OGH 1Ob71/02a

OGH1Ob71/02a28.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlene R*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Klaus A*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Pflichtteilsübereinkommens und EUR 357.610,68 sA infolge Revision und darin enthaltenen Rekurses der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 4 R 172/01b-94, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2001, GZ 57 Cg 3/98x-76, mit Teilurteil teilweise abgeändert und darüber hinaus aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision gegen das Teilurteil wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.890,90 (darin EUR 315,15 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.

Die darauf entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Streitteile ist am 19. 1. 1995 verstorben. In seinem von den Parteien als form- und rechtsgültig anerkannten Testament vom 13. 12. 1988 setzte er den Beklagten zum Universalerben ein und verwies die Klägerin auf den Pflichtteil.

Der Vater der Klägerin hatte sich im Jahr 1971 bereit erklärt, dieser ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses zur Verfügung zu stellen. Dieses Haus sollte der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Klägerin und ihrer Familie dienen und ihr die Möglichkeit geben, eine Fremdenpension zu betreiben. Der Vater stellte für den Hausbau einen Betrag von etwa 1 Mio ATS zur Verfügung. Er half auch beim Bau ebenso wie die Klägerin selbst, deren Ehegatte und der Beklagte mit. Die Klägerin bezog mit ihrer Familie das Haus im Mai 1972 und lebt seither dort. Sie führt dort einen Pensionsbetrieb. Alle Familienmitglieder waren sich von Anfang an darüber einig, dass das Haus für die Klägerin gebaut werden sollte. Eine Übertragung der Liegenschaft in das Eigentum der Klägerin zu Lebzeiten ihres Vaters unterblieb aber. Im Jahre 1982 bezog die Mutter der Streitteile ein Zimmer in diesem Haus.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen den Eltern der Streitteile übertrug der Vater die Liegenschaft mit dem von der Klägerin bewohnten Haus in das Alleineigentum der Mutter, ohne dass sich an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen etwas geändert hätte.

Es existiert zwar ein Konzept eines Schenkungs- und Übergabsvertrags, nach dem eine Übertragung der Liegenschaft vom Vater der Klägerin an deren Mutter und sodann weiter auf die Klägerin vorgesehen war, jedoch kam es nie zur Unterfertigung dieses Vertrags. Der Vater der Klägerin hatte zwar die Absicht geäußert, dass diese Liegenschaft einmal nach seinem Ableben der Klägerin zufallen sollte, er änderte diese Ansicht aber im Zuge des Scheidungsverfahrens. Auch die Mutter der Klägerin hat dieser die Liegenschaft weder geschenkt noch sonst übergeben.

Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Streitteile gab der Beklagte die unbedingte Erbserklärung als Alleinerbe zum gesamten Nachlass auf Grund des Testaments vom 13. 12. 1988 ab. Die Parteien schlossen ein Pflichtteilsübereinkommen, wonach sich die Klägerin mit einem "verglichenen" Pflichtteilsbetrag von 5 Mio ATS einverstanden erklärte, und der Beklagte folgende weitere Verpflichtung übernahm:

"Weiters verpflichtet sich ... (Beklagter) für sich und seine Nachkommen über jederzeitige Aufforderung seiner Mutter ... mit derselben einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen, wonach er für sich und seine Nachkommen auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seiner Mutter verzichtet, ohne hiefür eine Gegenleistung zu verlangen."

Vor Abschluss dieses Pflichtteilsübereinkommens wurden die Streitteile, insbesondere die Klägerin, vom anwesenden Notarsubstituten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für den vom Beklagten versprochenen Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Mutter sowohl deren Zustimmung als auch deren Mitwirkung notwendig sei. Auch machte der Notarsubstitut die Klägerin darauf aufmerksam, dass es für sie ein Risiko darstelle, sollte die Mutter diesen Erb- und Pflichtteilsverzicht von ihrem Sohn nicht verlangen. Beide Streitteile gingen jedoch davon aus, dass die Mutter die Liegenschaft der Tochter überlassen werde. Die Parteien wurden bei dieser Abhandlungstagsatzung auch darüber belehrt, dass es die Möglichkeit gebe, entweder den Pflichtteil durch Schätzung festzustellen oder sich ohne Schätzung über den Pflichtteil zu einigen. Die beiden Geschwister verzichteten daraufhin übereinstimmend auf die Schätzung und handelten schließlich die Höhe des Pflichtteils mit 5 Mio ATS zuzüglich der schon wiedergegebenen Verpflichtung zum Erb- und Pflichtteilsverzicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter aus. Zwischen den Streitteilen wurde nichts darüber gesprochen, was zu geschehen habe, sollte die Mutter das Grundstück der Klägerin nicht überlassen. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zur Abgabe des Erb- und Pflichtteilsverzichts in das Übereinkommen wollte die Klägerin sicherstellen, dass der Beklagte an sie keine Forderungen stelle, sollte sie die Liegenschaft von ihrer Mutter übertragen erhalten.

Ursprünglich hatte die Mutter der Parteien die Absicht, das Eigentum am Haus der Klägerin zu übertragen. Als sie jedoch vom Pflichtteilsübereinkommen der Streitteile Kenntnis erhielt, erschien ihr der vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende Betrag von 5 Mio ATS zu hoch, und sie war der Ansicht, die Klägerin würde zuviel erhalten. Aus diesem Grund entschloss sie sich, den Beklagten zu ersuchen, das Haus zu übernehmen und ihr als Gegenleistung die allfällige Pflege und Versorgung zu garantieren.

Am 4. 9. 1995 kam es zum Abschluss eines Übergabsvertrags zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, in dem diese die Liegenschaft dem Beklagten ins Eigentum übertrug. Punkt II. des Übergabsvertrags lautet:

"Der Übernehmer weiß, dass ... (Klägerin) mit ihrer Familie das auf dem Grundstück ... errichtete Haus ... bewohnt. Hiezu stellt die Übergeberin fest, dass ... (Vater), der Vorbesitzer an diesem Haus, Frau ... (Klägerin) mit ihrer Familie in dieses Haus seinerzeit einziehen ließ, weil von ... (Vater) beabsichtigt war, dieses Haus im Rahmen einer späteren erbrechtlichen Regelung seiner Tochter zu übertragen. Im Zuge der Ehescheidung wurde jedoch dieses Haus im Rahmen der vermögensrechtlichen Aufteilung lastenfrei der ... (Mutter) übertragen und bewohnt seither ... (Klägerin) dieses Haus mit Duldung ihrer Mutter unentgeltlich. Es wird daher festgestellt, dass ein Mietverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zum Bewohnen nie begründet wurde."

Das vom Vater der Streitteile hinterlassene Liegenschaftsvermögen umfasst mehrere Grundstücke, auf denen sich ein Bauernhaus mit Fremdenpension und ein Wohnhaus mit Bäckerei, jeweils mit Nebengebäuden, befinden sowie mehrere unbebaute Bau- und Freilandgrundstücke im Gesamtausmaß von 18.030 m2. Weiters hinterließ der Vater der Parteien auch ein Sparguthaben von ATS 156.338,88.

Bislang hat der Beklagte der Klägerin im Jahr 1995 auf Grund des Pflichtteilsübereinkommens 2 Mio ATS gezahlt.

Mit ihrer am 7. 12. 1995 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Aufhebung des am 11. 4. 1995 geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ATS 4,920.830,25 sA. Die Klägerin habe sich im Verlassenschaftsverfahren mit einer Pflichtteilsentfertigung von 5 Mio ATS begnügt, obgleich ihr Anspruch angesichts des vorhandenen Vermögens wesentlich höher gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte im Gegenzug verpflichtet habe, über jederzeitige Aufforderung seiner Mutter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen, damit die Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt das gesamte Vermögen der Mutter, das im Wesentlichen aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft mit dem von der Klägerin bewohnten Haus bestanden habe, erhalten könne. Die Klägerin sei bei Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens vom Beklagten in Irrtum geführt bzw arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe die Klägerin nicht nur im Glauben gelassen, dass sie die Liegenschaft in das bücherliche Eigentum übertragen erhalten werde, sondern sie in dieser Ansicht sogar bestärkt. Nur unter der Voraussetzung der bücherlichen Übertragung der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft sei die Klägerin bereit gewesen, das Pflichtteilsübereinkommen abzuschließen. Bereits drei Wochen nach Abschluss des Übereinkommens sei die Klägerin vom Anwalt des Beklagten aufgefordert worden, auf die verglichenen Ansprüche zu verzichten bzw diese einzuschränken. Nachdem sie sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei der Übergabsvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Parteien geschlossen worden. Die Klägerin sei daher berechtigt, das Pflichtteilsübereinkommen wegen Arglist und Irrtums, aber auch wegen laesio enormis anzufechten. Sie mache weiters den Rücktritt von diesem Übereinkommen geltend, weil der Beklagte auch aus sittlichem Anstand und rechtlicher Treuepflicht verhalten gewesen wäre, den Abschluss des Übergabsvertrags zu verweigern. Schließlich sei die Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an das mit dem Beklagten geschlossene Übereinkommen nicht mehr gebunden, weil wesentliche Grundlage eben die Übertragung des bücherlichen Eigentums an der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft gewesen sei. Letztlich sei aber auch die im Abhandlungsverfahren nach dem Vater getroffene Vereinbarung gemäß § 879 ABGB nichtig, weil die Aufgabe von Erb- und Pflichtteilsansprüchen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft gleichzuhalten sei. Der Wert der Nachlassaktiva belaufe sich - einschließlich eines vom Beklagten bislang verschwiegenen Wertpapierdepots - insgesamt auf ATS 27,683.321, sodass der mit einem Viertel zu bemessende Pflichtteilsanspruch der Klägerin mit ATS 6,920.830,25 zu bemessen sei, wovon sie bislang 2 Mio ATS erhalten habe. Die Klägerin stütze das Zahlungsbegehren weiters darauf, dass selbst bei Nichtberechtigung der Anfechtung des Pflichtteilsübereinkommens der danach aushaftende Betrag von 3 Mio ATS vom Beklagten bisher nicht bezahlt worden sei.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin, die zunächst 5,5 Mio ATS begehrt habe, habe sich nur deshalb mit dem Betrag von 5 Mio ATS einverstanden erklärt, weil sich der Beklagte verpflichtet habe, den Erb- und Pflichtteilsverzicht mit seiner Mutter abzuschließen. Der Notarsubstitut habe die Klägerin mindestens dreimal darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr Risiko sei, ob sich die Mutter zu einem derartigen Verzichtsvertrag mit dem Beklagten bereit finde. Die Klägerin selbst habe in Gesprächen darauf hingewiesen, dass sich die Mutter mit der Absicht, ihr Haus zu verkaufen, getragen habe, was vom Beklagten jedoch bezweifelt worden sei. Die Pflichtteilsvereinbarung sei mängelfrei; es komme weder eine Irrtumsanfechtung noch eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes in Frage. Der Mutter der Parteien sei die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung als weit überhöht erschienen; sie sei besorgt gewesen, ob der Beklagte diese Pflicht überhaupt erfüllen könne. Sie sei überzeugt gewesen, dass die Klägerin nach dem Willen des verstorbenen Vaters neben dem Grundstück samt Pension nie eine solche Barentfertigung hätte erhalten sollen. Ohne jede Einflussnahme des Beklagten habe sich daher die Mutter dafür entschieden, ihren Vermögenswert nicht der Klägerin zu überlassen und kein notarielles Erb- und Pflichtteilsverzichtsübereinkommen mit dem Beklagten abzuschließen. Die Liegenschaft der Mutter sei im Pflichtteilsübereinkommen der Parteien gedanklich nicht einbezogen gewesen. Der Beklagte habe auf Grund der Äußerungen der Klägerin geradezu den Eindruck gehabt, dass sie ohne Rücksicht auf das, was sie nach der Mutter einmal erben werde, jetzt auf jeden Fall einen entsprechend hohen Betrag in der Verlassenschaft nach dem Vater erhalten wolle. Eine Irreführung durch den Beklagten sei nie erfolgt. Da das Pflichtteilsübereinkommen unter Anleitung eines Notars zustande gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung im Sinn des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB ungültig sei. Bei dem vom Beklagten geerbten Liegenschaftsbesitz handle es sich nicht nur um eine Bäckerei, sondern auch um einen Landwirtschaftsbetrieb, sodass bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Verkehrswert, sondern auch der Ertragswert heranzuziehen sei. Nach der Verkehrsauffassung liege der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs primär in dessen Ertrag. Unter Heranziehung des arithmetischen Mittels zwischen Verkehrs- und Ertragswert bei den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften errechne sich insgesamt die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch mit ATS 12,773.324, sodass sich daraus ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von ATS 3,193.331 ergebe. Ein Wertpapierdepot von ATS 900.000 und das Sparguthaben von ATS 156.338,88 seien infolge Ablaufs der Verjährungsfristen nicht als Nachlasswert zu berücksichtigen.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Aufhebung des am 11. 4. 1995 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens ab, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 3 Mio ATS sA und wies das Leistungsmehrbegehren von ATS 1,920.830,25 sA ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater der Streitteile über das Liegenschaftsvermögen und das Sparguthaben von ATS 156.338,88 hinaus weiteres Vermögen hinterlassen habe und dass die Klägerin bei Zahlung des gesamten Betrags von 5 Mio ATS diesen hätte in Fonds anlegen und eine durchschnittliche jährliche Zinsrendite von 10,73 % hätte erwirtschaften können.

Rechtlich meinte das Erstgericht, das Pflichtteilsübereinkommen sei mängelfrei zustande gekommen. Eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte scheide gemäß § 1386 ABGB aus. Eine Anfechtung wegen Irrtums könne nur dann erfolgen, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vergleichschließenden als feststehend angenommen haben. Den Parteien sei bei Abschluss des Übereinkommens das Risiko der Klägerin klar gewesen, dass zur Erfüllung des gesamten Übereinkommens die Mitwirkung der Mutter der Streitteile erforderlich sei. Darüber sei die Klägerin mehrfach vom Notarsubstituten aufgeklärt worden. Habe nun die Mutter die Liegenschaft dem Beklagten übertragen, so habe sich gerade jenes Risiko verwirklicht, das die Klägerin in vollem Bewusstsein eingegangen sei. Der Vergleich sei auch nicht wegen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft im Sinn des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB ungültig, weil der Klägerin vom Beklagten nicht dessen Verzicht aus dem Erb- oder Pflichtteilsrecht nach der Mutter erklärt worden sei. Zwar sei daher der Anfechtung des Übereinkommens ein Erfolg zu versagen, doch sei der Beklagte in Stattgebung des Eventualbegehrens zu verpflichten, den nach dem Pflichtteilsübereinkommen noch ausständigen Betrag von 3 Mio ATS zuzüglich der geltend gemachten realistischen Zinsen seit dem Todestag des Vaters an die Klägerin zu bezahlen.

Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr darüber hinaus teilweise sowie jener der Klägerin zur Gänze Folge und änderte das Ersturteil als Teilurteil dahin ab, dass es die Nichtigkeit des am 11. 4. 1995 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens feststellte und den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin ATS 1,193.331 zu zahlen. Im weiteren Zuspruch von ATS 1,806.669 sA sowie in der Abweisung eines Mehrbegehrens von ATS 1,920.830,25 sA hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen die Aufhebung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Das zwischen den Parteien am 11. 4. 1995 geschlossene Pflichtteilsübereinkommen sei gemäß § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig. Als Veräußerung im Sinn dieser Gesetzesstelle sei jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Dazu gehöre unter anderem auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zu späteren nach dem Tod des Erblassers auszuführenden Verfügungen über dem Erblasser noch gehörende Sachwerte. Die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung für sich und seine Nachkommen, auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zur Mutter zu verzichten, sei bei der schließlich von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung insoweit berücksichtigt worden, als man sich auf einen geringeren als den ursprünglich von der Klägerin geforderten Pflichtteilsbetrag geeinigt habe. Diese Vereinbarung verstoße eindeutig gegen das im § 879 Abs 2 Z 3 ABGB normierte Verbot. Es könne sich daher keiner der Streitteile, soweit es um den vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Pflichtteil gehe, auf dieses Übereinkommen berufen.

In der genauen Ausmessung des der Klägerin gebührenden Pflichtteils erweise sich allerdings die Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Nach dem Prozessstandpunkt des Beklagten betrage die Bemessungsgrundlage für den klägerischen Pflichtteilsanspruch ATS 12,773.324 sodass sich der Pflichtteil der Klägerin daraus mit ATS 3,193.331 errechne. Da der Beklagte unstrittig der Klägerin bereits 2 Mio ATS gezahlt habe, sei jedenfalls nach dem Zugeständnis des Beklagten eine weitere Teilforderung von zumindest ATS 1,193.331 berechtigt, in deren Umfang der erstinstanzliche Leistungszuspruch jedenfalls zu bestätigen sei.

Bei der Pflichtteilsberechnung komme es darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer habe. Beruhe der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut vorliege, vor allem auf dem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, sei der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zu Grunde zu legen. Bestehe kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sei nach dem Verkehrswert zu bewerten. Stehe vorwiegend der Ertragswert im Vordergrund und klafften Ertrags- und Verkehrswert besonders weit auseinander, dürfe der Verkehrswert bei der Wertermittlung nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt und in der fraglichen Region sehr lebhaft sei und eine große Nachfrage nach Grundstücken bestehe, sei der Verkehrswert in verstärktem Ausmaß angemessen zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Bei der Ermittlung des Pflichtteils sei jedoch weiters zu berücksichtigen, dass dem Noterben ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils gebühre. Im Hinblick auf diese Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten bestehe kein Anspruch auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung. Damit sei letztlich die Frage, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zinsen zustehen, hinfällig.

Pflichtteilsansprüche verjährten gemäß § 1487 ABGB nach drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne mit der Kundmachung des Testaments, weil der Anspruch in diesem Zeitpunkt fällig sei. Dies gelte nur für Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB könne hingegen vor Zuteilung des Pflichtteils nicht zu laufen beginnen, weil ihr Umfang erst in diesem Augenblick, somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, feststehe. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar sei, dass man klagen müsse, um die Erbschaft bzw den Pflichtteil zu erlangen. Es komme auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll sei. Da es sich beim Pflichtteilsanspruch nicht um mehrere Teilforderungen auf verhältnismäßige Anteile einzelner Nachlasswerte handle, sei nicht darauf abzustellen, ob und wann die Klägerin vorgebracht habe, dass in den Nachlass auch ein Wertpapierdepot und ein Sparbuch gehörten. Es könnte dies allerdings dann von Bedeutung sein, wenn der auszumessende Pflichtteil der Klägerin die ursprünglich als Eventualbegehren geltend gemachte Pflichtteilsforderung von 6 Mio ATS, abzüglich der bereits erhaltenen 2 Mio ATS, somit von 4 Mio ATS zuzüglich eines allfälligen Wertzuwachses seit dem Tod des Erblassers insbesondere deshalb übersteige, weil im Nachlass auch das Wertpapierdepot und das Sparguthaben zu berücksichtigen seien. Eine Ausdehnung der Pflichtteilsforderung der Klägerin sei erst mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. 10. 2000, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erfolgt. Soweit allerdings der der Klägerin gebührende Pflichtteil auch unter Einbeziehung des Wertpapierdepots und des Sparguthabens in den Nachlass die ursprünglich geltend gemachte Pflichtteilsforderung zuzüglich eines allfälligen Anspruchs nach § 786 ABGB nicht übersteige, liege jedenfalls keine Verjährung vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil und des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss lägen schon im Hinblick auf die nur wenigen und nicht ganz vergleichbaren Judikate zu § 879 Abs 2 Z 3 ABGB vor.

Rechtliche Beurteilung

A. Die Revision ist nicht zulässig.

Vorweg ist klarzustellen, dass der Beklagte nach dem insoweit nicht anzweifelbaren Inhalt der Rechtsmittelschrift - obwohl er diese nur als "Revision" bezeichete - nicht nur das Teilurteil, sondern auch den Aufhebungsbeschluss bekämpft. So finden sich bereits unter den "Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen" Ausführungen zu einem Wertpapierdepot, dessentwegen das Berufungsgericht das Verfahren im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge als ergänzungsbedürftig erachtete (S 25 des Berufungsurteils). Die Ausführungen zum "Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit" sind zur Gänze Erörterungen des Vorbringens zu diesem Beweisthema gewidmet, wobei sich darin der Hinweis findet, dass die behauptete Aktenwidrigkeit wesentlich sei, "weil die Bindungswirkung für den Erstrichter gilt". Auch die Rechtsrüge enthält mehrfach Ausführungen zu diesem Streitpunkt und beschäftigt sich unter anderem mit der nur für den aufgehobenen Teil des Ersturteils relevanten Frage der Verjährung. Da die unvollständige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schaden darf, ist dieses daher auch als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung kann dieses Rechtsmittel auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung ausgesprochen wurde, und es kann - wegen der auch vom Rechtsmittelwerber erkannten Bindungswirkung - allein die Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt nach ebenso gesicherter Rechtsprechung das Verbot der reformatio in peius nicht (Kodek in Rechberger ZPO2 § 519 Rz 5 mwH).

§ 502 Abs 1 ZPO und der auf diese Bestimmung verweisende § 519 Abs 2 ZPO binden die Rechtsmittelzulässigkeit an das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; RdW 1998, 454 ua). Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision oder der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95; 6 Ob 2341/96z; RdW 1998, 454). Andererseits kann der Revisionswerber nicht bloß die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe geltend machen, die auch für sich allein - Erheblichkeit der Rechtsfrage vorausgesetzt - die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen können (Kodek aaO vor § 502 Rz 3). Der Umstand, dass der Revisionswerber das Teilurteil, soweit es das Pflichtteilsübereinkommen als nichtig aufhebt, nicht anficht und damit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage keine Relevanz zukommt, hindert den Rechtsmittelwerber daher nicht, andere erhebliche Rechtsfragen darzustellen.

Die Revision gegen das Teilurteil ist mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Der Revisionswerber bekämpft das Teilurteil lediglich insoweit, als das Berufungsgericht davon ausging, der Beklagte habe im Prozess einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin von zumindest ATS 3,193.331 zugestanden, woraus sich nach Abzug der bereits bezahlten ATS 2 Mio der Zuspruch im Teilurteil ergebe. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, eine solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die auch bei bloß einzelfallbezogenen Entscheidungen eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte, liegt nicht vor:

Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinn des § 266 Abs 1 ZPO gibt es gemäß § 267 Abs 1 ZPO auch das schlüssig abgegebene Geständnis. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens zu beurteilen (SZ 55/116; SZ 63/201; RIS-Justiz RS0040091). Bedenkt man, dass im Verfahren der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig ist und dass nicht bezweifelt werden kann, dass dem Beklagten im Erbwege nicht unbeträchtliche Vermögenswerte zugekommen sind, so kann sein Vorbringen im Prozess nur als Zugeständnis des seiner Ansicht nach der Klägerin der Höhe nach zustehenden Anspruchs gewertet werden. Bereits im Schriftsatz ON 30 hat der Beklagte ausgeführt, ihm sei ein Fall bekannt, in dem der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Null angesetzt und der Pflichtteil mit der Hälfte des Verkehrswerts ausgemessen worden sei. Nach Darstellung des Verkehrswerts der ererbten Liegenschaften findet sich sodann der Satz:

"Wenn man davon ausgeht, dass auch im gegenständlichen Falle der landwirtschaftliche Ertragswert mit Null und für die Landwirtschaft nur die Hälfte des Verkehrswertes anzusetzen ist, dann ist der Pflichtteil der Klägerin aber von einem Betrag von ca S 13 Mio zu ermitteln, wovon ¼ nur 3,330.000 (gerundet) ausmachen kann."

In der Tagsatzung vom 26. 1. 2001 (ON 75) stellte der Beklagte unter Hinweis auf seine bisherige Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaften "folgende Überlegungen zur Ermittlung des Übernahmswertes" an, wobei er unter Annahme eines Ertragswerts des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs von ATS 700.000 zu einem Wert von ATS 22,483.168 kam. Es sei daher der Pflichtteilsberechnung das arithmetische Mittel zwischen Verkaufswert der Liegenschaften und landwirtschaftlichem Ertragswert zuzüglich des Zeitwerts des Wohnhauses zu Grunde zu legen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage von ATS 12,773.324 ergebe. Der Beklagte gelangte sodann zu dem Schluss: "Der Viertelpflichtteilsanspruch der Klägerin rechnet sich daraus mit S 3,193.331." Da der Beklagte zum Auszahlungsbetrag von 5 Mio ATS wie seinerzeit vereinbart stehe, zeige sich, dass sich die unrichtige Ertragswertermittlung durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht auswirken könne.

Aus diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagte zumindest einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin von ATS 3,193.331 zugestanden habe. Das Gegenargument in der Revision, der Beklagte habe seinen Beweisantrag auf Gutachtensergänzung bzw allfällige Bestellung eines anderen landwirtschaftlichen Sachverständigen dennoch ausdrücklich nicht zurückgezogen, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften, weil nur durch ein Sachverständigengutachten die Richtigkeit des zugestandenen Betrags und die Unbegründetheit der wesentlich höheren Forderung der Klägerin erwiesen werden konnte.

Die Revision ist zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hingewiesen, sodass ihr Kosten gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechen sind.

B. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist zulässig, es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, hat der Beklagte ein Vorbringen in erster Instanz, das Wertpapierdepot sei ihm vom Verstorbenen noch zu dessen Lebzeiten geschenkt worden, nicht erstattet. Im Schriftsatz ON 35 hat der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs sei auch der Wert eines Wertpapierdepots im Betrag von ATS 900.000 zu Grunde zu legen, lediglich den Einwand der Verjährung entgegengesetzt. Da die Testamentseröffnung spätestens am 11. 4. 1995 erfolgt sei, sei die Verjährungsfrist von drei Jahren spätestens am 11. 5. 1998 abgelaufen. Geradezu im Gegensatz zu der nunmehrigen Behauptung des Beklagten, er habe sich bereits in erster Instanz auf Schenkung zu Lebzeiten des Verstorbenen berufen, steht der letzte Satz auf S 3 des genannten Schriftsatzes:

"Dieses Vorbringen ist außerdem nur dann relevant, wenn die Anfechtung des Pflichtteilsübereinkommens erfolgreich ist, weil erst dann der Pflichtteilsanspruch zu prüfen ist."

Auch der im Protokoll der Tagsatzung vom 4. 10. 1999 (ON 45, S 4) enthaltene Satz: "Das Vorbringen wegen der Schenkung S 900.000 ist verjährt" kann nur als Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin in derselben Tagsatzung (S 3) angesehen werden, wonach der Verstorbene Wertpapiere im Umfang von ca ATS 900.000 hinterlassen und nach Aussage des Beklagten, angeblich vor seinem Tod eine Aufteilung dieser Werte auf verschiedene Familienmitglieder, vornehmlich für Enkelkinder, vorgenommen habe. Dass der zitierte Satz ein Vorbringen enthalte, der Verstorbene habe dem Beklagten bereits zu Lebzeiten das Wertpapierdepot geschenkt, kann auch bei weitherzigster Auslegung nicht unterstellt werden. Die somit erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, das Wertpapierdepot sei zufolge Schenkung zu Lebzeiten nicht Teil des Nachlassvermögens gewesen, stellt somit eine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar.

Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Eventualbegehren auf Zahlung von 3 Mio ATS abzuweisen wäre. Die Klägerin hat im Schriftsatz ON 67 ihr Klagebegehren auf ATS 4,920.830,25 sA ausgedehnt und dazu unter anderem vorgebracht, dass das von ihr angefochtene Pflichtteilsübereinkommen nichtig und daher aufzuheben sei. Es werde daher der Pflichtteilsanspruch nach den Verlassenschaftswerten berechnet. Sie stütze das Zahlungsbegehren weiters darauf, dass selbst bei Nichtberechtigung der Anfechtung des Pflichtteilsübereinkommens der Beklagte 3 Mio ATS nicht gezahlt habe. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, hat die Klägerin mit diesem Vorbringen ihr Zahlungsbegehren zulässigerweise nur für den Fall der Abweisung ihres Anfechtungsbegehrens auch auf die noch offene Zahlungsverpflichtung aus dem Pflichtteilsübereinkommen gestützt. Da aber nun rechtskräftig die Nichtigkeit des Pflichtteilsübereinkommens feststeht, ist dieses Vorbringen nicht mehr weiter zu prüfen und darüber auch nicht zu entscheiden.

Der Rekurs ist jedoch im Ergebnis insoweit im Recht, als das Berufungsgericht in seinem Beschluss dem Erstgericht die Rechtsansicht überbunden hat, der hier geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin im Testament nicht etwa übergangen, sondern ausdrücklich auf den Pflichtteil verwiesen. Gemäß § 1487 ABGB verjährt das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, zwar in drei Jahren, doch gilt nach Lehre und Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder übergangenen Noterben, nicht aber für die Klage des vom Erblasser ohnehin bedachten Pflichtteilsberechtigten. Ein solcher, aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter, nicht gegen diese gerichteter Anspruch liegt auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament auf den Pflichtteil beschränkt wurde und es nur um die Erfüllung dieser im Testament angeordneten Forderung geht. Der gesetzgeberische Grund für die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB besteht darin, dass dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit verschafft werden soll, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt. Die kurze Fris gilt aber nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehrt. In diesem Fall gilt die allgemeine (30-jährige) Verjährungsfrist (SZ 71/166; 3 Ob 223/99m; RIS-Justiz RS0034375; RS0034392). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit auch die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin im Schriftsatz vom 4. 10. 2000 (ON 67) nicht außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, soweit die zu Grunde gelegten Werte der Verlassenschaft zuzurechnen sind.

Diese Korrektur der überbundenen Rechtsansicht berührt die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Notwendigkeit der Verfahrensergänzung nicht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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