berücksichtigung seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Nehme das Gericht eine gemischte Schenkung an, scheide ebenfalls eine Anfechtung wegen laesio enormis aus.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Feststellungen vertrat es die Rechtsauffassung, dass der Klägerin der ihr obliegende Nachweis der fehlenden Geschäftsfähigkeit bei Vertragsabschluss nicht gelungen sei. Der vorliegende Übergabsvertrag sei zwar für die Klägerin "nicht auffallend günstig" gewesen; eine Anfechtung wegen laesio enormis scheide jedoch aus, weil aus dem besonderen Verhältnis der Streitteile die miteinander "quasi verwandt" seien, zu vermuten sei, dass sie eine gemischte Schenkung abschließen wollten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vertrages als Teilurteil, hob es jedoch im übrigen Umfang, insoweit die Klägerin die Aufhebung des Vertrages wegen Irrtums und laesio enormis begehrt, einschließlich des Rückabwicklungsbegehrens auf, und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Klägerin begehre auch die rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages. Diese werde vom Erstgericht, sollte es die Voraussetzungen bejahen, im Spruch zum Ausdruck zu bringen sein. Leibrentenverträge unterlägen als Glücksverträge nicht der Anfechtung wegen laesio enormis. Die jüngere Rechtsprechung mache davon jedoch eine Ausnahme, wenn das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund trete, weil das in Wahrheit typische Element (Risiko hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung) fehle. Als Zeitpunkt, bis zu dem ein Leibrentenberechtigter die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten müsse, sei auf die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung abzustellen, wobei singuläre Ausnahmen nicht zu berücksichtigen seien. Hiezu seien vom Erstgericht Feststellungen aufgrund einer Anfrage beim Statistischen Zentralamt zu treffen. Dem Institut der laesio enormis sei auch ein subjektives Element eigen, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache gehe. Dies spreche für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Es liege kein Glücksvertrag vor, wenn schon bei Vertragsabschluss klar sei, dass die der Übergeberin zugedachten Leistungen gar nicht den halben Wert der übergebenen Liegenschaft erreichen können. Es seien daher die Wertvorstellungen der Parteien zu ermitteln. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit des Vertrages setze die Kenntnis vom wahren Wert voraus. Auch die Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemischten Schenkung verlange die Nachholung der bisher unterbliebenen Wertermittlung. Schenkungen seien nicht zu vermuten. Ein Einverständnis der Parteien über das krasse Missverhältnis der Werte könne jedoch ein Hinweis für das Vorliegen einer Schenkung sein. Zum Schenkungsbewusstsein und dem Wissen um den wahren Wert der Liegenschaften fehlten aber bisher Feststellungen des Erstgerichtes. Ein mit nicht gesetzlich erbberechtigten Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag sei einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichzustellen; als Wert der übergebenen Liegenschaften sei der Verkehrswert heranzuziehen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen weil zu § 935 ABGB betreffend bäuerliche Liegenschaften keine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Auch ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO). Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w; 2 Ob 355/97p ua).
Der Rekurswerber stützt die Zulässigkeit seines Rekurses darauf, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend die Geltendmachung von laesio enormis bei bäuerlichen Liegenschaften uneinheitlich sei. Es fehle auch eine gesicherte Rechtsprechung zur Frage, wie sich ein allenfalls bestehendes Verwandtschaftsverhältnis bei krassen Wertdifferenzen bei bäuerlichen Übergabsverträgen auswirke.
In keinem dieser Gründe ist eine für die Lösung des Falles erhebliche Rechtsfrage zu erblicken:
Beim Leibrentenvertrag ist für eine meist vorweg erbrachte Leistung eine Dauerleistung auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbringen. Der Leibrentenvertrag kann - je nach Art der Ausgestaltung - als Kauf-, Tausch-, Werk-, Schenkungs- oder Versicherungsvertrag zu qualifizieren sein. Seine Rechtsnatur ergibt sich somit aus dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis (Schwimann/Binder, ABGB2 VI § 1284 Rz 1 mwN). Im Übergabsvertrag verpflichtet sich der Gutsübernehmer zumeist zur Erbringung von Geld- und/oder Naturalleistungen auf Lebenszeit des Übergebers oder eines Dritten; insofern weist er Verwandtschaft mit dem Leibrentenvertrag auf (Schwimann/Binder aaO § 1269 Rz 7 mwN). Das Ausgedinge ist der Leibrente rechtsähnlich. Man versteht darunter die auf einer bäuerlichen Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke der Versorgung des früheren Eigentümers. Zumeist liegt ein bäuerlicher Übergabsvertrag zugrunde, der wegen seines familien- und erbrechtlichen Einschlages als Vertrag sui generis zu qualifizieren ist; er bezweckt nämlich eine Vermögensabhandlung und vorverlegte Erbfolge bereits zu Lebzeiten (Schwimann/Binder aaO § 1284 Rz 16 mwN). Leibrenten-, Ausgedinge- und auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten abstellende Unterhaltsverträge stellen Glücksverträge dar. Dies umso mehr, wenn die fortdauernde Leistung selbst in ihrem Ausmaß noch nicht bestimmt festgelegt ist. Es kann bei diesen Vertragsgestaltungen zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht gesagt werden, für welchen der Vertragsteile sie sich vorteilhaft auswirken (Schwimann/Binder aaO § 1269 Rz 6 mwN).
Der vorliegende "Übergabsvertrag" zwischen den Parteien ist nach dem Vorgesagten - ungeachtet seiner Bezeichnung - eine Mischform zwischen Leibrenten- und Übergabsvertrag; es fehlt nämlich nicht nur im Hinblick auf die mangelnde Verwandtschaft der Streitteile am familienrechtlichen Einschlag; er konnte auch keine (gesetzliche) Erbfolge vorwegnehmen. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0044358 ua). Dies ist nicht der Fall.
Unzutreffend beruft sich der Rekurswerber darauf, dass bei Hofübergabe unter Lebenden ganz allgemein im bäuerlichen Bereich der Gedanke der Versorgung des Hofübernehmers im Vordergrund stehe. Dabei wird aber übergangen, dass dies nur bei einer Hofübergabe an eine dem Kreis der gesetzlichen Erben angehörende Person gelten kann. Bezüglich dieses Personenkreises mag durch das Anerben- und Höferecht (bloß) eine Teilkodifizierung - für den Bereich des Überganges im Erbweg - erfolgt sein, sodass darüber hinaus für diesen Personenkreis das gleichlautende, durch Gewohnheitsrecht entstandene Prinzip des Wohl- bestehenkönnens des Hofübernehmers auch außerhalb des Höfe- und Anerbenrechts, insbesondere bei Hofübergabe unter Lebenden, weitergilt. Handelt es sich jedoch - wie hier - um die Hofübergabe an eine fremde Person, so ist der bäuerliche Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck in der Regel nur ein Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises, sodass als Wert der veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, das ist derjenige Wert herangezogen werden kann, den die Klägerin als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluss eines Kaufvertrages erzielt hätte (JBl 1996, 468; RIS-Justiz RS0010078).
Das (reine) Kaufverträge der Anfechtung wegen laesio enormis unterliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung (§ 934 ABGB; Schwimann/Binder, ABGB2 VI § 934 Rz 3 mwN). Wenn auch die Überlassung einer Liegenschaft gegen Leibrente einen Kaufvertrag darstellt, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet, hat dies nicht zur Folge, dass lediglich die Regeln über den Kaufvertrag auf eine solche Vereinbarung anzuwenden wären; vielmehr unterliegt ein solcher Vertrag aufgrund des Unsicherheitsfaktors, der darin gelegen ist, dass der Preis beim Abschluss des Vertrags noch unbestimmt ist, grundsätzlich auch den Regeln der Glücksverträge (SZ 25/328; JBl 1994, 825). Es ist zwar richtig, dass die Anfechtung von Glücksverträgen wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) durch die Bestimmung des § 1268 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen wird. Richtig ist auch, dass die ältere Rechtsprechung davon ausging, dass bei Leibrentenverträgen die Einrede der laesio enormis nicht stattfindet. Diese Rechtsprechung kann jedoch seit der Entscheidung 8 Ob 562/93 (= NZ 1994, 206) als überholt angesehen werden. Seither wird in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (siehe Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0018825) davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden. Hiezu ist es erforderlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen des Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren. Ob das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt, ist nach der Gesamtleistung zu beurteilen. Diese Überlegungen sind auch beim Übergabsvertrag anzuwenden (vgl EFSlg 84.399). Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu zahlen oder das Ausgedinge zu leisten hat (vgl JBl 1994, 825).
Es kann dabei auch dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen eines Glücksvertrags in derartigen Fällen überhaupt verneint wird oder ob man die Ansicht vertritt, die glücksvertraglichen Elemente eines solchen Leibrenten- vertrages seien derart marginal, dass bei richtiger Interpretation des Gesetzes der Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte des Wertes gemäß § 1268 ABGB nicht stattzufinden hat (vgl JBl 1994, 825 mwN).
Den Bestand einer allfälligen Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (RIS-Justiz RS0019370). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (RIS-Justiz RS0012959).
Soweit der Rekurswerber die Zulässigkeit seines Rekurses schließlich auch darauf stützt, dass eine gesicherte Rechtsprechung zur Frage fehle, wie sich ein "allenfalls" bestehendes Verwandtschaftsverhältnis bei krassen Wertdifferenzen bei bäuerlichen Übergabsverträgen auswirke, übergeht er, dass sich diese Frage mangels Verwandtschafts- verhältnisses der Streitteile gar nicht stellt. Ihre Lösung kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht kausal sein.
Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO kann - soweit für die hier zu lösenden Rechtsfragen relevant - nicht (mehr) gesprochen werden. Ist aber im Übrigen die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrundeliegende Rechtsansicht - wie im vorliegenden Fall grundsätzlich - richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 ZPO; 9 Ob 34/00s uva).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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