OGH 9Ob54/13a

OGH9Ob54/13a26.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Wirleitner Oberlindober Niedermayr Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 30.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2013, GZ 1 R 79/13i-14, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Februar 2013, GZ 11 Cg 129/12s-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.678,68 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten 279,78 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach der vorgenannten Bestimmung aber nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Der Zweck des Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden. Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden (§ 526 Abs 2 ZPO; 8 Ob 55/11p ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zwar zu Recht ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 106 mH auf 1 Ob 71/02a; RIS-Justiz RS0048272).

2. Das Berufungsgericht begründete nun im vorliegenden Fall den Ausspruch über die Zulassung des Rekurses damit, dass es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, unter welchen Voraussetzungen der Simultanpfandgläubiger seinem von der Haftfreilassung einer simultan haftenden Liegenschaft beeinträchtigten Nachhypothekar bei Schädigungsvorsatz schaden-ersatzpflichtig werde. Die Rekurswerberin geht auf diese Zulassungsbegründung nicht ein, zeigt aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinn auf. Sie behauptet zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Berufungsgerichts und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Sie führt aber weder im Zusammenhang damit, noch auf andere Weise eine konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts von der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität an, deren Lösung ihrer Ansicht nach erhebliche Bedeutung im dargestellten Sinn zukäme (RIS-Justiz RS0048272 [T1]).

Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO analog; RIS-Justiz RS0043691).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).

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