OGH 4Ob214/06h

OGH4Ob214/06h19.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Alexander G*****, vertreten durch Pressl, Endl, Heinrich & Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Christoph B*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 211.667,52 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2006, GZ 2 R 131/06g-50, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Februar 2006, GZ 2 Cg 63/01s-39, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist außerehelicher Sohn des am 31. 8. 1994 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Alois K***** sen. Der Verstorbene hinterließ die ehelichen Kinder Elisabeth, Richard und Alois sowie eine Ehegattin. Der (reine) Nachlass betrug nach Abzug der Kosten des Abhandlungsverfahrens 6,330.083 ATS und wurde dem Kläger und den ehelichen Kindern Elisabeth und Richard zu je 2/9 und der erblasserischen Witwe zu 1/3 eingeantwortet. Der Sohn Alois blieb unberücksichtigt, weil er zuvor mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hatte. Etwa sieben Monate vor seinem Tod hatte der Erblasser den größten Teil seines Vermögens den ehelichen Kindern (überwiegend) als Schenkung zugewendet. Der Beklagte war rechtsfreundlicher Vertreter des Klägers. Er brachte für ihn am 13. 8. 1997 zu 2 Cg 188/97t (später 31 Cg 7/99s und 1 Cg 93/01y) beim Landesgericht Wels eine Pflichtteilsergänzungsklage ein, in der der Kläger die Anrechnung jener Schenkungen begehrte, die der Erblasser den ehelichen Kindern zu Lebzeiten gemacht hatte. Die Klage richtete sich nur gegen die Kinder als Geschenknehmer, nicht auch gegen die Ehegattin des Erblassers als gesetzliche Erbin. Elisabeth und Richard sollten 4,465.501 ATS zur ungeteilten Hand, Alois 1,841.704 ATS zahlen.

Am 4. 2. 1998 widerrief der Kläger die dem Beklagten erteilte Prozessvollmacht und bevollmächtigte Dr. Christian E*****. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 3. 1998 wendeten die dort beklagten Kinder des Erblassers ein, der Kläger müsse seine Ansprüche primär gegen den Nachlass bzw (nach Einantwortung) gegen die eingeantworteten Erben geltend machen. Ihre Haftung als Geschenknehmer bestehe nur insoweit, als der Nachlass zur Deckung des erhöhten Pflichtteils nicht ausreiche. Mit Teilzwischen- und Teilendurteil vom 13. 7. 1998 wies das Landesgericht Wels das gegen Elisabeth und Richard gerichtete Klagebegehren in einem Teilbetrag von jeweils 1,652.131 ATS und das gegen Alois gerichtete Begehren in einem Teilbetrag von 457.897 ATS (insgesamt somit in einem Betrag von 2,110.028 ATS) ab. Für diese, einem Drittel des Reinnachlasses entsprechenden Beträge hätten nicht die Kinder des Erblassers, sondern habe dessen Witwe als gesetzliche Erbin zu haften. Auch die Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung sei nämlich primär aus dem Nachlass (nach Einantwortung von den Erben) zu entrichten und könne erst subsidiär - soweit der Nachlass nicht hinreiche - vom Beschenkten gefordert werden. Für die Entrichtung des erhöhten Pflichtteils hafte daher auch die Witwe des Erblassers als gesetzliche Erbin neben seinen Kindern bis zur Höhe des ihr zugekommenen Erbes (mit einem Drittel des reinen Nachlasses, das seien 2,110.028 ATS). Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie seine außerordentliche Revision.

Mit der vorliegenden, am 5. 2. 2001 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden aus der Unterlassung der rechtzeitigen klageweisen Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Witwe. Der Beklagte hätte im Pflichtteilsergänzungsprozess die Witwe auf 2,110.028 ATS in Anspruch nehmen müssen. Wegen des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist zum 31. 8. 1997 sei sein Fehler nicht mehr korrigierbar gewesen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 12. 2004 stellte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf ein Zahlungsbegehren um. Er begehrt nunmehr 211.667,52 EUR; darin sind 131.069,64 EUR an entgangener, gegen die Witwe geltend zu machender Pflichtteilsergänzung enthalten. Der Differenzbetrag sind Kosten, die dem Kläger im Vorprozess entstanden sind.

Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. Seine Rechtsansicht sei jedenfalls vertretbar gewesen. Der Kläger hätte einen allfälligen Schaden durch Ergänzung seines Prozessvorbringens, Änderung des Urteilsbegehrens und/oder Einbringung einer Klage gegen die Witwe vermeiden können. Die Forderung auf Pflichtteilsergänzung sei zum Zeitpunkt des Vollmachtswechsels (4. 2. 1998) noch nicht verjährt gewesen. Der spätere Vertreter des Klägers hätte dem Einwand der damals Beklagten in der Streitverhandlung vom 10. 3. 1998 überdies entgegenhalten müssen, dass eine Berücksichtigung der Schenkungen auch zu einer Begünstigung der ebenfalls pflichtteilsberechtigten Witwe führen müsse und dieser daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Ausmaß von 1/6 abzüglich ihres Erbteils zugestanden wäre. Demnach hätte ihr Erbteil die Ansprüche des Klägers nicht decken können. Er hätte auch vorbringen müssen, dass die Witwe nur 797.104 ATS, somit weniger als den Nachlasspflichtteil aus der Verlassenschaft erhalten habe, weil sie zu Gunsten der Kinder Elisabeth und Richard auf das ihr zustehende Drittel des Liegenschaftsvermögens verzichtet habe. Sie hätte daher - wäre sie mitgeklagt worden - ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch eingewendet und geltend gemacht, dass sie zur Herausgabe des ihr tatsächlich zugeflossenen Erbteils nicht verpflichtet sei. Eine Klageführung gegen die Witwe wäre daher von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen. Im Übrigen könnte die erblasserische Witwe nach wie vor geklagt werden. Der Kläger sei weder zu Unrecht enterbt noch in einem Testament übergangen worden, sodass die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB nicht anzuwenden sei. Sein Anspruch gegen die Witwe verjähre in 30 Jahren. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei auch deshalb verjährt, weil der Schade nach seiner eigenen Rechtsauffassung spätestens mit 31. 8. 1997 eingetreten sei und der Kläger alle Voraussetzungen für eine Klageführung bereits vor dem Vollmachtswechsel (4. 2. 1998) gekannt habe.

Am 7. 11. 2001 trat Ruhen des Verfahrens ein. Der Beklagte erklärte, auf den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens bis 31. 3. 2004 zu verzichten. Der Kläger stellte am 20. 11. 2003 einen Fortsetzungsantrag. Die daraufhin anberaumte Tagsatzung wurde auf Ersuchen des damaligen Klagevertreters wiederholt abberaumt und verlegt und fand schließlich am 10. 12. 2004 statt. Unter Hinweis auf die mehrmalige Abberaumung der in Aussicht genommenen Verhandlungstermine und der erst in der Tagsatzung vom 10. 12. 2004 vorgenommenen Umstellung auf ein Leistungsbegehren stützte der Beklagte seinen Verjährungseinwand auch auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die gehörige Fortsetzung des Verfahrens und ging davon aus, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gegen die erblasserische Witwe der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gelte nur für Klagen des zu Unrecht enterbten oder übergangenen Noterben, nicht aber für die Klage des vom Erblasser ohnehin bedachten Pflichtteilsberechtigten auf Ausfolgung seines Pflichtteils. Durch die kurze Verjährungsfrist solle der Testamentserbe möglichst rasch Gewissheit gewinnen, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege. Solle der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden, sei die Frist des § 1487 ABGB maßgeblich; werde der Anspruch hingegen auf das Testament gestützt, weil der Pflichtteilsberechtigte ohnehin im Testament bedacht sei, so unterliege er der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Trete - wie im vorliegenden Fall - die gesetzliche Erbfolge ein, könne Sinn und Zweck des § 1487 ABGB nicht schlagend werden. Bei der gesetzlichen Erbfolge komme es gerade nicht auf den Willen des Verstorbenen an, sodass der Pflichtteilsanspruch nicht gegen seinen Willen durchzusetzen sei. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen die erblasserische Witwe unterliege daher der 30-jährigen Verjährungsfrist, sodass die bisherige Unterlassung einer Klage noch zu keinem Schaden geführt habe.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach (allfälliger) Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 1487 ABGB auf die Geltendmachung von Schenkungspflichtteilsansprüchen bei gesetzlicher Erbfolge fehle. Die Auffassung des Erstgerichts, mangels eines anfechtbaren Erblasserwillens gelte die 30-jährige Verjährungsfrist für die Pflichtteilsergänzungsklage des gesetzlichen Erben, sei nicht überzeugend. Der Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB unterliege schon dann der kurzen Verjährung, wenn der Erblasser den Noterben testamentarisch auf den Pflichtteil setze, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass bei seiner Ermittlung bestimmte Schenkungen zu berücksichtigen seien. Umso eher müsse die dreijährige Verjährungsfrist dann gelten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten über den Großteil seines Vermögens schenkungsweise verfüge und sich - mangels Errichtung einer letztwilligen Verfügung - überhaupt nicht über den Pflichtteilsanspruch eines (nicht beschenkten) Noterben geäußert habe. Die 30-jährige Verjährungsfrist lange darüber im Ungewissen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit Forderungen nach § 785 ABGB zu rechnen und das Erbe wieder herauszugeben hätten. Sie wären schlechter gestellt als die Beschenkten, die der in seinem Pflichtteil Verkürzte nach § 1487 vierter Fall ABGB jedenfalls binnen drei Jahren in Anspruch nehmen müsse. Eine derartige Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Den als potenziellen Schuldnern in Betracht kommenden Miterben sei bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge kein geringeres Interesse an einer möglichst raschen Klärung der Frage allfälliger Schenkungspflichtteilsansprüche zuzubilligen als im Fall der Durchsetzung des Anspruchs gegen den testamentarisch artikulierten Willen des Erblassers. In beiden Fällen sei für die Miterben nicht absehbar, ob und inwieweit ihr Erbteil durch Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Noterben geschmälert werde. Auf die Schenkungspflichtteilsansprüche des Klägers gegen die erblasserische Witwe sei daher die schon verstrichene Verjährungsfrist des § 1487 ABGB anzuwenden. Der Abweisungsgrund des Erstgerichts, dem Kläger sei noch kein Schade entstanden, sei somit nicht stichhältig.

Das Erstgericht habe den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren behandelt und für unberechtigt befunden, ohne zuvor zu klären, ob, wie vom Beklagten eingewandt, der eingeklagte Schadenersatzanspruch schon zum Zeitpunkt der Klageeinbringung verjährt war und ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinn des § 228 ZPO hatte. Sollte das rechtliche Interesse gefehlt haben, hätte das Feststellungsbegehren die Verjährung des erst Jahre später erhobenen Leistungsanspruchs nicht unterbrechen können. Das Erstgericht werde daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich (allenfalls nach Verfahrensergänzung) über das Klagebegehren zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht geltend, ein Schade sei noch nicht eingetreten, weil der Anspruch des Klägers gegen die erblasserische Witwe noch nicht verjährt sei. Zweck der kurzen Verjährungsfrist sei es, dem Testamentserben rasch Gewissheit zu verschaffen, ob der letzte Wille des Erblassers angefochten werde. Im vorliegenden Fall seien Testamentserben nicht vorhanden, die im Ungewissen sein könnten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richte sich auch nicht gegen einen im Testament niedergelegten Willen des Erblassers.

1. § 1487 ABGB ordnet für eine Reihe erbrechtlicher Tatbestände die dreijährige Verjährung an. In drei Jahren verjährt unter anderem das Recht, eine letztwillige Verfügung anzufechten, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern und den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen.

1.2 Die Rechtsprechung zeigt bei der Beurteilung der Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein differenziertes Bild:

Bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung wird darauf

abgestellt, ob die Forderung dem Willen des Erblassers entspricht

oder gegen seinen Willen geltend gemacht wird. Die aus einer

letztwilligen Verfügung resultierenden - und dem Willen des

Erblassers entsprechenden - Ansprüche unterliegen der 30-jährigen

Frist, während die gegen den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten

Willen durchzusetzenden Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend

gemacht werden müssen. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung auf

den Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist. Der Erbe soll relativ

rasch wissen, ob er noch mit Pflichtteils- oder

Pflichtteilsergänzungsansprüchen rechnen muss (5 Ob 602/84 = SZ

57/170; 6 Ob 189/98g = SZ 71/166; 4 Ob 277/98h = NZ 1999, 211; 3 Ob

223/99m = JBl 2000, 738; 6 Ob 179/02w = EFSlg 100.804 und EFSlg

100.805; RIS-Justiz RS0034392 und RS0034375; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1487 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1487 Rz 5; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht 62 ff).

1.3 Der Oberste Gerichtshof hat die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Schenkungspflichtteil auch dann angewendet, wenn der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil gesetzt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass bei Ermittlung des Pflichtteils bestimmte Schenkungen zu berücksichtigen sind (6 Ob 536/81 = SZ 54/23; RIS-Justiz RS0012962). Den im § 1487 ABGB enthaltenen Tatbeständen sei nämlich die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen.

1.4 Diese Überlegung trifft auch zu, wenn kein Testament vorhanden ist und der Noterbe seine Pflichtteilsergänzungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Das durch die kurze Verjährungsfrist gewahrte Interesse des Miterben, möglichst rasch Gewissheit zu erlangen, ob und inwieweit er das Erbe zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils eines Miterben wieder herausgeben muss, besteht auch im Fall gesetzlicher Erbfolge. Als potenzieller Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat auch der gesetzliche Erbe kein geringeres Interesse an der raschen Klärung dieser Frage als ein durch letztwillige Verfügung bedachter Erbe. Schon das Berufungsgericht hat daher zutreffend aufgezeigt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist die betroffenen Miterben unzumutbar lange darüber im Ungewissen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben und damit mit einer Schmälerung ihres Erbteils zu rechnen hätten. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt daher auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.

2. Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährung der Pflichtteilsforderung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten, es sei denn der Schuldner hätte diese arglistig verhindert (4 Ob 602/79 = SZ 53/10; 7 Ob 544/93 = EvBl 1993/177). Für eine von der Kenntnis des Betroffenen unabhängige Frist sprechen bereits Systematik und Formulierung des Gesetzes, weil § 1487 ABGB - anders als § 1489 ABGB - nicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen abstellt. Die Verjährungsfrist für den Schenkungspflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge beginnt nach herrschender Auffassung mit dem Tod des Erblassers zu laufen, weil die Pflichtteilsansprüche zu

diesem Zeitpunkt entstehen (5 Ob 8/62 = SZ 35/7; 6 Ob 202/67 = SZ

40/117; 6 Ob 2/85 = SZ 58/51; 6 Ob 633/91 = NZ 1993, 13; Samek aaO

66; Umlauft aaO 334; Welser in Rummel, ABGB3 §§ 762 bis 754 Rz 9; Schubert in Rummel, ABGB3 § 951 Rz 6; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1487 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1487 Rz 6; Dehn in KBB, § 1487 Rz 2; aM Raber, JBl 1988, 221 f; Kralik, Erbrecht 318). Das Berufungsgericht ist im Sinne der herrschenden Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die erblasserische Witwe als gesetzliche Erbin bei Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen den Streitteilen bereits abgelaufen war.

3. Der Beklagte macht weiters geltend, der Schadenersatzanspruch sei mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens verjährt; der Kläger habe keine Gründe für seine Untätigkeit nach Ablauf der Verzichtsfrist geltend gemacht. Im Übrigen hätte er von Anbeginn an auf Leistung klagen müssen, das rechtliche Interesse an der zunächst begehrten Feststellung habe gefehlt, die Feststellungsklage habe die Verjährung des Zahlungsanspruchs daher nicht unterbrechen können. Ob der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Fortsetzung verjährt ist, kann vor Erörterung der Gründe für die zahlreichen Verlegungen der Streitverhandlung derzeit noch nicht beurteilt werden. Auch eine abschließende Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Klageeinbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten bestand oder der Kläger bereits auf Leistung hätte klagen können, ist derzeit noch nicht möglich. Sollte das rechtliche Interesse gefehlt haben, so hätte die Feststellungsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht unterbrochen (1 Ob 100/02s; s Dehn in KBB, § 1497 Rz 6 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.

Der Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss musste erfolglos bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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