Rechtssatz
Da ein mit fremden (nicht gesetzlich erbberechtigten) Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichgestellt werden kann, kann als Wert veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, d.i. jener Wert herangezogen werden, den der Übergeber als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte.
5 Ob 537/95 | OGH | 24.10.1995 |
Beisatz: Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. Der Wert, der schon ab Vertragsabschluß zu erbringenden Gegenleistungen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln (= versicherungsmathematischen Grundsätzen) festzustellen, daher nicht auf Grund der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der diese erbracht wurden; zu diesen Gegenleistungen gehören auch Leibrentenverpflichtungen des Übergebers; auch dieser Wert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters der beteiligten Personen zu ermitteln: Barwert der von der Beklagten am vermutlichen Todestag des Übergebers bis zum vermutlichen Todestag der Leibrentenberechtigten zu erbringenden Leistungen. (T1) Veröff: SZ 68/201 |
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00624_8500000_001
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