Rechtssatz
§ 1487 ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben, weil es sich dabei um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch handelt, für den nicht der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt.
4 Ob 602/79 | OGH | 29.01.1980 |
nur: Der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt. (T1) <br/>Veröff: SZ 53/10 = EvBl 1980/138 S 436 |
5 Ob 602/84 | OGH | 13.11.1984 |
Veröff: SZ 57/170 = NZ 1985,209 |
3 Ob 223/99m | OGH | 22.03.2000 |
Auch; nur: § 1487 ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T3) |
6 Ob 179/02w | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beisatz: Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB. (T4) |
4 Ob 214/06h | OGH | 19.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/189 |
6 Ob 89/10x | OGH | 24.06.2010 |
Auch; Beis wie T3 nur: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19740619_OGH0002_0050OB00129_7400000_002
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