OGH 9Ob34/00s

OGH9Ob34/00s5.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei L***** Betriebsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 900.000,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,000.000,--), über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. November 1999, GZ 4 R 217/99k-47, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Mai 1999, GZ 24 Cg 220/97b-34, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.645,-- (darin S 3.607,50 USt) bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 30. 11. 1969 geborene Klägerin wurde am 11. 4. 1981 zwecks Beobachtung des linken Hüftgelenkes, an welchem sie Schmerzen verspürte, auf der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses V***** stationär aufgenommen. Die Behandlung erfolgte zunächst kunstgerecht. Zwischen dem 23. und 29. 4. 1981 verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Es hätte entweder eine diagnostisch-therapeutische Punktion ihres Hüftgelenks oder die Beiziehung eines Orthopäden oder die Transferierung der Klägerin auf die orthopädische Station des Krankenhauses erfolgen müssen. Darin liegen Behandlungsfehler. Am 4. 5. 1981 wurde im Rahmen einer IV-Pyelographie die bestehende hochgradige Subluxation des linken Hüftgelenkskopfes sowohl vom Röntgenologen als auch vom behandelnden Arzt der Kinderabteilung übersehen, obwohl auch eine klinische Untersuchung Klarheit hätte bringen müssen. Der Klägerin wurde vielmehr eine sehr schmerzhafte Bewegungstherapie verordnet. Auch darin liegen weitere Kunstfehler. In diesen Tagen entwickelte sich eine vollkommene Luxation, weshalb die Klägerin auf die Unfallstation verlegt wurde. Auch hier wurde ein weiterer Fehler begangen, indem zwar eine Reposition in Narkose durchgeführt wurde, nicht jedoch die entlastende Punktion. Die folgende Therapie bis zur Entlassung erfolgte wieder kunstgerecht. Danach ging es der Klägerin besser.

Die Klägerin fühlte sich in der Folgezeit gesund, wanderte, ging Bergsteigen, besuchte ein Ballett und ging Schi fahren. Zwei Schwangerschaften und Geburten verliefen normal. Erstmals im Mai 1996 hatte die Klägerin beim Bergabgehen Schwierigkeiten. Bei einem im Herbst 1996 mit dem behandelnden Arzt Dr. N***** geführten Gespräch wurde sie erstmalig darauf hingewiesen, dass die Ärzte des LKH V***** durch eine Fehlbehandlung die Sekundärarthrose herbeigeführt haben könnten. Vor diesem Zeitpunkt war für die Klägerin eine derartige Fehlbehandlung nicht erkennbar. Für die Zeit des seinerzeitigen Spitalsaufenthaltes und bis zum Zeitpunkt der (scheinbaren) Ausheilung im Jahre 1985 ergaben sich bei der Klägerin, verursacht durch die Fehlbehandlung, 12 Tage sehr starke, 24 Tage starke, 14 Tage mittlere und 100 Tage leichte Schmerzen. Die durch die Sekundärarthrose im Zeitraum vom Juni 1996 bis 22. 6. 1998 aufgetretenen Schmerzen waren durch (komprimiert) 60 Tage leicht, wenn man davon ausgeht, dass nur zwei Drittel des Schmerzgeschehens auf eine Fehlbehandlung zurückzuführen sind. Dies ergibt im Durchschnitt 30 Tage pro Jahr. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 241) findet sich die weitere Feststellung, dass für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (ausgehend von denselben Prämissen) weitere 30 Tage an leichten Schmerzen zuzumessen sind.

Mit ihrer Klage vom 21. 11. 1997 begehrt die Klägerin als Entschädigung für die bisherigen und überschaubaren künftigen Schmerzen insgesamt S 900.000,-- sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden aus der Fehlbehandlung im Jahre 1981. Dem (im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhaltenen) Verjährungseinwand wurde entgegengehalten, dass die Klägerin erst im September 1996 von der Schadensursache und somit vom Schädiger Kenntnis habe erlangen können. Die Schmerzen seien mittlerweile unerträglich. Es sei nur eine Frage der Zeit, wann sich die Klägerin ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen müsse. Dies sei aber problematisch, weil im Hinblick auf das Alter und die nur begrenzte Haltbarkeit einer Gelenksprothese mit einer möglichen weiteren Operation zu rechnen sei, sodass auch eine beträchtliche seelische Belastung auftreten würde. Zufolge der starken Beschwerden beim Stehen, Liegen, Sitzen und Gehen werde sie nach Ablauf ihrer derzeitigen Karenzzeit ihren Beruf als Hotelrezeptionistin nicht wiederaufnehmen können. Die bisherigen und künftigen überschaubaren Schmerzen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld. Bei richtiger Behandlung wäre eine Ausheilung ohne Defekt möglich gewesen; die Schmerzen der Klägerin seien daher ausschließlich auf die Fehlbehandlung zurückzuführen.

Die Beklagte wendete (außer dem nicht mehr aufrecht erhaltenen Verjährungseinwand) ein, dass keine Fehlbehandlung der Klägerin erfolgt sei. Es seien alle damals möglichen Schritte gesetzt worden. Später wurde eingewendet, dass ein Drittel des Schmerzgeschehens der Klägerin auf ihre ursprüngliche Erkrankung (Hüftgelenksentzündung) zurückzuführen sei und in diesem Umfang kein Anspruch auf Schmerzengeld bestehe. Da die Klägerin durch eine weitere Operation schmerzfrei gestellt werden könne, sei derzeit eine Globalbemessung des Schmerzengeldes, wie begehrt, nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen aus der fehlerhaften Behandlung vom 11. 4. bis 8. 6. 1981 fest und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 400.000,-- sA. Das Mehrbegehren von S 500.000,-- sA wies es ab. Zusätzlich zum eingangs erwähnten Sachverhalt stellte es fest, dass eine Coxitis (Hüftgelenksentzündung) oft zu einer Defektheilung und demgemäß früher oder später zu einer Sekundärarthrose führe. Auch ohne Behandlungsfehler sei zu erwarten gewesen, dass das Hüftgelenk keine völlig normale Situation aufweise. Auch bei völlig korrekter Behandlung müsse man mit Spätschäden rechnen, weil eine Hüftgelenksentzündung verschiedengradige Durchblutungsstörungen des Hüftgelenkskopfes bewirken könne. Spätschäden seien in einer Aufteilung von 1:2 als schicksalshaft bzw durch die Fehlbehandlung im Krankenhaus der beklagten Partei verursacht anzusehen. Künftige Schmerzen seien noch nicht abzuschätzen. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin bald eine Hüftprothese erhalten und bei gutem Verlauf jahrzehntelang beschwerdefrei sein werde. Bis dorthin würden allerhöchstens zwei Jahre vergehen. Die Klägerin müsse vorwiegend Ruhestellungen einnehmen und es sei notwendig, Medikamente zu nehmen. Als einzige Sportarten verblieben der Klägerin Radfahren und Schwimmen. Eislaufen, Reiten, Wandern und Schifahren könne sie derzeit nicht mehr. Das Erstgericht verwarf den Verjährungseinwand und vertrat im Übrigen die Rechtsauffassung, dass das Feststellungsbegehren im Hinblick auf wahrscheinliche Schmerzen- und sonstige Folgen in der Zukunft berechtigt sei. Da sich - insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Hüftgelenksoperation - künftige Schmerzintensitäten und -perioden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen ließen, könne keine Globalzumessung erfolgen, sondern komme derzeit nur eine Abgeltung der bisherigen Schmerzen in Frage. Diese sei mit S 400.000,-- angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte das (hinsichtlich des Zuspruches von S 300.000,-- sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Folgen im Ausmaß von zwei Drittel unbekämpft gebliebene) Ersturteil dahin, dass der Zuspruch von insgesamt S 400.000,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftige Schäden aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin vom 11. 4. 1981 bis 8. 6. 1981 als Teilurteil aufrecht blieben. Im Umfang der Abweisung des übersteigenden Geldbetrages von S 500.000,-- sA hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. Sowohl das Teilurteil als auch der Aufhebungsbeschluss enthalten den Ausspruch, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Feststellungsbegehren berechtigt sei, zumal die Beklagte ihre Haftung für die aus den Behandlungsfehlern entstandenen und künftig entstehenden Folgen gar nicht bestreite. Die Fassung des Feststellungsurteils sei ausdrücklich nur auf die Haftung für Folgen aus Behandlungsfehlern gerichtet, sodass auf andere Ursachen zurückzuführende Folgen vom Feststellungsausspruch ohnehin nicht umfasst seien.

Der Zuspruch von S 400.000,-- an Schmerzengeld sei für die von der Klägerin bisher erlittenen Schmerzen jedenfalls angemessen. Zum einen seien die seinerzeit im Zuge der Behandlung erlittenen Schmerzen zur Gänze kausal gewesen. Zum anderen entspreche das für die nunmehr nach Auftreten der Sekundärarthrose zugemessene Schmerzengeld der dadurch erlittenen Unbill selbst und der Berücksichtigung des - noch nicht endgültig feststehenden - Umstandes, dass diese Schmerzen nur zu zwei Drittel durch die Fehlbehandlung entstanden seien. Im Übrigen erachtete das Berufungsgericht aber die Feststellungen für ergänzungsbedürftig, weil diese hinsichtlich der Zuerkennung eines weitergehenden Schmerzengeldes in Höhe von S 500.000,-- sA noch keine endgültige Beurteilung zuließen. Schmerzengeld sei als Globalbetrag zuzuerkennen, nur ausnahmsweise, wenn nämlich künftige Schmerzen noch nicht ausreichend abschätzbar seien, könne eine Teilzuerkennung erfolgen. Dafür erachtete das Berufungsgericht die Entscheidungsgrundlagen noch nicht für ausreichend, insbesondere müsse das Sachverständigengutachten noch ergänzt werden.

Darüber hinaus könne auch noch nicht mit der vom Erstgericht angenommenen Sicherheit festgestellt werden, dass ein Drittel der von der Klägerin seit 1986 erlittenen und künftig noch zu erwartenden Schmerzen wirklich "schicksalhaft" sei. Ob schon aus der Hüftgelenksentzündung allein von einer höheren Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit auf Spätfolgen zu schließen sei, wofür im Übrigen die Beklagte beweispflichtig sei, könne derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Revision und Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zuzulassen, weil, soweit ersichtlich, seit rund 20 Jahren keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der überholenden Kausalität bei Zusammentreffen von körperlichen Anlagen und rechtswidrigen Gesundheitseingriffen ergangen sei und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das S 300.000,-- übersteigende Begehren abgewiesen werde.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, "das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass in das Feststellungsurteil eine 1/3-Einschränkung aufgenommen werde; weiters den Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund zu entscheiden (wie sich aus dem Rechtsmittelvorbringen ergibt, wohl auch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und in der Sache dahin zu entscheiden, dass das Begehren auf Zahlung der von der Aufhebung betroffenen S 500.000,-- sA abgewiesen werde).

Rechtliche Beurteilung

Revision und Rekurs sind nicht zulässig.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten für einen eingetretenen Schaden kausal war, sind die Zonen der bloßen Möglichkeit und Zweifelhaftigkeit der Verursachung einerseits und der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Verursachung andererseits zu unterscheiden. Sobald die zweite Zone erreicht ist, kommt die juristische Verursachung des Schadens durch das Verhalten, insbesondere durch Unterlassung, des in Anspruch Genommenen in Betracht. Hat der Kläger das Entstehen des Schadens durch das Verhalten des Beklagten überwiegend wahrscheinlich gemacht, so ist es Sache des Beklagten, nachzuweisen, dass nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden- zumindest ebenfalls wahrscheinlich - ausgelöst hat. Hat somit der Geschädigte einen typischen Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht, obliegt der Gegenbeweis für einen anderen Tatsachenzusammenhang dem Beklagten (stRsp RIS-Justiz RS0022719, zuletzt JBl 1990, 458; 3 Ob 51/98s). Das Berufungsgericht hat, wenngleich scheinbar auf die Frage "überholender" Kausalität beschränkt, seinem Aufhebungsbeschluss diese Rechtsprechung zugrundegelegt. Der Umstand, dass einschlägige Entscheidungen zum Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlbehandlungen länger zurückliegen mögen, macht diese Frage noch zu keiner erheblichen iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil die aufgezeigte gefestigte Rechtsprechung verallgemeinerungsfähig ist und auch in der Vergangenheit schon auf unterschiedlichste Geschehensabläufe Anwendung gefunden hat.

Ist die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrundeliegende Rechtsansicht - wie im vorliegenden Fall grundsätzlich - richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 ZPO).

Auch zum Schmerzengeldanspruch verwies das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass ein solcher Anspruch im Sinn der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung auch zur Abgeltung der künftigen wahrscheinlich auftretenden Schmerzen besteht, künftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind und das, was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, dabei im Globalbetrag zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0031405, zuletzt 5 Ob 182/99x). Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung das Verfahren daher für ergänzungsbedürftig hält, weil die Möglichkeit einer Globalbemessung noch nicht ausgeschlossen werden könne, ist dem Obersten Gerichtshof aus den vorgenannten Gründen eine Überprüfung verwehrt. Ob im Hinblick auf die Möglichkeit des - vom Berufungsgericht noch nicht ganz ausgeschlossenen - Kausalitätsgegenbeweises ein Teilzuspruch hätte erfolgen dürfen, kann auf sich beruhen, weil die Beklagte selbst die der Berechnung der Vorinstanzen zugrundeliegende 2/3 - "Mitverursachung" nicht mehr bestreitet.

Auch im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht erkennbar, weil der stattgebende Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen ausdrücklich nur auf in der Fehlbehandlung gelegenes, kausales Verhalten abstellt. Zusammenfassend erweist sich daher weder die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht Revision und Rekurs zugelassen hat, als erheblich, noch gelingt es der Revisions- und Rekurswerberin, eine Frage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen.

Gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO hat die beklagte Partei der Klägerin die Kosten für deren in einem gemeinsamen Schriftsatz erstatteten Revisions- und Rekursbeantwortung (Entscheidungsgegenstand: zusammen S 600.000,--) zu ersetzen.

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