Rechtssatz
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.
4 Ob 604/95 | OGH | 25.06.1996 |
Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T1) |
1 Ob 127/98b | OGH | 24.11.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat. (T2) |
9 ObA 101/99i | OGH | 01.09.1999 |
nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T3)<br/>Beis wie T2 nur: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO). (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 ASGG. (T5) |
9 ObA 331/99p | OGH | 26.04.2000 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
8 Ob 37/00z | OGH | 28.09.2000 |
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 59/02m | OGH | 02.04.2002 |
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4 |
10 Ob 21/04t | OGH | 23.05.2005 |
nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft werden. (T7) |
8 Ob 125/06z | OGH | 18.12.2006 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, andernfalls verfällt der Rekurs der Zurückweisung. (T8) |
8 Ob 149/06d | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision. (T9) |
6 Ob 226/06p | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9 |
9 Ob 43/07z | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden. (T10) |
5 Ob 91/09g | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. (T11) |
1 Ob 162/10w | OGH | 23.11.2010 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10 |
1 Ob 51/11y | OGH | 28.04.2011 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9 |
9 ObA 132/10t | OGH | 28.06.2011 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 57/14m | OGH | 26.06.2014 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T11 |
9 ObA 133/15x | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss muss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_0080OB00002_9500000_001
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